{"id":102,"date":"2002-10-30T17:00:45","date_gmt":"2002-10-30T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=102"},"modified":"2016-04-13T09:22:21","modified_gmt":"2016-04-13T09:22:21","slug":"9-o-217102-gefaessstuetze-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=102","title":{"rendered":"9 O 2171\/02 &#8211; Gef\u00e4\u00dfst\u00fctze II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 41<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2002, Az. 9 O 2171\/02 (190)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>2. Das Urteil ist f\u00fcr den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>3. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum Erlass des Teil-Anerkenntnisurteiles auf 250.000,&#8211; EUR, f\u00fcr die Zeit danach auf 13.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>**********************<br \/>\nTatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von sogenannten Gef\u00e4\u00dfst\u00fctzen, welche in der Medizin zum Einsatz gelangen. Der Beklagte entwickelte f\u00fcr die schweizerische Holdinggesellschaft der Kl\u00e4gerin, die P. AG, patentf\u00e4hige Erfindungen, unter anderem ein Verfahren zur Verringerung von Folgekomplikationen bei der Implantation von Gef\u00e4\u00dfst\u00fctzen.<br \/>\nDieses Verfahren lie\u00df die P. AG im Februar 2001 durch ihre Patentanw\u00e4lte beim DPMA zum Patent anmelden (Nr. &#8230;).<\/p>\n<p>Im Februar 2002 veranla\u00dfte der Beklagte durch dieselben Patentanw\u00e4lte, dass diese Patentanmeldung auf seinen Namen umgeschrieben wurde, so dass er formal Inhaber des Anspruches auf Erteilung des Patentes wurde.<br \/>\nIn Unkenntnis dieser Umschreibung \u00fcbertrug die P. AG im April 2002 ihre vermeint- lichen Anspr\u00fcche aus der genannten Patentanmeldung auf die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin von der Umschreibung der Patentanmeldung erfahren hatte, machte sie am 14.08.2002 zum einen die hiesige Klage anh\u00e4ngig, mit der sie beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, zum anderen stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstwei- ligen Verf\u00fcgung.<br \/>\nDiese Verf\u00fcgung wurde vom Landgericht Braunschweig am 16.08.2002 mit dem Inhalt erlassen, dass es die treuh\u00e4nderische \u00dcbertragung der Rechte aus der Patentanmeldung auf einen als Sequester eingesetzten Patentanwalt anordnete. Nach Zustellung dieser einstweiligen Verf\u00fcgung akzeptierte der Beklagte deren Inhalt als endg\u00fcltige Regelung.<br \/>\nIm hiesigen Klageverfahren hat er als unmittelbare Reaktion auf die Klagzustellung eine Anerkenntnis-Erkl\u00e4rung abgegeben.<br \/>\nDemzufolge ist am 18.09.2002 ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten ergangen, durch welches er verurteilt wird, der Kl\u00e4gerin den Anspruch auf Erteilung eines Patentes zu der am 13.02.2001 beim DPMA eingereichten und dort unter dem Aktenzeichen &#8230; gef\u00fchrten Patentanmeldung abzutreten und in die Umschreibung dieser Patent- anmeldung auf die Kl\u00e4gerin einzuwilligen.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten nun noch um die Frage, wer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat und stellen dementsprechend wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin waren die Kosten des Rechtsstreites gem. \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Zum einen hat der Beklagte den seitens der Kl\u00e4gerin erhobenen Anspruch \u201esofort\u201c im Sinne dieser Vorschrift anerkannt.<br \/>\nNach der Zustellung der Klage hat er davon abgesehen, dem Gericht seine Verteidigungs- bereitschaft anzuzeigen. Vielmehr hat er in seinem ersten Schriftsatz bereits das genannte Anerkenntnis abgegeben.<\/p>\n<p>Zum anderen hat der Beklagte auch nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben.<br \/>\nZwar mag die vom Beklagten durchgef\u00fchrte Umschreibung der Patentanmeldung auf seinen eigenen Namen der Kl\u00e4gerin nahegelegt haben anzunehmen, dass der Beklagte auf eine solche Abmahnung nicht in der Form reagieren w\u00fcrde, dass er in die Umschreibung dieser Patentanmeldung auf die Kl\u00e4gerin einwilligen und seine Anspr\u00fcche aus der Patentanmeldung auf diese abtreten w\u00fcrde. Diese m\u00f6glicherweise bei der Kl\u00e4gerin vorhandene Einsch\u00e4tzung machte jedoch eine Abmahnung nicht entbehrlich.<\/p>\n<p>Auf eine Abmahnung durfte die Kl\u00e4gerin auch nicht wegen des ohne weiteres zu bejahenden besonderen Eilbed\u00fcrfnisses verzichten. Zwar war die Kl\u00e4gerin darauf angewiesen, etwaige weitere sch\u00e4digende Handlungen des Beklagten wie z. B. die m\u00f6glicherweise zum Verlust der Priorit\u00e4t f\u00fchrende R\u00fccknahme der Patentanmeldung zuverl\u00e4ssig zu unterbinden. Probates Mittel zur Erreichung dieses Zieles war jedoch ohnehin nicht allein die Erhebung der vorliegenden Klage, sondern vielmehr die Erwirkung einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit dem Inhalt einer Sequestration der Patentanmeldung, wie sie von der Kl\u00e4gerin auch tats\u00e4chlich erreicht worden ist.<\/p>\n<p>Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und die Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wegen der unterschiedlichen Rechtsschutzziele in jeder Verfahrenslage und unabh\u00e4ngig von ihrer Reihenfolge neben- einander zul\u00e4ssig sind.<br \/>\nBleibt die Abmahnung einer Rechtsverletzung erfolglos, so besteht deshalb im Sinne des \u00a7 93 ZPO sowohl Veranlassung f\u00fcr die Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung als auch f\u00fcr die Erhebung einer parallel laufenden Klage zur Hauptsache (OLG K\u00f6ln, WRP 1996, S. 12\/14).<\/p>\n<p>Es ist jedoch anerkannt, dass nach Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; ungeachtet einer vor der Einleitung dieses Verfahrens zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes vergeb- lich ausgesprochenen Abmahnung &#8211; nur dann noch ohne Kostenrisiko aus \u00a7 93 ZPO Klage zur Hauptsache erhoben werden kann, wenn der Beklagte zuvor vergeblich unter Frist- setzung befragt worden ist, ob er die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anerkenne (OLG K\u00f6ln, WRP 1987, S. 188).<br \/>\nWenn ein Verf\u00fcgungskl\u00e4ger also selbst nach Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gehalten ist, dem Beklagten in Form eines sogenannten Abschlussschreibens noch einmal die M\u00f6glichkeit zu geben, seinen Standpunkt erneut zu \u00fcberdenken, um sich einen kostspieligen Hauptprozess zu ersparen, so ist hieraus zu folgern, dass eine gleichzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens neben einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung jedenfalls dann das Kostenrisiko des \u00a7 93 ZPO mit sich bringt, wenn der (Verf\u00fcgungs-) Kl\u00e4ger auf eine Abmahnung insgesamt verzichtet hat.<br \/>\nDie grunds\u00e4tzliche Gleichrangigkeit von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsache- verfahren, die zum Ausschluss des Kostenrisikos aus \u00a7 93 ZPO f\u00fchrt, gilt also nur dann, wenn der Verletzer zuvor vergeblich abgemahnt worden ist.<br \/>\nDenn anderenfalls f\u00fchrte die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Abmahnung nicht nur dazu, dass der (Verf\u00fcgungs-) Beklagte durch ein sofortiges Anerkenntnis weder die Auferlegung der Verfahrenskosten hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern k\u00f6nnte noch diejenige der Prozesskosten im Hauptsacheverfahren. Diese Konsequenz erscheint als nicht hinnehmbar.<br \/>\nVielmehr muss der Kl\u00e4gerin zugemutet werden, nach dem Erlass einer ihrem Eilbed\u00fcrfnis vollauf gerecht werdenden einstweiligen Verf\u00fcgung abzuwarten, ob deren Inhalt vom Beklagten als endg\u00fcltige Regelung anerkannt wird, so dass das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Einleitung des Hauptsacheverfahrens entf\u00e4llt.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<br \/>\nBei der Festsetzung des Streitwertes ist die Kammer f\u00fcr die Zeit bis zum Erlass des Teilanerkenntnis-Urteils der vom Beklagten nicht angegriffenen Angabe der Kl\u00e4gerin gefolgt. F\u00fcr die Zeit danach war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien lediglich noch um die Frage der Kostentragungspflicht streiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 41 Landgericht Braunschweig Urteil vom 30. 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