{"id":1022,"date":"2002-04-04T17:00:42","date_gmt":"2002-04-04T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1022"},"modified":"2016-04-21T10:01:58","modified_gmt":"2016-04-21T10:01:58","slug":"4a-o-10001-absetzkipper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1022","title":{"rendered":"4a O 100\/01 &#8211; Absetzkipper"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 75<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. April 2002, Az. 4a O 100\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Absetzkipper herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) (1) der Absetzkipper weist zwei Arme auf;<\/p>\n<p>(2) die Arme sind<\/p>\n<p>(a) im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet,<\/p>\n<p>(b) im hinteren Bereich der Fahrzeugladefl\u00e4che angelenkt,<\/p>\n<p>(c) um Achsen schwenkbar, die zum hinteren Rand der Ladefl\u00e4che etwa parallel laufen;<\/p>\n<p>(3) an dem freien Ende der Arme sind Angriffsorgane angeordnet, mit denen Angriffspunkte eines Wechselbeh\u00e4lters erfassbar sind;<\/p>\n<p>(4) ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder ist zum Verschwenken der Arme vorgesehen;<\/p>\n<p>(5) die Arme<\/p>\n<p>(a) weisen eine erste Abwinkelung nach oben auf, und zwar in dem Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders,<\/p>\n<p>(b) weisen eine zweite Abwinkelung auf, und zwar oberhalb der ersten Abwinkelung;<\/p>\n<p>(6) die Abwinkelungen f\u00fchren dazu, dass die L\u00e4ngsachsen des unteren Endes und des oberen Endes jeden Armes in etwa parallel zueinander angeordnet sind;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) (1) der Absetzkipper weist zwei Arme auf;<\/p>\n<p>(2) die Arme sind<\/p>\n<p>(a) im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet,<\/p>\n<p>(b) im hinteren Bereich der Fahrzeugladefl\u00e4che angelenkt,<\/p>\n<p>(c) um Achsen schwenkbar, die zum hinteren Rand der<br \/>\nLadefl\u00e4che etwa parallel laufen;<\/p>\n<p>(3) an dem freien Ende der Arme sind Angriffsorgane angeordnet, mit denen Angriffspunkte eines Wechselbeh\u00e4lters erfassbar sind;<\/p>\n<p>(4) ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder ist zum Verschwenken der Arme vorgesehen;<\/p>\n<p>(5) die Arme<\/p>\n<p>(a) weisen eine durch eine Abrundung gebildete erste Abwinkelung nach oben auf, und zwar in dem Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders,<\/p>\n<p>(b) weisen eine zweite Abwinkelung auf, und zwar oberhalb der ersten Abwinkelung;<\/p>\n<p>(6) die Abwinkelungen f\u00fchren dazu, dass die L\u00e4ngsachsen des unteren Endes und des oberen Endes jeden Armes in etwa parallel zueinander angeordnet sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juli 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und<br \/>\nAnschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter I.1 bezeichneten, seit dem 26. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines in Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und Abs. 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des am 26. M\u00e4rz 1997 angemeldeten und am 15. Mai 1997 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 297 05 470 (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 26. Juni 1997.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind au\u00dferdem eingetragene Inhaber des am 13. M\u00e4rz 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters angemeldeten, u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 867 399 (vgl. Anlage K 15; nachfolgend: Klagepatent). Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 30. September 1998, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 31. Oktober 2001.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte, die beide in Kraft stehen, betreffen einen Absetzkipper. Wegen Verletzung der Klageschutzrechte nehmen die Kl\u00e4ger die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents und der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters haben jeweils folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Absetzkipper, der zwei im wesentlichen parallel zueinander angeordnete, im hinteren Bereich der Fahrzeug-Ladefl\u00e4che angelenkte, um zum hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che etwa parallel laufende Achsen schwenkbare Arme aufweist, an deren freien Enden Angriffsorgane angeordnet sind, mit denen Angriffspunkte eines Wechselbeh\u00e4lters erfassbar sind, wobei zum Verschwenken der Arme jeweils ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (1) in dem Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt (4) im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders (10) eine erste Abwinkelung (6) nach oben aufweisen und dass oberhalb der ersten Abwinkelung (6) eine zweite Abwinkelung (7) der Arme (1) vorgesehen ist, so dass die L\u00e4ngsachsen des unteren Endes (2) und des oberen Endes (3) jedes Armes (1) in etwa parallel zueinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Schwenkarm, an dessen Unterseite sich infolge der beiden in den Klageschutzrechten beschriebenen Abwinkelungen eine Aussparung befindet und Figur 3 einen mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Arm ausger\u00fcsteten Absetzkipper beim \u00dcbergreifen eines Wechselbeh\u00e4lters.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2001 hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag ist noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 04. Februar 2002 hat die Beklagte ferner beim Europ\u00e4ischen Patentamt Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt zwei Typen von Absetzkippern, welche jeweils zwei Schwenkarme aufweisen. Die generelle Ausgestaltung der ersten Ausf\u00fchrungsform (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ) ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen Ablichtung gem\u00e4\u00df Anlage K 10.<\/p>\n<p>Die generelle Ausgestaltung der zweiten Ausf\u00fchrungsform (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) l\u00e4sst sich der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 11 entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sehen hierin eine Verletzung der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>Sie machen geltend, dass die Beklagte mit beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr im Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt den Kl\u00e4gern einem von den Kl\u00e4gern zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>ferner hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag und den gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 infolge des nicht winkeligen, sondern schlangen- bzw. meanderf\u00f6rmigen Verlaufes ihrer Schwenkarme grundlegend vom Gegenstand der Klageschutzrechte unterscheide. Entgegen der Lehre der Klageschutzrechte wiesen die Schwenkarme dieser Ausf\u00fchrungsform keine &#8222;Abwinkelungen&#8220; auf. Zudem seien die Schwenkarme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auch zweiteilig ausgebildet sei. Ferner sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 die Anlage einer L\u00e4ngsachse im hinteren Abschnitt willk\u00fcrlich. Die L\u00e4ngsachse im vorderen Abschnitt werde des Weiteren nicht durch den schlangenf\u00f6rmigen Verlauf des hinteren Bereiches, sondern durch die Anlenkung des vorderen Abschnitts an einen zus\u00e4tzlichen Anlenkungspunkt bestimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht au\u00dferdem unter Hinweis auf ihr Vorbringen im L\u00f6schungs- und Einspruchsverfahren geltend, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters und des Klagepatentes nicht schutzf\u00e4hig bzw. patentf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitig eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst \u00fcberreichter Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern stehen gegen\u00fcber der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 11, 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster schuldhaft benutzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, welches nachstehend stellvertretend f\u00fcr beide Klageschutzrechte erl\u00e4utert wird, betrifft einen Absetzkipper.<\/p>\n<p>Der Absetzkipper weist zwei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete, im hinteren Bereich der Fahrzeugladefl\u00e4che angelenkte, um zum hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che etwa parallel laufende Achsen schwenkbare Arme auf, an deren freien Ende Angriffsorgane angeordnet sind, mit denen Angriffspunkte eines Wechselbeh\u00e4lters erfassbar sind, wobei zum Schwenken der Arme jeweils ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind derartige Absetzkipper im Stand der Technik bekannt. Sie werden zum Transport von Silos, Kippmulden und \u00e4hnlichem eingesetzt. Die Arme solcher Absetzkipper sind gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen in der Patentschrift in der Regel gerade ausgebildet. Eine solche Ausf\u00fchrung ist jedoch nachteilig, weil beim Absetzen bzw. Aufnehmen von Wechselbeh\u00e4ltern ein \u00dcberfahren des Wechselbeh\u00e4lters mit nach hinten von der Ladefl\u00e4che weg gerichteten Armen problematisch ist. Denn die Arme liegen bereits bei einem relativ geringen Winkel auf der Kante des Wechselbeh\u00e4lters auf. Gerade bei modernen Absetzkippern mit einzeln verschwenkbaren Teleskoparmen werden hierdurch die eigentlich gro\u00dfen Schwenkm\u00f6glichkeiten erheblich vermindert. Hinzu kommt gem\u00e4\u00df den Angaben in der Patentschrift, dass es bei herk\u00f6mmlichen Absetzkippern aufgrund der beschr\u00e4nkten L\u00e4nge der Lastaufnahmemittel (z.B. Ketten) erforderlich ist, die r\u00fcckw\u00e4rts von der Ladefl\u00e4che weg gerichteten Arme des Absetzkippers parallel zur L\u00e4ngsachse des Wechselbeh\u00e4lters anzuordnen, um die Lastaufnahmemittel an dem Wechselbeh\u00e4lter zu befestigen. Dies erfordert einen erheblichen Rangieraufwand.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, einen Absetzkipper zu schaffen, bei welchem eine bessere Schwenkm\u00f6glichkeit der nach hinten von der Ladefl\u00e4che weg \u00fcber einen Wechselbeh\u00e4lter angeordneten Arme gegeben ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schlagen das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 und das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 einen Absetzkipper mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um einen Absetzkipper mit zwei Armen.<\/p>\n<p>2. Die Arme sind<\/p>\n<p>a) im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet,<\/p>\n<p>b) im hinteren Bereich der Fahrzeugladefl\u00e4che angelenkt,<\/p>\n<p>c) um Achsen schwenkbar, die zum hinteren Rand der Ladefl\u00e4che etwa parallel laufen.<\/p>\n<p>3. An dem freien Ende der Arme sind Angriffsorgane angeordnet, mit denen Angriffspunkte eines Wechselbeh\u00e4lters<br \/>\nerfassbar sind.<\/p>\n<p>4. Ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder ist zum Verschwenken der Arme vorgesehen.<\/p>\n<p>5 Die Arme<\/p>\n<p>a) weisen eine erste Abwinkelung nach oben auf, und zwar in dem Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders,<\/p>\n<p>b) weisen eine zweite Abwinkelung auf, und zwar oberhalb der ersten Abwinkelung.<\/p>\n<p>6. Die Abwinkelungen f\u00fchren dazu, dass die L\u00e4ngsachsen des unteren Endes und des oberen Endes jeden Armes in etwa parallel zueinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schwenkarm hat nach den Angaben in der Klagepatentschrift (vgl. Spalte 2, Zeile 16 bis 34 ) im Wesentlichen den Vorteil, dass ein \u00dcbergreifen eines Wechselbeh\u00e4lters mit einem oder mehreren nach hinten geschwenkten Armen leichter m\u00f6glich ist. Durch die Abwinkelung der Arme nach oben, welche vorteilhaft mit der Abwinkelung nach unten des teleskopierbaren Endes kombiniert werden k\u00f6nne, werde in einem weiten Bereich der Arme, wenn diese nach hinten von der Ladefl\u00e4che weggeschwenkt seien, ein Zustand erreicht, der einer Ausnehmung in den Armen entspreche, jedoch ohne die nachteilige Verminderung der Belastbarkeit der Arme. Beim Gegenstand der Erfindung sei es nicht mehr erforderlich, die nach hinten von der Ladefl\u00e4che des Absetzkippers gerichteten Arme parallel zur L\u00e4ngsachse des Wechselbeh\u00e4lters auszurichten. Eine Aufnahme von Wechselbeh\u00e4ltern sei auch bei einer schr\u00e4gen Anordnung der Arme zu dem Wechselbeh\u00e4lter m\u00f6glich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit den beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage K 10) verwirklicht, wie zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig ist und daher keiner weiteren Begr\u00fcndung bedarf, s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 benutzt die Beklagte das Klagepatent ebenfalls.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Wie zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit steht, erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal 5, wonach die Arme des Absetzkippers zwei Abwinkelungen aufweisen, n\u00e4mlich eine erste Abwinkelung nach oben, die im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt (4) im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders vorgesehen ist, und eine zweite Abwinkelung, welche oberhalb der ersten Abwinkelung vorgesehen ist. Diesbez\u00fcglich ist dem von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann im Hinblick auf das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem klar, dass die Abwinkelungen an der dem anzuhebenden Wechselbeh\u00e4lter zugewandten Armunterseite ausgebildet sein m\u00fcssen. Ferner entnimmt der Fachmann der Patentschrift, dass durch die Abwinkelungen ein Zustand erreicht werden soll, der einer Ausnehmung in den Armen an deren Unterseite entspricht, ohne die Belastbarkeit der Arme nachteilig zu vermindern. Diesen Vorgaben entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>Die beanstandete Ausf\u00fchrungsform 2 ist zweiteilig ausgebildet. Sie besteht aus einem kurven- bzw. schlangenf\u00f6rmigen, an die Fahrzeugladefl\u00e4che angelenkten hinteren Teil und einem an diesem Teil befestigten, geraden vorderen Teil. Im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt (4) und dem Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders weist das hintere Armteil eine kontinuierliche Kr\u00fcmmung auf, und zwar mit zum Angriffspunkt (5) ansteigendem Verlauf. Etwa unterhalb des Angriffspunktes (5) des Hydraulikzylinders ist dort, wo das erste kurvenf\u00f6rmige Armteil das zweite geradlinig verlaufende Armteil \u00fcberlagert, eine weitere Kr\u00fcmmung nach unten vorgesehen, durch welchen der bis dahin relativ steil nach oben gerichtete Verlauf der Armunterseite wieder ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Die so ausgestaltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht alle Merkmale der Merkmalsgruppe 5 wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die Schwenkarme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 weisen mit der Kr\u00fcmmung des hinteren Armteil eine erste &#8222;Abwinkelung&#8220; nach oben im Sinne von Merkmal 5a auf, welche auch zwischen dem Anlenkungspunkt (4) im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders vorgesehen ist. Die zweite &#8222;Abwinkelung&#8220; im Sinne von Merkmal 5b ist in der weiteren, unterhalb des Angriffspunktes f\u00fcr den Hydraulikzylinder beginnenden, nach unten gerichteten Kr\u00fcmmung zu sehen. Diese zweite Abwinkelung ist oberhalb der ersten Abwinkelung vorgesehen.<\/p>\n<p>Dieser Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass der vom Patentanspruch 1 des Klagepatents verwandte Begriff &#8222;Abwinkelung&#8220; nach dem allgemeinem Sprachgebrauch eher auf eine Richtungs\u00e4nderung dergestalt, dass sich der fr\u00fchere Verlauf in einem bestimmten Winkel zur dann fortgesetzten Richtung verh\u00e4lt, und damit auf eine &#8222;eckige&#8220; Ausbildung hindeutet. Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 &#8211; Spannschraube &#8211; m.w.N.). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube). Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, 232 &#8211; Brieflocher).<\/p>\n<p>Um den Sinngehalt und die Bedeutung des streitigen Merkmals 5 verstehen zu k\u00f6nnen, wird der Fachmann demgem\u00e4\u00df im Streitfall zu ermitteln versuchen, was mit diesem Merkmal erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich in dieser Hinsicht entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des genannten Merkmals orientieren (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2001, 232, 232 \u2013 Brieflocher; Benkard\/Ullmann, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 14 PatG, Rz. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Anspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>Diesem Inhalt entnimmt der Fachmann hier, dass durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung der Abwinkelungen gem\u00e4\u00df Merkmal 5 eine Konstruktion erreicht werden soll, bei welcher die Schwenkarme nicht schon \u2013 wie bei dem in der Klagepatentschrift angesprochenen Stand der Technik mit seinen gerade ausgebildeten Armen (vgl. Spalte 1, Zeilen 17 bis 27) \u2013 bei einem relativ geringen Winkel auf der Kante des Wechselbeh\u00e4lters aufliegen. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll die Schwenkm\u00f6glichkeit der nach hinten von der Ladefl\u00e4che weg \u00fcber den Wechselbeh\u00e4lter angeordneten Arme durch die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df den Merkmalen 5 und 6 erweitert werden; das \u00dcbergreifen des Wechselbeh\u00e4lters mit den nach hinten geschwenkten Armen soll verbessert werden (Spalte 2, Zeilen 16 bis 19). Hierzu schl\u00e4gt der Anspruch 1 vor, zun\u00e4chst im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt (4) im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders eine erste Abwinkelung des Arms nach oben auszubilden und sodann oberhalb der ersten Abwinkelung eine zweite Abwinkelung vorzusehen. Mit der ersten und zweiten Abwinkelung beschreibt das Klagepatent jeweils eine Richtungs\u00e4nderung im Verlauf des Armes, welche dazu f\u00fchren, dass die Schenkarme \u2013 anders als bei dem in der Patentschrift angesprochenen Stand der Technik \u2013 an ihrer Unterseite nicht mehr gerade ausgebildet sind. Wie der Fachmann der allgemeinen Patentbeschreibung entnimmt, soll durch die Abwinkelung der Arme nach oben in einem weiten Bereich der Arme, wenn diese nach hinten von der Ladefl\u00e4che weggeschwenkt werden, ein Zustand erreicht werden, der einer &#8222;Ausnehmung&#8220; in den Armen entspricht, jedoch ohne eine nachteilige Verminderung der Belastbarkeit der Arme.<\/p>\n<p>Zur Erreichung eines solchen Zustandes ist es aus Sicht des Fachmanns unerheblich, ob die Abwinkelungen eine eckige Ausgestaltung haben oder ob diese durch Kr\u00fcmmungen vollzogen werden. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass durch die mit der ersten Abwinkelung bewirkte Richtungs\u00e4nderung nach oben und durch die weitere Abwinkelung, mit welcher eine Richtungs\u00e4nderung nach unten vollzogen wird, ein Zustand erreicht wird, der zu einer Ausnehmung an der Schwenkarmunterseite f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ersichtlich der Fall.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent darf durch die Ausnehmung an der Schenkarmunterseite im \u00dcbrigen nur die Belastbarkeit der Arme nicht in nachteiliger Weise vermindert werden. Eine entsprechende Verminderung der Belastbarkeit ist bei den Schenkarmen nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nicht ersichtlich. Sie wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der britischen Patentschrift 1 002 635 (Anlage B 1\/E 2) bezieht, der im Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, steht dieser der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Denn die aus dieser Druckschrift bekannten Schwenkarme weisen nur eine (einzige) Abwinklung auf, wobei das hintere Ende des Schwenkarmes nicht kurvenf\u00f6rmig verl\u00e4uft. Dass bei diesem Stand der Technik im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt (13) im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt (17) des Hydraulikzylinders eine Abwinkelung mit kurvenf\u00f6rmigen Verlauf vorhanden ist, wird in der Klagepatentschrift auch nicht behauptet. Deshalb unterscheidet sich der Gegenstand der Erfindung von dem genannten Stand der Technik nicht etwa dadurch, dass bei ihm die Ablenkungen nicht kurvenf\u00f6rmig ausgebildet sein sollen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten ferner angef\u00fchrte Anlage B1\/E3 (&#8222;M6xxxxxx-Absetzkipper&#8220;) ist in der Klagepatentschrift nicht genannt und kann deshalb von vornherein nicht zur Auslegung des Patentanspruchs nicht herangezogen werden. Zudem offenbart auch diese Entgegenhaltung \u00fcberhaupt keinen Schwenkarm mit einer durch eine Abrundung gebildeten Abwinkelung, von der sich das Klagepatent abgrenzen k\u00f6nnte. Ferner zeigt auch diese Entgegenhaltung keine zwei Abwinkelungen, sondern nur eine einzige Abwinkelung.<\/p>\n<p>Einer Verwirklichung des Merkmals 5 steht schlie\u00dflich auch nicht entgegen, dass die Schwenkarme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zweiteilig ausgebildet sind. Denn das Klagepatent schreibt keine einteilige Ausbildung der Schwenkarme vor.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal 6 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Nach diesem Merkmal f\u00fchren die beiden Abwinkelungen dazu, dass die L\u00e4ngsachsen des unteren Endes (2) und des oberen Endes (3) jeden Armes in etwa parallel zueinander angeordnet sind. Die in Merkmal 5 beschriebenen Abwinkelungen sollen hiernach zur Folge haben, dass die L\u00e4ngsachsen des unteren und des oberen Schwenkarmbereichs nicht auf einer Linie liegen, sondern vielmehr gegeneinander verschoben sind, und zwar so, dass sie in etwa parallel zueinander verlaufen.<\/p>\n<p>Diesen Vorgaben entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ebenfalls. Denn der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann versteht das Merkmal 6 so, dass der ersten, nach oben gerichteten Richtungs\u00e4nderung durch eine zweite, gegenl\u00e4ufige Richtungs\u00e4nderung in einem Ausma\u00df entgegengewirkt werden soll, dass der obere Abschnitt des Schwenkarmes &#8211; wenngleich zum unteren Ende verschoben \u2013 die gleiche Richtung aufweist, wie der an den Anlenkungspunkt unmittelbar angelenkte Abschnitt. Durch dieses Verh\u00e4ltnis der beiden Abwinkelungen zueinander soll die Ausnehmung an der Schenkarmunterseite geschaffen werden und erhalten bleiben, durch welche ein \u00dcberschwenken von Wechselbeh\u00e4ltern nicht nur mit einem relativ geringen Winkel erm\u00f6glicht wird. F\u00fcr die Frage der Parallelit\u00e4t der L\u00e4ngsachsen wird der Fachmann deshalb keine Tangenten an die Kr\u00fcmmung des hinteren Schwenkarmteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 anlegen, sondern die L\u00e4ngsachse f\u00fcr den hinteren Schwenkarmbereich (2) so betrachten, wie sie in der Anlage K11 durch die Gerade oberhalb der Bezugsziffer 2 angedeutet ist. Ma\u00dfgeblich ist insoweit aus Sicht des Fachmanns das gesamte hintere Bauteil und nicht allein dessen gerundete Kontur.<\/p>\n<p>Einen zwingend geraden Verlauf schreibt Anspruch 1 des Klagepatentes f\u00fcr den hinteren Abschnitt des Schwenkarmes im \u00dcbrigen nicht vor. Mit der konkreten Ausbildung dieses Abschnittes befasst sich der Patentanspruch nicht. Diese \u00fcberl\u00e4sst er vielmehr dem Fachmann.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass das untere Armende (2) bei der in den Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsform einen geradlinigen Verlauf hat. Denn hierbei handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen allein der Beschreibung, wie der Erfindungsgedanke verwirklicht werden kann. Zu einer Schutzbereichsbeschr\u00e4nkung f\u00fchren sie nicht.<\/p>\n<p>Die aus Anlage K 11 ersichtliche L\u00e4ngsachse f\u00fcr den hinteren Schwenkarmbereich liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 infolge der vorhandenen Abwinkelungen nicht auf einer Linie zur L\u00e4ngsachse des vorderen Abschnitts. Die beiden L\u00e4ngsachsen sind vielmehr &#8211; wie vom Klagepatent verlangt &#8211; gegeneinander verschoben, und zwar so, dass die beiden L\u00e4ngsachsen in etwa parallel zueinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte gegen die hieraus folgende Verwirklichung des Merkmals 6 schlie\u00dflich ein, dass die L\u00e4ngsachse f\u00fcr den vorderen Abschnitt des Schwenkarmes bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nicht durch den kurvenf\u00f6rmigen Verlauf des hinteren, an die Ladefl\u00e4che angelenkten Teils vorgegeben, sondern vielmehr durch die Anlenkung des vorderen Abschnitts an einen zus\u00e4tzlichen Anlenkungspunkt bestimmt werde. Denn dieser zus\u00e4tzliche Anlenkungs- bzw. Befestigungspunktpunkt \u00e4ndert nichts daran, dass die L\u00e4ngsachsen f\u00fcr das vordere und das hintere Bauteil des Schwenkarmes in etwa parallel zueinander angeordnet sind. Die Beklagte hat insoweit im Hauptverhandlungstermin einger\u00e4umt, dass der in Rede stehende Anlenkungspunkt keine technisch eigenst\u00e4ndige Bedeutung hat. \u00dcber diesen Anlenkungspunkt werden insbesondere keine zus\u00e4tzlichen Schwenk- oder sonstigen Verstellm\u00f6glichkeiten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 geschaffen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgt zugleich, dass die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht; die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des mit dem Patentanspruch 1 des Klagepatents identischen Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die so gekennzeichnete Lehre des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu und sie beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinnes des Gebrauchsmustergesetzes.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist durch den entgegengehaltenen Stand der Technik in der Gesamtheit seiner Merkmale nicht bekannt und daher neu.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der in dem angeblich vorver\u00f6ffentlichten Prospektblatt gem\u00e4\u00df Anlage B 1\/ E 1 gezeigte Absetzkipper &#8222;M4xxxxxx B2xx 1824k&#8220; hat keine Schwenkarme mit zwei Abwinkelungen im Sinne von Merkmal 5.<\/p>\n<p>In dem von der Beklagten angesprochenen &#8222;Vorsprung&#8220; an der Schwenkarmunterseite des gezeigten Absetzkippers k\u00f6nnen keine &#8222;Abwinkelungen&#8220; im Sinne des Klagegebrauchsmusters gesehen werden. Im Lichte der Beschreibung muss durch die Abwinklung nach oben &#8222;in einem weiten Bereich der Arme&#8220;, wenn diese nach hinten von der Ladefl\u00e4che weggeschwenkt werden, ein Zustand erreicht werden, der einer &#8222;Ausnehmung&#8220; in den Armen entspricht. Diese &#8222;Ausnehmung&#8220; soll es erm\u00f6glichen, dass die Arme nicht bereits bei einem relativ geringen Winkel auf der Kante des Wechselbeh\u00e4lters aufliegen. Eine Abwinkelung, die zu einer solchen Ausnehmung f\u00fchrt, ist bei dem in dem Prospektblatt gem\u00e4\u00df Anlage B 1\/E 1 abgebildeten Absetzkipper ersichtlich nicht gegeben. Dessen Vorsprung dient vielmehr augenscheinlich nur dazu, die Hydraulikleitungen beim Verschwenken der Arme zu sch\u00fctzen. Die Arme als solche sind durchgehend geradlinig ausgebildet und haben \u2013 nicht anders als der in der Klagegebrauchsmusterschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik &#8211; den Nachteil, dass beim Absetzen bzw. Aufnehmen des Wechselbeh\u00e4lters ein \u00dcberfahren des Wechselbeh\u00e4lters mit den nach hinten von der Ladefl\u00e4che weg gerichteten Armen deshalb problematisch ist, weil die geraden Arme bereits bei einem relativ geringen Winkel auf der Kante des Wechselbeh\u00e4lters aufliegen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die entgegengehaltene britische Patentschrift 1 002 635 (Anlage B 1\/E 2), die bereits im parallelen Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, offenbart ein Transportfahrzeug mit Schwenkarmen, welche lediglich eine Abwinkelung aufweisen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Der aus dem ferner entgegengehaltenen Prospektblatt ersichtliche &#8222;Multicar-Absetzkipper&#8220; (Anlage B 1\/E 3) hat gleichfalls nur einfach abgewinkelte Schwenkarme.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Die des Weiteren entgegengehaltene schweizer Patentschrift 546 657 (Anlage B 1\/E 4), welche bei der Erteilung des inhaltsgleichen Klagepatentes ebenfalls ber\u00fccksichtigt worden ist, offenbart eine Kippvorrichtung, deren Schwenkarme ebenfalls lediglich eine Abwinkelung aufweisen, wobei diese auch nicht zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders, sondern vielmehr deutlich hinter diesem Angriffspunkt gelegen ist. Vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist die aus dieser Druckschrift bekannte Vorrichtung deshalb noch weiter entfernt, als die Entgegenhaltungen B 1\/E 2 und B 1\/E 3.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift 26 08 342 ( Anlage B 1 \/ E 5) zeigt keinen Absetzkipper mit zwei im Wesentlichen parallel zueinander angeordneten Schwenkarmen, sondern einen Kipper mit einer galgenf\u00f6rmig ausgebildeten Tragkonstruktion. Bei dieser einarmigen Vorrichtung sind die L\u00e4ngsachsen des unteren, an die Ladefl\u00e4che angelenkten Teils und des oberen Abschnitts nicht in etwa parallel zueinander angeordnet.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift 37 10 094 (Anlage B 1 \/ E 6) offenbart ein Transportfahrzeug zum Be- und Entladen und zum Transport von Containern, Kabeltrommeln oder dergleichen mit einer speziellen Hubvorrichtung. Deren erste Abwinkelung befindet sich nicht im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders. Auch sind die L\u00e4ngsachsen des unteren Endes und des oberen Endes der zur Hubvorrichtung geh\u00f6renden &#8222;Arme&#8220; nicht in etwa parallel zueinander angeordnet.<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>Die deutsche Auslegeschrift 1 300 038 betrifft schlie\u00dflich ein Transportfahrzeug mit einer Ladevorrichtung zum seitlichen Auf- und Abladen der Last, wobei die Ladevorrichtung aus mindestens zwei Schwenkvorrichtungen f\u00fcr die Schwenk- und Ladebewegung beim seitlichen Auf- und Abladen der Last besteht, von der die eine Schwenkvorrichtung vor und die andere Schwenkvorrichtung hinter der Last angeordnet ist. Mindestens eine der Schwenkvorrichtungen ist hierbei in Richtung der Fahrzeugl\u00e4ngsachse l\u00e4ngs verschiebbar. Bei dieser Konstruktion handelt es sich nicht um einen Absetzkipper mit zwei Armen, die im hinteren Bereich der Fahrzeugladefl\u00e4che angelenkt und dort um Achsen schwenkbar sind, die zum hinteren Rand der Ladefl\u00e4che etwa parallel verlaufen. Die Schwenkvorrichtung weist zwar einen S-f\u00f6rmigen Verlauf in Gestalt einer Hauptschwinge (18) auf; zur Bet\u00e4tigung der am freien Ende der Hauptschwinge (18) angelenkten Hubschwinge (20) ist jedoch zwischen den Kr\u00fcmmungen dieses Armes ein Zylinder vorgesehen, durch welchen die durch die Kr\u00fcmmung geschaffene &#8222;Ausnehmung&#8220; ausgef\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Weder die britische Patentschrift 1 002 635 (Anlage B 1\/E 2) noch der &#8222;M6xxxxxx-Absetzkipper&#8220; gem\u00e4\u00df Anlage B 1\/E 3 verm\u00f6gen den Fachmann zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zu f\u00fchren. Denn sie offenbaren einen Kipper mit jeweils nur einfach abgewinkelten Schwenkarmen.<\/p>\n<p>Obgleich bei diesem Stand der Technik die r\u00fcckw\u00e4rtigen Schwenkm\u00f6glichkeiten im Vergleich zu Kippern mit gerade ausgebildeten Armen bereits verbessert sind, bietet der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters \u2013 unbestritten &#8211; weitere Vorteile. Im Gegensatz zu den einfach abgewinkelten Schwenkarmen lassen sich die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Arme auch hinter der am Fahrzeugende angeordneten Abst\u00fctzungsvorrichtung anlenken, was weder bei dem Gegenstand der Entgegenhaltung B 1\/E 2 noch bei demjenigen der Entgegenhaltung B 1\/E 3 m\u00f6glich gewesen ist. Durch diese Anlenkungsm\u00f6glichkeit wird zum einen der Schwenkbereich nach hinten vergr\u00f6\u00dfert. Zum anderen wird durch den unterhalb der Ladefl\u00e4che gelegenen Anlenkungspunkt der Hebelarm zu Beginn des Schwenkvorganges vergr\u00f6\u00dfert. Hierbei gilt: Je gr\u00f6\u00dfer der vertikale Abstand zwischen dem Anlenkungspunkt des Hydraulikzylinders und der Schwenkachse der Schwenkarme ist, umso gr\u00f6\u00dfer ist auch der Hebelarm. Durch die Vergr\u00f6\u00dferung des Hebelarmes werden geringere Kr\u00e4fte, insbesondere zu Beginn der Schwenkbewegung ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Die schweizer Patentschrift 546 657 (Anlage B 1 \/ E 4), welche ebenso wie die vorbezeichnete britische Patentschrift bei der Erteilung des mit dem Klagegebrauchsmuster inhaltsgleichen Klagepatentes ber\u00fccksichtigt worden ist, gibt dem Fachmann gleichfalls keine Anregung, die Schwenkarme mit zwei Abwinkelungen im Sinne der Merkmale 5 und 6 auszubilden. Da bei dem aus ihr bekannten Stand der Technik die einzige Abwinkelung der Arme nicht zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefl\u00e4che und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders liegt, ist diese Entgegenhaltung im Vergleich zu den beiden zuvor genannten Entgegenhaltungen sogar noch weiter vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entfernt.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann schlie\u00dflich von dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 08 342 (Anlage B 1 \/ E 5) bekannten Kipper mit seiner galgenf\u00f6rmig ausgef\u00fchrten Tragkonstruktion zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gelangen sollte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand der Klageschutzrechte rechtswidrig benutzt hat, ist sie den Kl\u00e4gern zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger von der Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patent- und Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gern durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von den Kl\u00e4gern jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihnen gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4ger sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG, \u00a7 24b GebrMG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Die diesbez\u00fcglich von der Beklagten beantragte Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat keine Umst\u00e4nde dargetan, welche eine Bekanntgabe ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ausnahmsweise als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung in Hinblick auf den von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch besteht keine hinreichende Verlassung,<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend besteht im Streitfall kein hinreichender Anlass zu einer Aussetzung der Verhandlung, weil ein Widerruf des Klagepatents aus den unter IV. genannten Gr\u00fcnden nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt um so mehr, als die entgegengehaltene britische Patentschrift 1 002 635, aus der bereits eine Vorrichtung mit zwei Schwenkarmen, welche eine Abwinkelung aufweisen, schon im Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist und der fachkundige Pr\u00fcfer das Klagepatent in Kenntnis dieses Standes der Technik erteilt hat.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster nach \u00a7 19 GebrMG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nach den Ausf\u00fchrungen zu IV. schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000, &#8212; \u20ac.<\/p>\n<p>F1xxxx Dr. B1xxx M3xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 75 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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