{"id":1017,"date":"2014-10-30T17:00:30","date_gmt":"2014-10-30T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1017"},"modified":"2016-04-21T10:00:37","modified_gmt":"2016-04-21T10:00:37","slug":"4a-o-11413-knochenbruchbehandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1017","title":{"rendered":"4a O 114\/13 &#8211; Knochenbruchbehandlung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02331<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2014, Az. 4a O 114\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Erzeugnisse<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen:<\/p>\n<p>System zum Behandeln eines Wirbelk\u00f6rpers mit einer Knochenrinde (Kortikalis), die ein inneres Volumen umgibt, das zumindest teilweise von spongi\u00f6sem Knochen (Spongiosa) eingenommen wird, das umfasst:<\/p>\n<p>aa) eine erste \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungsh\u00fclse zum Bereitstellen eines ersten Zugangspfades in das innere Volumen des Wirbelk\u00f6rpers,<\/p>\n<p>bb) eine zweite \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungsh\u00fclse zum Bereitstellen eines zweiten Zugangspfades in das Innere desselben Wirbelk\u00f6rpers, wobei sich der zweite Zugangspfad von dem ersten Zugangspfad unterscheidet,<\/p>\n<p>cc) einen ersten expandierbaren K\u00f6rper, der so gro\u00df und derart gestaltet ist, dass er durch eine der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse in das innere Volumen eingef\u00fchrt wird, um vergr\u00f6\u00dfert zu werden, um einen ersten Hohlraum in dem spongi\u00f6sen Knochen zu bilden, und<\/p>\n<p>dd) einen zweiten expandierbaren K\u00f6rper, der so gro\u00df und derart gestaltet ist, dass er durch die andere der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse in das innere Volumen eingef\u00fchrt wird, um vergr\u00f6\u00dfert zu werden, um einen zweiten Hohlraum in dem spongi\u00f6sen Knochen zu bilden, der sich von dem ersten Hohlraum unterscheidet;<br \/>\n(selbst\u00e4ndiger Anspruch 1 des deutschen Teils des EP 1 938 XXX B1)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Juli 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. bestimmt waren, und<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2022 zum Nachweis der Angaben die entsprechende Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Auftragsbest\u00e4tigungen oder Zollscheine, in Kopien vorzulegen sind,<\/p>\n<p>\u2022 auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. August 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten, und<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. zu vernichten;<\/p>\n<p>5. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 07.07.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der A LLC, USA, allen Schaden zu ersetzen,<\/p>\n<p>\u2022 der der B Sarl, Schweiz, durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, zwischen dem 07.08.2010 und dem 25.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie<\/p>\n<p>\u2022 der der A LLC, USA, durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.250.000,00; daneben ist das Urteil hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziffern I.2 und I.3.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt EUR 75.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar; ferner ist die Kostenentscheidung gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 938 XXX B1 (im Folgenden kurz: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die A LLC wurde am 02.10.2013 als Inhaberin des Klagepatents im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Urspr\u00fcnglich war die B Sarl, Schweiz, Inhaberin des Klagepatents. Diese \u00fcbertrug das Klagepatent am 25.04.2013 auf die A LLC und trat ihr gleichzeitig alle Anspr\u00fcche aus der Verletzung des Klagepatents ab. Die Kl\u00e4gerin und die A LLC schlossen am 11.10.2013 einen Lizenzvertrag, f\u00fcr dessen Einzelheiten auf die Anlage B&amp;B1d (der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens, Az. 4a O 92\/13) verwiesen wird. Die G\u00fcltigkeit eines weiteren, auf den 14.04.2014 datierenden Vertrages (Anlage B&amp;B16 der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens, Az. 4a O 92\/13) zwischen der Kl\u00e4gerin und der A LLC ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eC\u201c und wurde am 01.06.1998 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 09.06.1997 der US 871XXX, des 15.08.1997 der US 911XXX sowie des 15.08.1997 der US 911XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 07.07.2010 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, in dem es unver\u00e4ndert aufrecht erhalten wurde. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde als Anlage B&amp;B13 zur Akte gereicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Die m\u00fcndliche Verhandlung wurde in dem dortigen Verfahren auf den 21.07.2015 terminiert.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSystem zum Behandeln eines Wirbelk\u00f6rpers mit einer Knochenrinde (Kortikalis), die ein inneres Volumen umgibt, das zumindest teilweise von spongi\u00f6sem Knochen (Spongiosa) (32) eingenommen wird, umfassend:<\/p>\n<p>eine erste \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungsh\u00fclse (72A) zum Bereitstellen eines ersten Zugangspfades in das innere Volumen des Wirbelk\u00f6rpers,<\/p>\n<p>eine zweite \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungsh\u00fclse (72B) zum Bereitstellen eines zweiten Zugangspfades in das innere Volumen desselben Wirbelk\u00f6rpers, wobei sich der zweite Zugangspfad von dem ersten Zugangspfad unterscheidet,<\/p>\n<p>einen ersten expandierbaren K\u00f6rper (56A), der so gro\u00df und derart gestaltet ist, dass er durch eine von der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse in das innere Volumen eingef\u00fchrt wird, das zu vergr\u00f6\u00dfern ist um vergr\u00f6\u00dfert zu werden, um einen ersten Hohlraum (84A) in dem spongi\u00f6sen Knochen zu bilden, und<\/p>\n<p>einen zweiten expandierbaren K\u00f6rper (56B), der so gro\u00df und derart gestaltet ist, dass er durch die andere von der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse in das innere Volumen eingef\u00fchrt wird, das zu vergr\u00f6\u00dfern ist um vergr\u00f6\u00dfert zu werden, um einen zweiten Hohlraum (84B) in dem spongi\u00f6sen Knochen zu bilden, der sich von dem ersten Hohlraum unterscheidet.\u201c<\/p>\n<p>Die unterstrichenen Teile wurden gegen\u00fcber der deutschen Anspruchsfassung im Klagepatent korrigiert. In der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen, englischen Anspruchsfassung hei\u00dft es insoweit:<\/p>\n<p>\u201ca first expandable body (56A) sized and configured to be introduced through one of the first and second guide sheaths into the interior volume to be enlarged to form a first void (84A) in the cancellous bone\u201d<\/p>\n<p>wobei \u201eto be enlarged\u201c in der deutschen Anspruchsfassung des Klagepatents mit \u201edas zu vergr\u00f6\u00dfern ist\u201c \u00fcbersetzt wurde. Allerdings bezieht sich \u201eto be enlarged\u201c in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung auf den expandierbaren K\u00f6rper und nicht auf den Hohlraum, so dass zutreffend \u201eum vergr\u00f6\u00dfert zu werden\u201c zu formulieren ist. Im Folgenden wird von der korrigierten Anspruchsfassung ausgegangen.<\/p>\n<p>Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 13 aus dem Klagepatent eingeblendet:<\/p>\n<p>Fig. 13 zeigt einen Wirbelk\u00f6rper 26, in dem zwei \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungsh\u00fclsen 72A und 72B zwei separate Zug\u00e4nge f\u00fcr zwei expandierbare K\u00f6rper 56A und 56B von verschiedenen Seiten des Wirbelk\u00f6rpers 26 bereitstellen. Dabei wird der spongi\u00f6se Knochen 32 im Inneren des Wirbelk\u00f6rpers durch die expandierbaren K\u00f6rper 56A\/56B zusammengedr\u00fcckt, so dass ein Hohlraum im spongi\u00f6sen Knochen entsteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutsches Unternehmen, dessen Gegenstand unter anderem der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Verm\u00f6gen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) (im Folgenden auch: \u201edie Beklagte\u201c) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der D Corporation, USA, bei der es sich um einen im Bereich der Medizinprodukte weltweit t\u00e4tigen Konzern handelt. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eE\u201c ein System zur Behandlung von Wirbelkompressionsfrakturen (\u201eBallon-Kyphoplastie-System\u201c) mit verschiedenen Instrumenten, die in unterschiedlichen Abmessungen \u2013 je nach den Bed\u00fcrfnissen des zu behandelnden Patienten \u2013 erh\u00e4ltlich sind. Das E-Set besteht unter anderem aus einer Zugangskan\u00fcle und einem Ballonkatheter (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend wird ein Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet:<\/p>\n<p>Der Ballonkatheter kann durch die Zugangskan\u00fcle in das Innere eines menschlichen Wirbelk\u00f6rpers geschoben werden; der Ballon kann dort ausgedehnt werden, wobei er den spongi\u00f6sen Knochen zusammendr\u00fcckt. Die Beklagte vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in einem 3er-Set, das insgesamt drei Zugangskan\u00fclen und drei Ballonkatheter umfasst.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewarb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ihre Internetseite sowie mit Werbeanzeigen in den Programmheften von verschiedenen Fachkongressen. In einer Werbeanzeige der Programmhefts f\u00fcr die 6. Jahrestagung des F in G 2011 (Anlage B&amp;B8a, S. 28) ist neben der Adresse der Beklagten zu 1) auch die Internetadresse <a title=\"www.H.com\" href=\"http:\/\/www.h.com\/\">www.H.com<\/a> angegeben. Auf dieser Internetseite finden sich in englischer Sprache weitere Informationen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Hierbei wird auch ein \u201ebipedicular approach\u201c (\u201ebipedikul\u00e4rer Zugang\u201c), d.h. der Einsatz von zwei Zugangskan\u00fclen und Ballonkathetern in einem Wirbelknochen gezeigt (vgl. Anlage B&amp;B10a, Anlage B&amp;B10b). Nachfolgend wird ein Ausschnitt aus Anlage B&amp;B10b (dort: unten rechts) eingeblendet:<\/p>\n<p>Ein solcher \u201ebipedikul\u00e4rer Zugang\u201c ist auch in einer deutschsprachigen Brosch\u00fcre der Beklagten zu 1) zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage M3) angesprochen. Hieraus wird nachfolgend eine Abbildung eingeblendet:<\/p>\n<p>Ferner wird in einem Video der Beklagten (Anlage B&amp;B7a) diese bipedikul\u00e4re Anwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Schlie\u00dflich wird in von der Beklagten in Auftrag gegebenen medizinischen Schulungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls die bipedikul\u00e4re Anwendung gezeigt. Dabei wird jeweils darauf hingewiesen, dass ein E-Set stets nur zur Einmalnutzung geeignet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Vertrag vom 14.04.2014 (Anlage B&amp;B16 im Parallelverfahren). In allen hier relevanten Punkten stimme dieser Vertrag mit dem Vertrag vom 11.10.2013 (Anlage B&amp;B1d im Parallelverfahren) \u00fcberein. Dieser Vertrag sei auch von zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden. Die Kl\u00e4gerin habe auch ein eigenes Interesse an der hiesigen Prozessf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, wobei stets zwei E-Sets ein patentgem\u00e4\u00dfes System bildeten. Die Zugangskan\u00fclen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien dabei die patentgem\u00e4\u00dfe erste und zweite F\u00fchrungsh\u00fclse, w\u00e4hrend die Ballonkatheter den patentgem\u00e4\u00dfen ersten und zweiten expandierbare K\u00f6rper darstellten.<\/p>\n<p>Die Beklagte weise durch die Beschreibung des bipedikul\u00e4ren Zugangs auch auf die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der patentgesch\u00fctzten Art hin. Auch durch den \u2013 unstreitigen \u2013 Hinweis auf die nur einmalige Nutzbarkeit (etwa in Anlage B&amp;B10b) sei klar, dass hierbei jeweils zwei Zugangskan\u00fclen und zwei Ballonkatheter zum Einsatz k\u00e4men.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht angezeigt, da sich das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei in Ziffer I.1 dd) die Schreibweise gegen\u00fcber dem Antrag ohne Bedeutungs\u00e4nderung korrigiert wurde, indem statt \u201ezweiten expandierenden K\u00f6rper\u201c richtig \u201ezweiten expandierbaren K\u00f6rper\u201c formuliert wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den vorliegenden Rechtstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des den deutschen Teils DE 698 41 XXX.3 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 938 XXX B1 betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen ferner hilfsweise einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert und nicht prozessf\u00fchrungsbefugt. Der Vertrag vom 11.10.2013 sei durch den Vertrag vom 14.04.2014 ersetzt worden und daher nicht mehr g\u00fcltig. Auf Grundlage des Vertrags vom 14.04.2014 k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin ihre Aktivlegitimation und Prozessf\u00fchrungsbefugnis nicht nachweisen. Die Beklagten bestreiten zudem, dass dieser Vertrag von vertretungsbefugten Personen unterzeichnet wurde. Ferner fehle es der Kl\u00e4gerin an einem eigenen Interesse zum Vorgehen im Wege der Prozessstandschaft, da sie keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Produkte vertreibt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent sei zudem nicht verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise weder eine zweite \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungsh\u00fclse noch einen zweiten expandierbaren K\u00f6rper auf. Die von der Beklagten vertriebenen Sets enthielten nur eine Zugangskan\u00fcle und nur einen Ballonkatether. Bei den 3er-Sets seien drei Einzelpackungen aus rein versandtechnischen Gr\u00fcnden zusammengefasst. Das Video nach Anlage B&amp;B7a oder die Brosch\u00fcre nach Anlage M3 etc. w\u00fcrden nur ein m\u00f6gliches chirurgisches Verfahren beschreiben. Da chirurgische Verfahren aber vom Patentschutz ausgeschlossen seien, k\u00f6nne die zweifache Anwendung einer vorbekannten Vorrichtung nicht gegen Patentrechte versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Eine Patentverletzung k\u00f6nne man allenfalls annehmen, wenn die Lehre des Klagepatents alleine aus einer \u201eVerdoppelung\u201c einer vorbekannten Vorrichtung best\u00e4nde. Zumindest bei einer solchen Auslegung sei das Klagepatent aber eindeutig nicht rechtsbest\u00e4ndig. Das Klagepatent werde neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen von der US 5,480,XXX (Entgegenhaltung NK5, Anlage M5\/M5a), der US 4,772,XXX (Entgegenhaltung NK7, Anlagen M6\/M6a) sowie der US 5,108,XXX (Entgegenhaltung NK6, Anlage M7\/7a).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin \u2013 unstreitig \u2013 weder patentgem\u00e4\u00dfe Produkte herstellen oder vertreiben, noch forschen und ferner die Muttergesellschaft der Patentinhaberin ein Unternehmen sei, das andere Unternehmen bei der Monetarisierung von deren geistigem Eigentum unterst\u00fctzt, sei bei der Ermessenentscheidung \u00fcber die Aussetzung hier ein gro\u00dfz\u00fcgigerer Ma\u00dfstab als \u00fcblicherweise anzuwenden.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei den Beklagten Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Die Beklagte sei dabei, sich einen gewissen Marktanteil aufzubauen. Dieser w\u00fcrde bei Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs unweigerlich verloren gehen, weil sich Kunden im Falle eines Lieferstopps nach Wettbewerbsprodukten umsehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.10.2014 (Bl. 163 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert; ihr stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Beklagten verletzen das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Den Beklagten wird kein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO gew\u00e4hrt. Das Verfahren wird nicht in Bezug auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung ist die Kl\u00e4gerin aufgrund gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft berechtigt, die Rechte aus dem Klagepatent f\u00fcr die Patentinhaberin (A LLC) geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N.). Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 \u2013 Nachbauverg\u00fctung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor. \u00a7 50 Rn. 44; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. Rn. 991).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Patentinhaberin hat die Kl\u00e4gerin wirksam zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag vom 14.04.2014 wirksam abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie von der Beklagten bestrittene Vertretungsbefugnis der den Vertrag vom 14.04.2014 unterzeichnenden Personen ist aus Sicht der Kammer derzeit nicht ausreichend nachgewiesen. Die Befugnis von Frau I, f\u00fcr die A LLC den Vertrag vom 14.04.2014 zu unterzeichnen, ist nur durch eine notariell beurkundete Eigenerkl\u00e4rung im Parallelverfahren 4a O 92\/13 belegt worden. Die Erkl\u00e4rung einer Person, sie selbst sei zur Vertretung berechtigt gewesen, ist ohne weitere Umst\u00e4nde naturgem\u00e4\u00df aber kaum zum Nachweis einer solchen Behauptung geeignet.<\/p>\n<p>Sollte der Vertrag vom 14.04.2014 aber wirksam sein, so erg\u00e4be sich die Erm\u00e4chtigung zur Prozessf\u00fchrung aus der dortigen Clause 8.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNimmt man dagegen aufgrund einer nicht nachgewiesenen Vertretungsbefugnis an, der Vertrag vom 14.04.2014 sei nicht wirksam geschlossen worden, so erg\u00e4be sich die Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung aus der insoweit gleichlautenden Clause 8 des Vertrages vom 11.10.2013. Denn wenn der Vertrag vom 14.04.2014 nicht wirksam ist, gilt dies auch f\u00fcr dessen Clause 13, mit der die vorangegangenen Vereinbarungen aufgehoben werden. Ohne eine solche Aufhebung gilt der zeitlich fr\u00fchere Vertrag vom 11.10.2013 weiter. Dessen Wirksamkeit haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen wurde hinsichtlich dieses Vertrages von der Beklagten nicht bestritten. Dieses Bestreiten beschr\u00e4nkt sich auf den sp\u00e4teren Vertrag vom 14.04.2014.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man annehmen w\u00fcrde, das Bestreiten der Vertretungsbefugnis sollte auch in Bezug auf den fr\u00fcheren Vertrag gelten, w\u00e4re dies als versp\u00e4tet nach \u00a7\u00a7 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Nach diesen Vorschriften kann unter anderem ein Bestreiten als Verteidigungsmittel zur\u00fcckgewiesen werden, wenn dessen Zulassung nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gern w\u00fcrde und die Versp\u00e4tung auf grober Nachl\u00e4ssigkeit beruht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der \u201eLicense Contract\u201c vom 11.10.2013 wurde von der Kl\u00e4gerin bereits mit Schriftsatz vom 31.10.2013 (Bl. 71 f. GA) im zu diesem Zeitpunkt noch nicht getrennten Verfahren eingereicht. Die Vertretungsbefugnis (in Bezug auf den sp\u00e4teren Vertrag) haben die Beklagten dagegen erst mit Schriftsatz vom 24.09.2014 (Bl. 159 ff. GA) bestritten, worauf die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 29.09.2014 im Parallelverfahren 4a O 92\/13, auf den sie sich in der hiesigen m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.10.2014 bezogen hat, Stellung genommen hat. Bei dieser Sachlage w\u00e4re von einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit des versp\u00e4teten Bestreitens der Vertretungsbefugnis auszugehen, wenn man dieses auf den fr\u00fcheren Vertrag denn \u00fcberhaupt erstrecken m\u00f6chte. Ein Grund daf\u00fcr, warum ein fr\u00fcheres Bestreiten nicht m\u00f6glich war, ist nicht ersichtlich. Schlie\u00dflich w\u00fcrde die Zulassung des Bestreitens die Erledigung des andernfalls entscheidungsreifen Rechtsstreits auch verz\u00f6gern, da eine Beweiserhebung zu diesem Punkt einen weiteren Termin erforderlich machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aufgrund von Clause 8 des \u201eLicense Contracts\u201c vom 11.10.2013 ist von einer rechtsg\u00fcltigen Erm\u00e4chtigung zur Prozessf\u00fchrung durch die Patentinhaberin auszugehen. Hierin wird die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, gegen alle Verletzungen des Klagepatents vorzugehen. An der Wirksamkeit dieser, nach Clause 15 deutschem Recht unterstehenden Erm\u00e4chtigung bestehen keine Zweifel, sofern man von der Unwirksamkeit des sp\u00e4teren Vertrages vom 14.04.2014 ausgeht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch ein schutzw\u00fcrdiges (Eigen-) Interesse an der hiesigen Prozessf\u00fchrung. Sie ist einfache Lizenznehmerin an dem Klagepatent, wie aus Clause 3 i.V.m. Clause 1 des \u201eLicense Contracts\u201c (sowohl vom 11.10.2013 als auch vom 14.04.2014) zwischen ihr und der Patentinhaberin A LLC hervorgeht. Bei einem einfachen Lizenznehmer ergibt sich das eigene Interesse an der Prozessf\u00fchrung aus dessen Berechtigung zur Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 15 Rn. 101). Vorliegend wird dies auch nicht dadurch ber\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin derzeit kein patentgem\u00e4\u00dfes Produkt herstellt oder vertreibt. Auch ohne eine solche Eigennutzung kann ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs bestehen. Dieses Interesse besteht vorliegend \u00fcber die vertraglich einger\u00e4umte Befugnis, Unterlizenzen zu vergeben (Clause 3 des Vertrages vom 11.10.2013 und vom 14.04.2014) und hierdurch die patentgesch\u00fctzte Lehre wirtschaftlich auszuwerten. Dies w\u00fcrde erschwert, wenn es der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich w\u00e4re, gegen unrechtm\u00e4\u00dfige, nicht lizenzierte Nutzungen des Erfindungsgegenstandes vorzugehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung kommt eine Prozessstandschaft nicht in Betracht, da die entsprechenden Anspr\u00fcche abtretbar sind (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 992). Die Kl\u00e4gerin ist insoweit jedoch aktivlegitimiert, da die Patentinhaberin ihr in beiden Vertr\u00e4gen eine Einzugserm\u00e4chtigung f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus der Verletzung des Klagepatents erteilt hat (zur Zul\u00e4ssigkeit eines solchen Vorgehens vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 994). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag vom 14.04.2014 wirksam abgeschlossen wurde und die Einzugserm\u00e4chtigung somit aus dessen Clause 8 erfolgt. Denn sollte sich dieser Vertrag als unwirksam erweisen, w\u00fcrde die Einzugserm\u00e4chtigung aus Clause 8 des Vertrages vom 11.10.2013 weiter G\u00fcltigkeit besitzen. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis wird verwiesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vor dem 25.04.2013 geht die Kl\u00e4gerin aus an die A abgetretenem Recht der B Sarl vor. Die Einzugserm\u00e4chtigung erstreckt sich auch auf diese Anspr\u00fcche. F\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent vor diesem Datum war die B Sarl aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, die B Sarl habe das Klagepatent mit Wirkung von diesem Datum an die A LLC \u00fcbertragen. Ebenfalls unstreitig geblieben ist die Abtretung der Rechte aus dem Klagepatent f\u00fcr die Zeit bis zur \u00dcbertragung von der B Sarl an die A. Insofern legt die Kl\u00e4gerin zum Beleg ein Assignment Agreement vor (Anlage B&amp;B1a, \u00dcbersetzung in Anlage B&amp;B1b).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus \u00a7 140b PatG prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert. Dieser Anspruch d\u00fcrfte im Wege der Prozessstandschaft von einem Dritten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b PatG im Wege einer Prozessstandschaft oder im Rahmen einer Einzugserm\u00e4chtigung geltend gemacht werden kann, da die Kl\u00e4gerin vorliegend nach beiden Varianten entsprechend berechtigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Behandlung von krankhaften Knochenzust\u00e4nden. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert ohne das Klagepatent explizit zu nennen), dass bei verschiedenen Erkrankungen von spongi\u00f6sen Knochen, etwa bei Osteoporose, die umgebende Knochenrinde (Kortikalis) f\u00fcr einen Kompressionsbruch oder Zusammenbruch des Knochens st\u00e4rker anf\u00e4llig wird. Grund hierf\u00fcr ist, dass bei derartigen Erkrankungen der spongi\u00f6se Knochen keine innere St\u00fctze mehr f\u00fcr die umgebende Knochenrinde bietet.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik (US 4,969,XXX und US 5,108,XXX) sind Vorrichtungen und Verfahren zur Fixierung von Br\u00fcchen sowohl bei osteoporotischen als auch bei nicht osteoporotischen Knochensystemen bekannt. Hierbei wird ein expandierbarer K\u00f6rper angewendet, um spongi\u00f6sen Knochen zusammenzudr\u00fccken und um so einen Hohlraum im Inneren des Knochens zu schaffen. Dieser Hohlraum wird mit einem F\u00fcllmaterial aufgef\u00fcllt, wodurch eine neue innere St\u00fctze f\u00fcr die Knochenrinde entsteht (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es jedoch als problematisch, dass viele innere Bereiche des K\u00f6rpers \u2013 etwa die Blutgef\u00e4\u00dfe und innere Knochen \u2013 komplexe, asymmetrische Geometrien besitzen (Abs. [0005]). Aber selbst dann, wenn ein innerer K\u00f6rperbereich etwas symmetrischer ist, kann es schwierig sein, entlang der nat\u00fcrlichen Achse der Symmetrie einen Zugang zu gewinnen. In diesen F\u00e4llen ist die Ausdehnung eines expandierbaren K\u00f6rpers nicht symmetrisch mit Bezug auf die nat\u00fcrliche Achse des Zielbereichs der Behandlung (Abs. [0006]). Das Klagepatent schildert ferner Probleme im Hinblick auf die Gr\u00f6\u00dfe und den Oberfl\u00e4chenbereich der expandierbaren Struktur (etwa eines Ballons). Aufgrund des Einsetzens \u00fcber einen engen Kanal ist der m\u00f6gliche Durchmesser der expandierbaren Struktur \u2013 im Unterschied zu deren L\u00e4nge \u2013 begrenzt. Jedoch ist im eingesetzten Zustand der Durchmesser des Ballons entscheidend f\u00fcr seinen Erfolg. Je gr\u00f6\u00dfer jedoch der Ballondurchmesser ist, desto l\u00e4nger ist das konische Ende, was einen Zielkonflikt zwischen einer maximalen wirksamen L\u00e4nge und einem maximalen wirksamen Durchmesser erzeugt. Dieser Zielkonflikt macht die Optimierung der herk\u00f6mmlichen Strukturen in inneren Strukturen mit definierten L\u00e4ngen, wie etwa bei Knochen, problematisch (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>In Abs. [0008] verweist das Klagepatent auf die US 5,108,XXX, die ein Verfahren zur Fixierung eines Wirbelk\u00f6rpers unter Verwendung eines expandierbaren Elements offenbart. Hierbei wird ein Hohlraum in einem Wirbelk\u00f6rper durch Einf\u00fchrung eines expandierbaren Elements in das Innere des Knochens hergestellt. Das expandierbare Element wird dabei \u00fcber eine perkutane Zugangsstelle, die durch eine Kan\u00fcle oder einen F\u00fchrungsstift bereitgestellt wird, eingef\u00fchrt. Ferner wurden im Stand der Technik EP-A-062 XXXX mehrfache, durch Schl\u00e4uche bereitgestellte Zugangskan\u00e4le beschrieben (Abs. [0009]). Dabei dient der erste Kanal letztlich zur Schaffung eines Hohlraums und dem anschlie\u00dfenden Einsetzen von St\u00fctzelementen, w\u00e4hrend der zweite Kanal zur Einf\u00fchrung eines Beobachtungsinstruments verwendet wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0010] implizit als seine Aufgabe, durch verbesserte Systeme zur Herstellung und zur Anwendung von expandierbaren K\u00f6rper die Behandlung von Knochenkrankheiten gegen\u00fcber dem erl\u00e4uterten Stand der Technik zu verbessern und wirksamer zu machen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein System vor, das sich im Wege einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. System zum Behandeln eines Wirbelk\u00f6rpers mit einer Knochenrinde (Kortikalis), die ein inneres Volumen umgibt, das zumindest teilweise von spongi\u00f6sem Knochen (Spongiosa) (32) eingenommen wird, umfassend:<\/p>\n<p>2. eine erste \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungsh\u00fclse (72A) zum Bereitstellen eines ersten Zugangspfades in das innere Volumen des Wirbelk\u00f6rpers,<\/p>\n<p>3. eine zweite \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungsh\u00fclse (72B) zum Bereitstellen eines zweiten Zugangspfades in das innere Volumen desselben Wirbelk\u00f6rpers,<\/p>\n<p>3.1 wobei sich der zweite Zugangspfad von dem ersten Zugangspfad unterscheidet,<\/p>\n<p>4. einen ersten expandierbaren K\u00f6rper (56A), der so gro\u00df und derart gestaltet ist, dass er durch eine von der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse in das innere Volumen eingef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>4.1 um vergr\u00f6\u00dfert zu werden, um einen ersten Hohlraum (84A) in dem spongi\u00f6sen Knochen zu bilden, und<\/p>\n<p>5. einen zweiten expandierbaren K\u00f6rper (56B), der so gro\u00df und derart gestaltet ist, dass er durch die andere von der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse in das innere Volumen eingef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>5.1 um vergr\u00f6\u00dfert zu werden, um einen zweiten Hohlraum (84B) in dem spongi\u00f6sen Knochen zu bilden,<\/p>\n<p>5.2 der sich von dem ersten Hohlraum unterscheidet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 76). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein System zur Behandlung eines Wirbelk\u00f6rpers vor, das dazu geeignet ist, \u00fcber zwei expandierbare K\u00f6rper zwei verschiedene Hohlr\u00e4ume in dem inneren Volumen des Wirbelk\u00f6rpers zu bilden. Durch die Verwendung von zwei expandierbaren K\u00f6rpern (beispielsweise in der Form von Ballonkathedern) erm\u00f6glicht die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine bessere Anpassung der expandierbaren K\u00f6rper und der von ihnen geschaffenen Hohlr\u00e4ume. Dies erlaubt die Herstellung eines letztlich symmetrischen Hohlraums auch dann, wenn kein Zugang \u00fcber die Symmetrieachse eines Wirbelknochens m\u00f6glich ist. Ferner erm\u00f6glicht die Verwendung von zwei expandierbaren K\u00f6rpern auch eine flexiblere Anpassung an die Gegebenheiten eines m\u00f6glicherweise asymmetrischen Knochens.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht ein System aus zwei \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsh\u00fclsen (Merkmale 2.\/3.) und zwei expandierbaren K\u00f6rpern (Merkmale 4.\/5.) vor. Die weiteren Anspruchsmerkmale stellen Zweckangaben dar. Solchen Zweckangaben kommt regelm\u00e4\u00dfig keine unmittelbare schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 35). Allerdings k\u00f6nnen sie mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 \u2013 Az. I-2 U 74\/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 84).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nHiernach m\u00fcssen die \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsh\u00fclsen dazu geeignet sein, einen Zugangspfad in das innere Volumen des Wirbelk\u00f6rpers bereitzustellen, der zumindest teilweise von spongi\u00f6sem Knochen eingenommen wird und von einer Knochenrinde umfasst ist (Merkmale 1. und 2.\/3.). Weitere Vorgaben enth\u00e4lt das Klagepatent insoweit nicht. Soweit in den Merkmalen 2., 3. und insbesondere 3.1 gelehrt wird, dass sich die von den \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsh\u00fclsen geschaffenen Zugangspfade voneinander unterscheiden m\u00fcssen, hat dies ersichtlich keine Auswirkung auf die Ausgestaltung der F\u00fchrungsh\u00fclsen selbst.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie beiden expandierbaren K\u00f6rper werden in den Merkmalen 4.1 \u2013 5.2 \u00fcber ihren Zweck in zweifacher Hinsicht vom Anspruch n\u00e4her definiert.<\/p>\n<p>Sie m\u00fcssen sich zun\u00e4chst durch eine der F\u00fchrungsh\u00fclsen in das innere Volumen eines Wirbelknochens, das zumindest teilweise aus spongi\u00f6sem Knochen besteht, einf\u00fchren lassen (Merkmale 4.\/5). Dies erfordert, dass die expandierbaren K\u00f6rper eine solche Gr\u00f6\u00dfe und Gestalt haben, die das Einf\u00fchren durch die zum System geh\u00f6renden F\u00fchrungsh\u00fclsen erlaubt. Notwendig ist also eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Abstimmung der expandierbaren K\u00f6rper auf die F\u00fchrungsh\u00fclsen. Dabei reicht es aus, wenn je ein expandierbarer K\u00f6rper durch eine der beiden F\u00fchrungsh\u00fclsen in das Knocheninnere eingef\u00fchrt werden kann, wie sich aus dem Wortlaut der Merkmale 4. und 5. in der Zusammenschau ergibt. Danach muss der jeweilige expandierbare K\u00f6rper, \u201eso gro\u00df und derart gestaltet\u201c sein, dass er durch \u201eeine von der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse\u201c (Merkmal 4.) bzw. \u201edie andere von der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse\u201c (Merkmal 5.) in das innere Volumen eingef\u00fchrt werden kann. Das Klagepatent erlaubt es also, zwei gleiche F\u00fchrungsh\u00fclsen und zwei gleiche expandierbare K\u00f6rper oder alternativ zu jeder von zwei unterschiedlichen F\u00fchrungsh\u00fclsen jeweils einen passenden expandierbaren K\u00f6rper bereitzustellen.<\/p>\n<p>Ferner lehrt das Klagepatent in den Merkmalen 4.1 bzw. 5.1,<\/p>\n<p>\u201eum vergr\u00f6\u00dfert zu werden, um einen ersten\/zweiten Hohlraum (84A) in dem spongi\u00f6sen Knochen zu bilden\u201c,<\/p>\n<p>die expandierbaren K\u00f6rper so auszugestalten, dass sie durch ihre Expansion jeweils einen Hohlraum in dem spongi\u00f6sen Knochen bilden k\u00f6nnen. Die expandierbaren K\u00f6rper m\u00fcssen also auf einen Druck ausgedehnt werden k\u00f6nnen, der das Zusammendr\u00fccken des spongi\u00f6sen Knochens bewirkt.<\/p>\n<p>Merkmal 5.2, wonach sich die beiden geschaffenen Hohlr\u00e4ume voneinander unterscheiden m\u00fcssen, enth\u00e4lt dagegen keine Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung der expandierbaren K\u00f6rper.<\/p>\n<p>Weitere Vorgaben lassen sich weder dem Anspruch noch der Patentbeschreibung entnehmen. Vielmehr wird in Abs. [0101] explizit dem Fachmann \u00fcberlassen, ob die Gr\u00f6\u00dfe und Form der beiden expandierbaren K\u00f6rper gleich oder unterschiedlich ausgestaltet wird.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDiese vier Instrumente m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus nach Merkmal 1 ein Behandlungssystem bilden. Dies bedeutet aber lediglich, dass die beiden F\u00fchrungsh\u00fclsen und die beiden expandierbaren K\u00f6rper nur gemeinsam ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis bilden. Eine weitergehende, \u00fcber das erl\u00e4uterte notwendige Zusammenpassen von mindestens jeweils einem expandierbaren K\u00f6rper zu einer F\u00fchrungsh\u00fclse hinausgehende Abstimmung der einzelnen Elemente des Systems aufeinander l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung wird das Klagepatent von den Beklagten durch die Hinweise auf den bipedikul\u00e4ren Zugang und die Lieferung von (jeweils mindestens) zwei Sets der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwei E-Sets bilden zusammen ein patentgem\u00e4\u00dfes System. Es steht nicht im Streit, dass es sich bei der Zugangskan\u00fcle des E-Sets um eine \u00e4u\u00dfere F\u00fchrungskan\u00fcle im Sinne von Merkmal 2. bzw. 3.\/3.1 handelt. Ebenso unstreitig ist es, dass ein in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandener Ballonkatether einen patentgem\u00e4\u00dfen expandierbaren K\u00f6rper (Merkmale 4.\/4.1 bzw. 5.\/5.1\/5.2) bildet. Weitere Anforderungen stellt das Klagepatent an das anspruchsgem\u00e4\u00dfe System wie ausgef\u00fchrt nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie E-Sets bietet die Beklagte auch als patentgem\u00e4\u00dfes System entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG an.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein patentrechtliches Anbieten ist nicht erforderlich, dass das Angebot die Voraussetzungen eines wirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 Az. 2 U 42\/13). Ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG kann auch durch vorbereitende Handlungen erfolgen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen patentgesch\u00fctzten Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). So liegt ein Angebot bereits im Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Gegenstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enth\u00e4lt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel selbst die Merkmale des Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das diese Merkmale aufweist (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Ein Angebot nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt vor. Die Beklagte zeigt in ihren werbenden Publikationen unter anderem einen bipedik\u00fclaren Einsatz von zwei E-Sets und gibt Bestellnummern f\u00fcr ein entsprechendes 3er-Set an (vgl. Anlage M3). Hiermit bef\u00f6rdert sie die Nachfrage nach einem patentgem\u00e4\u00dfen System. Dem steht nicht entgegen, dass ein einzelnes E-Set (d.h. nur eine F\u00fchrungsh\u00fclse und ein expandierbarer K\u00f6rper) kein patentgem\u00e4\u00dfes System bildet. Durch die Darstellung des bipedikul\u00e4ren Zugangs bewirbt die Beklagte erkennbar das patentgem\u00e4\u00dfe System. Dass eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform alleine nicht dem Klagepatent unterf\u00e4llt, ist insoweit nicht relevant.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent zudem durch das Inverkehrbringen des gesch\u00fctzten Erzeugnisses (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Die von der Beklagten vertriebenen Sets mit drei E-Sets enthalten ein patentgem\u00e4\u00dfes System.<\/p>\n<p>Dass auch die Einzelnutzung der drei Sets m\u00f6glich ist, steht einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Auch die Einzellieferung eines Sets verletzt unter den gegebenen Umst\u00e4nden das Klagepatent. Denn eine unmittelbare Patentverletzung ist auch dann anzunehmen, wenn die jeweils einzelne Teile des gesch\u00fctzten Erzeugnisses nach und nach geliefert werden, der Verk\u00e4ufer aber erkennen kann, dass der Abnehmer die komplette Vorrichtung herstellen will (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 02.04.2014 \u2013 Az. I-2 W 3\/12; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1984, 651, 652 \u2013 Abschnittsweiser Einzelteilekauf). Bei einem Kombinationspatent (wie hier) liegt eine unmittelbare Patentverletzung in Form des Inverkehrbringens vor, wenn das Zusammenf\u00fcgen der Einzelkomponenten zu der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung beim Abnehmer sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 222). Dies ist hier der Fall. Es ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf eine Weise verwendet werden kann und auch verwendet wird, bei der zwei Zugangskan\u00fclen und zwei Ballonkatheder in einen Wirbelknochen eingef\u00fchrt werden. Auf die patentrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit einer solchen Nutzung weist die Beklagte nicht hin. Vielmehr bef\u00f6rdert sie die patentverletzende Zusammenf\u00fcgung von zwei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen System, indem sie ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit des bipedikul\u00e4ren Zugangs hinweist. Dies gilt umso mehr, da die Beklagte ein 3er-Set liefert, wodurch das Zusammenf\u00fcgen insofern erleichtert wird, dass keine zwei Einzelsets erworben werden m\u00fcssen, um von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) haftet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie A LLC als Patentinhaberin, deren Rechte die Kl\u00e4gerin einklagt, hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der noch nicht beziffert werden kann, weil der Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden nicht im Einzelnen bekannt ist, ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die A LLC in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Sie ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Gegen\u00fcber der Beklagte zu 1) steht der Kl\u00e4gerin aus fremdem Recht des Weiteren gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc auch ein Anspruch auf Vernichtung zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist hinsichtlich beider Anspr\u00fcche weder ersichtlich noch dargetan.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 100 Abs. 4, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit basiert auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge sowie die Kostenentscheidung festzusetzen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDen Beklagten ist kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. In Betracht kommen F\u00e4lle, in denen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sicher erscheint (Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, \u00a7 712 Rn. 1a; M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO\/G\u00f6tz, 4. Aufl. 2012, \u00a7 712 Rn. 3). Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, die so gut wie sicher zu erwarten sind, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und eine Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung gesch\u00fctzt ist (Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, \u00a7 712 Rn. 1a).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Patentrechte ist ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen in der Regel zu verweigern (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten \u00fcbliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 16 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; LG Mannheim, Urteil vom 18.02.2011 \u2013 Az. 7 O 100\/10 \u2013 Tz. 243 bei Juris). Ein unersetzbarer Nachteil durch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs setzt daher grunds\u00e4tzlich voraus, dass dessen Vollstreckung zur Insolvenz der Anspruchsschuldnerin f\u00fchrt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2359). Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch, deren wirtschaftliche Auswirkungen mit dem Unterlassungsanspruch vergleichbar sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVor diesem Hintergrund war den Beklagten kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots f\u00fcr sie existenzbedrohende Folgen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Umstand, dass die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin mit dem Unterlassungsanspruch keine derzeit bestehende, eigene Marktposition sch\u00fctzen, mag m\u00f6glicherweise f\u00fcr die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach \u00a7 719 ZPO relevant sein (so OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120 \u2013 Patentverwertungsgesellschaft). Dies l\u00e4sst sich aber nicht auf den Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO \u00fcbertragen, da beide Vorschriften unterschiedliche Voraussetzungen haben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120, 121 \u2013 Patentverwertungsgesellschaft). F\u00fcr die Frage, ob dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht, sind die Verh\u00e4ltnisse beim Gl\u00e4ubiger zun\u00e4chst unerheblich. Erst wenn ein solcher unersetzlicher Nachteil glaubhaft gemacht ist \u2013 wie hier nicht \u2013 k\u00e4me es nach \u00a7 712 Abs. 2 ZPO darauf an, ob ein den drohenden Nachteil des Schuldners \u00fcberwiegendes Interesse des Gl\u00e4ubigers besteht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagten vortragen, es bestehe die Gefahr, dass die medizinische Versorgung der Bev\u00f6lkerung Schaden nimmt, kann dies ebenfalls Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen. \u00a7 712 Abs. 1 ZPO betrachtet nur die dem Schuldner entstehenden Nachteile, nicht die von Dritten (vgl. f\u00fcr die Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 17 \u2013 Fahrbare Betonpumpe). \u00d6ffentliche Interessen lassen sich im Patentrecht vielmehr \u00fcber \u00a7 24 PatG (Zwangslizenz) ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus ist ohnehin davon auszugehen, dass im Falle der Vollstreckung des Unterlassungstenors die Versorgung des Marktes durch Konkurrenzprodukte gesichert ist. Die Existenz von Konkurrenzprodukten tragen die Beklagten selbst vor. Hiernach w\u00fcrde ein Lieferstopp dazu f\u00fchren, dass sich Abnehmer der Beklagten nach Konkurrenzprodukten ums\u00e4hen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der anderen Anspr\u00fcche scheidet die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsantrag besitzt keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors sind die Beklagten durch die zu leistende Sicherheit ausreichend gesch\u00fctzt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2356 u. 2358). Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung haben die Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Kammer war vorliegend nicht angezeigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt aber ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.08.2006, Az. I-2 U 49\/05, Rn. 65 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1856; Haedicke\/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 9 Rn. 167).<\/p>\n<p>Die Frage der Aussetzung wird nicht entscheidend dadurch beeinflusst, dass im Nichtigkeitsverfahren Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 21.07.2015 angesetzt ist. Zwar ist die Dauer des Nichtigkeitsverfahren ein bei der Aussetzungsentscheidung zu ber\u00fccksichtigender Faktor (Schulte-Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 283), da hiervon abh\u00e4ngt, wie lange der Patentinhaber seine Rechte aus dem Streitpatent im Falle einer Aussetzung nicht durchsetzen kann. Jedoch liegen zwischen m\u00fcndlicher Verhandlung im hiesigen Verfahren und dem Termin im Nichtigkeitsverfahren vorliegend ca. 9,5 Monate. Ein solcher Zeitraum ist zu lang, um die Ermessensentscheidung im Rahmen von \u00a7 148 ZPO ma\u00dfgeblich zu beeinflussen, da ein Patentinhaber bei der Aussetzung f\u00fcr diesen Zeitraum einen substanziellen Teil des nach \u00a7 16 PatG zeitlich beschr\u00e4nkten Patentschutzes nicht durchsetzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Aussetzungsma\u00dfstab nicht relevant ist der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin keine patentgem\u00e4\u00dfen Produkte herstellen oder vertreiben. Die Rechte aus einem Patent stehen auch solchen Unternehmen zu, deren T\u00e4tigkeit sich auf die Lizenzierung von Patenten beschr\u00e4nkt. \u00a7 139 Abs. 1 PatG gew\u00e4hrt den Unterlassungsanspruch ohne Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse beim Patentinhaber. Entsprechend kann es f\u00fcr die Frage der Aussetzung auch nicht darauf ankommen, ob ein Patentinhaber mit einer Patentverletzungsklage eigene, patentgem\u00e4\u00dfe Produkte sch\u00fctzen m\u00f6chte oder er einen Patentverletzer zum Abschluss eines Lizenzvertrages bringen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents wird von den drei Entgegenhaltungen, welche die Beklagten im Rahmen der Rechtsbestandsdiskussion anf\u00fchrt, nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 \u2013 Az. X ZR 32\/12).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent ist neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung US 5,480,XXX (Entgegenhaltung NK5, Anlage M5\/M5a). Es fehlt zumindest an einer Offenbarung von zwei expandierbaren K\u00f6rpern, die so gestaltet sind, dass sie durch ihre Vergr\u00f6\u00dferung jeweils einen Hohlraum in dem spongi\u00f6sen Knochen eines Wirbelk\u00f6rpers bilden k\u00f6nnen (Merkmale 4.\/4.1 und 5.\/5.1). In der Entgegenhaltung NK5 wird ein Ballonkatheder beschrieben, dessen Ballon im aufgeblasenen Zustand einen R\u00f6hrenknochen zusammenhalten soll. Hierzu hei\u00dft es auf S. 6 Abs. 1 Anlage M5a (= Sp. 3 Z. 27 \u2013 32 Anlage M5):<\/p>\n<p>\u201eDer aufgeblasene Ballon 16 wird durch den auf die intramedull\u00e4ren W\u00e4nde des Knochens angewendeten \u00dcberdruck sicher an Ort und Stelle gehalten. Sobald der Ballon 16 an seinem Platz \u00fcber der Frakturstelle 41 hinaus verankert ist, kann der daran befestigte Katheterschlauch 14 festgezogen werden. Das Festziehen des Katheters mit dem an Ort und Stelle fixierten Ballon richtet die Fraktur aus und komprimiert die proximalen und distalen St\u00fccke des frakturieren Knochens zusammen.\u201c<\/p>\n<p>Damit ist in der Entgegenhaltung NK5 keine Eignung des Ballons unmittelbar und eindeutig offenbart, spongi\u00f6sen Knochen so zu komprimieren, dass ein Hohlraum entsteht. Es findet sich keine eindeutige Offenbarung eines mit einem ausreichenden Druck beaufschlagbaren expandierbaren K\u00f6rper.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Klagepatent wird auch nicht von der US 4,772,XXX (Entgegenhaltung NK7, Anlagen M6\/M6a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Es fehlt zumindest an einer Offenbarung von zwei expandierbaren K\u00f6rpern gem\u00e4\u00df der Merkmale 4.\/5. und 4.1\/5.1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 4.,<\/p>\n<p>\u201eeinen ersten expandierbaren K\u00f6rper (56A), der so gro\u00df und derart gestaltet ist, dass er durch eine von der ersten und zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse in das innere Volumen eingef\u00fchrt wird\u201c ,<\/p>\n<p>ist in der Entgegenhaltung NK7 nicht offenbart (gleiches gilt entsprechend f\u00fcr Merkmal 5.). Nach Ansicht den Beklagten stellen die Bandscheibenprothesenkapseln 10\/10a in der Entgegenhaltung NK7 patentgem\u00e4\u00dfe expandierbare K\u00f6rper dar. Diese Bandscheibenprothesenkapseln sind aber nicht dazu geeignet, durch in der Entgegenhaltung offenbarte F\u00fchrungsh\u00fclsen in das innere Volumen eines Wirbelk\u00f6rpers eingef\u00fchrt zu werden. Entsprechende F\u00fchrungsh\u00fclsen sind in der Entgegenhaltung nicht gezeigt. Die Beklagten m\u00f6chten in dem \u201ekleinen Schlauch 22\u201c (S. 10 vorletzter Abs. Anlage M6a = Sp. 6 Z. 24 Anlage M6) eine solche F\u00fchrungsh\u00fclse sehen. Es findet sich aber in der NK7 kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass eine Bandscheibenprothesenkapseln 10\/10a durch den Schlauch 22 eingef\u00fchrt werden kann. Dieser dient vielmehr der Zufuhr eines Gels 20 zur Bef\u00fcllung der Bandscheibenprothesenkapseln und hat \u2013 wie auch in Fig. 4 NK7 ersichtlich \u2013 einen deutlich kleineren Durchmesser als die Bandscheibenprothesenkapseln. Letztere werden vielmehr durch Fenster und Bohrungen in die Bandscheibe eingef\u00fchrt (S. 10 letzter Abs. Anlage M6a = Sp. 6 Z. 35 \u2013 45 Anlage M6). Diese \u00d6ffnungen bilden aber ersichtlich keine F\u00fchrungsh\u00fclsen im Sinne der Merkmale 2.\/3. des Klagepatents.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMerkmal 4.1,<\/p>\n<p>\u201eum vergr\u00f6\u00dfert zu werden, um einen ersten Hohlraum (84A) in dem spongi\u00f6sen Knochen zu bilden\u201c,<\/p>\n<p>wird ebenfalls von der Entgegenhaltung NK7 nicht offenbart, was entsprechend f\u00fcr Merkmal 5.1 gilt. Aus der Entgegenhaltung geht nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass die Bandscheibenprothesenkapseln 10\/10a geeignet sind, durch ihre Vergr\u00f6\u00dferung einen Hohlraum in dem spongi\u00f6sen Knochen eines Wirbelknochens zu bilden. In der Entgegenhaltung dienen die Bandscheibenprothesenkapseln 10\/10a dem St\u00fctzen der Wirbels\u00e4ule.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus S. 6 letzter Abs. Anlage M6a (= Sp. 4 Z. 11 Anlage M6), wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eFalls eine implantierte Bandscheibenprothesenkapsel eine Umformung des Wirbelk\u00f6rperknochens verursacht, (\u2026)\u201c,<\/p>\n<p>nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass mit den Bandscheibenprothesenkapseln eine Hohlraumbildung in einem spongi\u00f6sen Knochen m\u00f6glich ist. Die Kl\u00e4gerin hat dies bestritten und vorgetragen, dass bei der von der Entgegenhaltung NK7 beschriebenen Bef\u00fcllung einer Bandscheibenprothesenkapsel 10\/10a durch eine selbstversiegelnde Membran keine hierf\u00fcr ausreichenden Dr\u00fccke erzeugt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr das nichtfachkundige Gericht ist nicht festzustellen, welche Darstellung zutreffend ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus geht aus der zitierten Stelle in der Entgegenhaltung NK7 nicht hervor, dass die \u201eUmformung des Wirbelk\u00f6rperknochens\u201c durch eine Vergr\u00f6\u00dferung der Bandscheibenprothesenkapsel erfolgt. Vielmehr d\u00fcrfte die Implantation der Kapsel diese Umformung verursachen. Die Merkmale 4.1 und 5.1 des Klagepatents verlangen jedoch, dass der expandierbare K\u00f6rper durch dessen Vergr\u00f6\u00dferung einen Hohlraum im spongi\u00f6sen Knochen bilden kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich nimmt auch die US 5,108,XXX (Entgegenhaltung NK6, Anlage M7\/7a) die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Entgegenhaltung NK6 bereits als Entgegenhaltung D1 im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt und von der Einspruchsabteilung als nicht neuheitssch\u00e4dlich angesehen wurde (vgl. S. 3 letzter Abs. Anlage B&amp;B13). Ferner er\u00f6rtert das Klagepatent die Entgegenhaltung NK6 in den Abs. [0004] und [0008].<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kann regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1858). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung der Einspruchsabteilung hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Nur wenn im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, kann Veranlassung f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bestehen.<\/p>\n<p>Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Einspruchsabteilung hat vielmehr zutreffend entschieden, dass in der Entgegenhaltung NK6 kein System mit einer zweiten \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsh\u00fclse (Merkmal 3.) und einem zweiten expandierbaren K\u00f6rper (Merkmal 5.) offenbart ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Verwendung einer zweiten F\u00fchrungsh\u00fclse weder in Fig. 8 noch in S. 9 Abs. 1 Anlage M7 (= Sp. 5 Z. 47 \u2013 51 Anlage M7a) beschrieben. Beide Stellen zeigen nur alternative Zugangspfade, nicht jedoch die Verwendung von zwei F\u00fchrungsh\u00fclsen als System zur Behandlung desselben Wirbelknochens. Zudem zeigt Fig. 8 jeweils nur einen Zugangspunkt f\u00fcr unterschiedliche Wirbel. Patentgem\u00e4\u00df muss das System jedoch geeignet sein, zwei unterschiedliche Zugangspfade in das desselben Wirbelk\u00f6rpers bereitzustellen (Merkmal 3.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann entgegen der Auffassung der Beklagten die Zusammenfassung von zwei an sich vorbekannten Vorrichtungen (\u201eVerdoppelung\u201c) in einem System die Neuheit dieses Systems begr\u00fcnden, wenn dieses System im Stand der Technik nicht bekannt war und eine solche Zusammenfassung auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht. Dass dies \u2013 entgegen dem Erteilungsakt und der Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren \u2013 hinsichtlich der gesch\u00fctzten Lehre nicht der Fall ist, konnten die Beklagten nicht aufzeigen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.250.000 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02331 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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