{"id":1014,"date":"2002-01-15T17:00:26","date_gmt":"2002-01-15T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1014"},"modified":"2016-06-14T15:20:25","modified_gmt":"2016-06-14T15:20:25","slug":"4-o-87100-selbstdichtendes-ventil-fuer-nicht-latex-ballons","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1014","title":{"rendered":"4 O 871\/00 &#8211; Selbstdichtendes Ventil f\u00fcr Nicht-Latex-Ballons"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 73<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2002, Az. 4 O 871\/00<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5137\">2 U 25\/02<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>selbstdichtende Ventile mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein erstes Einlassende und ein erstes Auslassende aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein zweites Einlassende und ein zweites Auslassende aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien miteinander verbunden sind und einen Ventileinla\u00df und einen Ventilausla\u00df bilden,<\/p>\n<p>oder mit derartigen Ventilen versehene Nicht-Latex-Ballons<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien so angeordnet sind, dass sie einen Positionierlappen bilden, und die Ventile ein Hinderungsmittel aufweisen, um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien an dem Ventileinla\u00df bereit zu stellen, wobei das Hinderungsmittel sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie sich zumindest einw\u00e4rts von dem Ventileinla\u00df aus erstreckt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Nicht-Latex-Ballons mit Ventilen gem\u00e4\u00df der vorstehenden Ziffer 1. seit dem 7. Oktober 1994 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Ballons, aufgeschl\u00fcsselt nach Ballontypen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Angaben zu e) f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Anlagen K 5\/K 7 nur f\u00fcr solche Handlungen zu machen hat, welche sie nach dem 22. Dezember 1997 begangen hat;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Nicht-Latex-Ballons mit Ventilen der vorstehend zu 1. bezeichneten Art zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Oktober 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht hinsichtlich der aus den Anlagen K 5\/K 7 ersichtlichen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die vor dem 22. Dezember 1997 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 356 013 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.500.000,&#8211; DM vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.500.000,&#8211; DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 356 013, das ein selbstdichtendes Ventil f\u00fcr einen Nicht-Latex-Ballon betrifft und dessen Erteilung am 7. September 1994 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent ist in englischer Sprache abgefasst; der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Selbstdichtendes Ventil (10) mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46), die ein erstes Einlassende (54) und ein erstes Auslassende (56) aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (48), die ein zweites Einlassende (58) und ein zweites Auslassende (60) aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) miteinander verbunden sind und einen Ventileinla\u00df (64) und einen Ventilausla\u00df (66) bilden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet ,<\/p>\n<p>das die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) so angeordnet sind, das sie einen Positionierlappen (62) bilden,<\/p>\n<p>dass das selbstdichtende Ventil ein Hinderungsmittel (76) aufweist, um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) an dem Ventileinla\u00df (64) bereit zu stellen, und<\/p>\n<p>dass das Hinderungsmittel (76) an der ersten oder zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46, 48) sich zumindest einw\u00e4rts von dem Ventileinla\u00df (64) aus erstreckt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Nicht-Latex-Ballons mit selbstdichtenden Ventilen, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 4 und K 5 Musterst\u00fccke vorgelegt hat. Das Ventil der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 4) ist aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 6) ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Ventil der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 5) erschlie\u00dft sich aus der nachstehenden Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 7.<\/p>\n<p>Die zuletzt genannte Ausf\u00fchrungsform war bereits Gegenstand eines vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2\/6 0 420\/96) gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens mit \u2013 von der Kl\u00e4gerin nicht angefochtenem \u2013 Urteil vom 4. September 1996 (Anlage B 7) hat das Landgericht Frankfurt den Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Mit R\u00fccksicht auf das hinsichtlich der zweiten Ausf\u00fchrungsform (Anlagen K 5\/K 7) vorausgegangene Verf\u00fcgungsverfahren beansprucht sie f\u00fcr die Zeit vor dem 22. Dezember 1997 lediglich Restschadenersatz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt vorab die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit (\u00a7 110 ZPO) und beantragt im \u00fcbrigen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 so meint sie \u2013 bes\u00e4\u00dfen kein erstes und kein zweites Einlassende und keinen Ventileinla\u00df im Sinne der Erfindung. Vor allem aber sei kein Positionierlappen vorhanden, wie er im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs vorausgesetzt sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten erst nach dem Termin zur fr\u00fchen ersten m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit steht einer Sachentscheidung zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht entgegen. Zwar ist die Kl\u00e4gerin mit R\u00fccksicht auf ihren Gesch\u00e4ftssitz in den Vereinigten Staaten von Amerika grunds\u00e4tzlich zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. \u00a7 110 ZPO regelt indessen eine prozesshindernde Einrede, die gem. \u00a7 282 Abs. 3 ZPO von der beklagten Partei vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache zu erheben ist. Danach ist sie nur dann noch zuzulassen, wenn ihre versp\u00e4tete Geltendmachung gen\u00fcgend entschuldigt wird (\u00a7 296 Abs. 3 ZPO). Eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, weshalb die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit nicht bereits im Verhandlungstermin vom 6. M\u00e4rz 2001, sondern erst mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 erhoben worden ist, hat die Beklagte \u2013 auch auf den Hinweis der Kammer im Haupttermin vom 18. Dezember 2001 \u2013 nicht gegeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft ein selbstdichtendes Ventil f\u00fcr Nicht-Latex-Ballons.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Latex-Ballons aufgrund ihrer elastischen Eigenschaften nach dem Aufblasen im Bereich des Ballonhalses zusammengeknotet werden k\u00f6nnen, um ein Entweichen des Bl\u00e4hmediums (z.B. Luft oder Helium) zu verhindern, besteht diese M\u00f6glichkeit bei Nicht-Latx-Ballons nicht. Aufgrund ihrer weitgehend nicht elastischen Eigenschaften ist es vielmehr erforderlich, sie mit einem vorzugsweise im Bereich des Ballonhalses angeordneten, selbstdichtenden Ventil zu versehen.<\/p>\n<p>Ein solches ist \u2013 wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert \u2013 aus der US-Patentschrift 4 674 532 bekannt, dem die nachfolgende Abbildung (Figur 7) entnommen ist.<\/p>\n<p>Das Ventil besteht aus zwei miteinander verbundenen Kunststoff-Ventilfolien. Es wird, nachdem die beiden Ballonfolien bis auf den Ballonhals zusammengeschwei\u00dft sind, in den Ballonhals eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend mit den Ballonfolien verbunden. Im eingebauten Zustand ragt das Ventil zum Teil \u00fcber den Ballonhals hinaus.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert, sind hiermit verschiedene Nachteile verbunden. Zun\u00e4chst \u2013 so hei\u00dft es \u2013 liege das Ventil selbst frei und sei so einer Besch\u00e4digung zum Beispiel einem Durchstechen als Folge eines Eingriffs mit dem Aufblasmechanismus, ausgesetzt. Dar\u00fcber hinaus sei das Ventil in seinen Abmessungen kleiner als ein \u00fcblicher Ballonhals, was zur Folge habe, das ein Adapter erforderlich sei, um gebr\u00e4uchliche Pumpenanordnungen verwenden zu k\u00f6nnen. Ferner sei es schwierig, die Ventilfolien nach ihrer Verbindung mit den Ballonfolien vollst\u00e4ndig zu trennen, weshalb es des \u00f6fteren zu St\u00f6rungen beim Aufblasproze\u00df komme. Schlie\u00dflich ist der Fertigungsproze\u00df umst\u00e4ndlich, weil das Ventil manuell in den noch offenen Ballonhals eingef\u00fchrt und dort positioniert werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung des Klagepatents ist es demgem\u00e4\u00df, ein selbstdichtendes Ventil f\u00fcr einen Nicht-Latex-Ballon anzugeben, das<\/p>\n<p>&#8211; in seiner Funktion zuverl\u00e4ssig und betriebssicher ist,<\/p>\n<p>&#8211; preiswert als Massenprodukt hergestellt werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; sich leicht in den Fertigungsproze\u00df f\u00fcr den Ballon einbeziehen l\u00e4sst und<\/p>\n<p>&#8211; es erm\u00f6glicht, den Ballon ohne Verwendung eines speziellen Adapters zu bef\u00fcllen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemlage sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Selbstdichtendes Ventil (10) mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46) und einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (48).<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die erste flexible Kunststoff-Ventilfolie (46) weist<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ein erstes Einlassende (54) und<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>ein erstes Auslassende (56) auf.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Die zweite flexible Kunststoff-Ventilfolie (48) weist<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ein zweites Einlassende (58) und<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>ein zweites Auslassende (60) auf.<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>Die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48)<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>sind miteinander verbunden und<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>bilden einen Ventileinla\u00df (64) und einen Ventilausla\u00df (66).<\/p>\n<p>(5)<\/p>\n<p>Die Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) sind so angeordnet, dass sie einen Positionierlappen (62) bilden.<\/p>\n<p>(6)<\/p>\n<p>Das selbstdichtende Ventil weist ein Hinderungsmittel (76) auf,<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) an dem Ventileinla\u00df (64) bereit zu stellen,<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>wobei das Hinderungsmittel (76) sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46, 48) von dem Ventileinla\u00df (64) zumindest einw\u00e4rts erstreckt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Von dieser technischen Lehre macht die Beklagte mit beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hinsichtlich der Merkmale (1), (2 b), (3 b), (4 a) und (6) steht dies zwischen den Parteien nicht im Streit. Zu Unrecht leugnet die Beklagte, das die streitbefangenen Ventile dar\u00fcber hinaus auch die \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Merkmale (2 a) und (3 a) fordern hinsichtlich jeder einzelnen Ventilfolie ein &#8222;Einlassende&#8220; und Merkmal (4 b) hinsichtlich des zusammengebauten Ventils einen (durch die beiden Einlassenden gebildeten) &#8222;Ventileinla\u00df&#8220;. Das Derartiges bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden ist, l\u00e4sst sich nicht ernsthaft bestreiten.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst das aus den Anlagen K 4\/K 6 ersichtliche Ventil angeht, so werden die bei dieser Variante vorhandenen drei Kunststoff-Ventilfolien in einem ersten Schritt in der aus Anlage K 6 ersichtlichen Anordnung \u00fcber an den L\u00e4ngsr\u00e4ndern verlaufende Hei\u00dfschwei\u00dfn\u00e4hte miteinander verbunden. Danach wird das \u2013 so zusammengesetzte Ventil \u2013 mit Hilfe der ringf\u00f6rmigen Hei\u00dfwei\u00dfnaht an einer der beiden Ballonfolien befestigt. Die Fixierung geschieht dabei nur \u00fcber einen etwa halbkreisf\u00f6rmigen Bereich, weil die untere Ventilfolie (48) eine den \u00fcbrigen Bereich der ringf\u00f6rmigen Hei\u00dfschwei\u00dfnaht \u00fcberdeckende Verbindungsbarriere (76) tr\u00e4gt. Auf die geschilderte Weise entsteht durch die dem Ende des Ballonhalses zugewandte Stirnseite der oberen Ventilfolie (46) und dem gegen\u00fcberliegenden Bereich der unteren Ventilfolie (48) eine schlitzartige Ventil\u00f6ffnung, \u00fcber die das Bl\u00e4hmedium (Luft, Helium) in das Ventil eintreten kann. Die genannten Folienabschnitte \u2013 welche von der Kl\u00e4gerin in Anlage K 9 (mittlere Abbildung) zutreffend mit einer roten Markierung versehen sind \u2013 stellen dementsprechend den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventileinla\u00df und die jeweiligen (strichf\u00f6rmigen) Bereiche der beiden Ventilfolien deren erstes und zweites Einlassende dar. Mit Recht steht die Kl\u00e4gerin insoweit auf dem Standpunkt, dass das angegriffene Ventil dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 der Klagepatentschrift entspricht. Die zus\u00e4tzlich vorhandene dritte Ventilfolie (welche in der Anlage K 9 blau unterlegt ist) steht dieser Feststellung nicht entgegen. Die Zusatzfolie ist mit Abstand zu der Stirnkante der oberen Ventilfolie (46) angeordnet und bel\u00e4sst damit den Zugang zur Ventil\u00f6ffnung. Es handelt sich deswegen um eine Zutat, die bei der patentrechtlichen Beurteilung des Verletzungssachverhaltes au\u00dfer Betracht zu bleiben hat.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Bei der Montage des aus Anlage K 5 ersichtlichen Ballonventils wird ebenfalls in der zuvor beschriebenen Weise verfahren. Nachdem zun\u00e4chst die beiden Ventilfolien an ihren L\u00e4ngsr\u00e4ndern \u00fcber eine Hei\u00dfschwei\u00dfnaht miteinander verbunden worden sind, wird das zu erhaltende Ventil mittels der ringf\u00f6rmigen Hei\u00dfschwei\u00dfnaht an einer der Ballonfolien festgelegt. Weil die in der ersten Ventilfolie (46) vorgesehene kreisrunde \u00d6ffnung zur H\u00e4lfte von dem Hinderungsmittel (76) \u00fcberdeckt wird, ergibt sich auch hier die Situation, dass das Ventil letztlich nur \u00fcber die andere H\u00e4lfte der Ringschwei\u00dfnaht mit der Ballonfolie verbunden wird. Diejenige H\u00e4lfte der kreisrunden Ventil\u00f6ffnung in der ersten Ventilfolie (46), die von dem Hinderungsmittel \u00fcberdeckt wird bildet deswegen zusammen mit dem korrespondierenden Bereich der zweiten Ventilfolie (48) einen Ventileinla\u00df, \u00fcber den das Bl\u00e4hmedium in das Ventil eintreten kann. Der betreffende Ventileinla\u00df ist von der Kl\u00e4gerin in der Anlage K 9 (untere Abbildung) zutreffend mit einer roten Markierung versehen. Die besagten Abschnitte der Ventilfolien stellen infolge dessen die &#8222;Einlassenden&#8220; im Sinne der Erfindung dar.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>In demjenigen Bereich jenseits der Ventil-Einla\u00df\u00f6ffnung, in dem die teilkreisf\u00f6rmige Hei\u00dfschwei\u00dfnaht eine Fixierung des Ventils an der Ballonfolie bewirkt, verf\u00fcgen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen Positionierlappen.<\/p>\n<p>Dass der patentgem\u00e4\u00dfe &#8222;Positionierlappen&#8220; \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht notwendigerweise dadurch geschaffen werden mu\u00df, das die zweite Ventilfolie (48) \u00fcber das Einlassende der ersten Ventilfolie (46) \u00fcbersteht, ergibt sich bereits aus der Tatsache, das eine derartige Anordnung Gegenstand erst des Unteranspruchs 7 ist. Der Inhalt des \u2013 allgemeineren \u2013 Hauptanspruchs kann deshalb nicht auf diese konkrete Ausstattungsvariante beschr\u00e4nkt werden. Zur Ausbildung eines Positionierlappens kommt vielmehr jede Ma\u00dfnahme in Betracht, die dasjenige bewerkstelligt, was mit dem Positionierlappen nach der Lehre des Klagepatents erreicht werden soll. Bereits der verwendete Begriff als solcher macht dem Fachmann insoweit deutlich, das es darum geht, das Ventil mit Hilfe des Positionierlappens im Ballon zu &#8222;positionieren&#8220;. Wie sich aus der Beschreibung (Seite 5) erschlie\u00dft, dient die beabsichtigte Festlegung des Ventils dazu, die Automatisierung des Verfahrens zum Einbau des Ventils zu erleichtern und damit \u2013 im Sinne der Aufgabenstellung des Klagepatents \u2013 zu gew\u00e4hrleisten, dass das Ventil einfach in den Ballon-Produktionsproze\u00df einbezogen werden kann. Die vorteilhafte Herstellung beruht insofern darauf, dass es der Positionierlappen gestattet, im Zuge der Fertigung des Ballons das Ventil in der richtigen Lage auf einer der beiden Ballonfolien anzubringen, so dass danach der Ballon durch Aufbringen der zweiten Ballonfolie endg\u00fcltig maschinell hergestellt werden kann. Zugunsten der Beklagten mag unterstellt werden, das die Festlegung des Ventils an der Ballonfolie \u00fcber den Positionierlappen weiterhin dem Zwecke dient sicherzustellen, das sich das Ventil vollst\u00e4ndig im Ballon befindet und somit \u2013 anders als im vorbekannten Stand der Technik \u2013 nicht \u00fcber den Ballonhals \u00fcbersteht. Dazu, wieweit innerhalb des Ballons das Ventil angebracht werden mu\u00df, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 des Klagepatents in jedem Fall nicht. Zwar sieht das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel vor, das sich der Ventileinla\u00df in deutlichem Abstand vom freien Ende des Ballonhalses befindet und der Ventileinla\u00df und der Positionierlappen vorzugsweise vollst\u00e4ndig mit der Ballonfolie verschwei\u00dft sind. Ausweislich der Darlegungen auf Seite 15 der Klagepatentschrift hat dies den Vorteil, das die Ventilfolien mit der Aufblasvorrichtung nicht unmittelbar in Kontakt treten und innerhalb des Ballonhalses keine freien Enden oder R\u00e4nder des Ventils vorhanden sind. Auf diese Weise wird \u2013 wie es auf Seite 5 hei\u00dft \u2013 vermieden, das es w\u00e4hrend des Aufblasens des Ballons zu einer Besch\u00e4digung des Ventils kommt. Gerade weil Patentanspruch 1 keinerlei festlegende Vorgaben zur Positionierung des Ventils innerhalb des Ballons enth\u00e4lt \u2013 abgesehen davon, dass das Ventil nicht \u00fcber den Ballonhals \u00fcberstehen soll -, k\u00f6nnen in den besagten Wirkungen keine zwingenden, sondern allenfalls fakultative Vorteile der Erfindung gesehen werden.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ventile der Beklagten sind so ausgestaltet, das sie ohne Beeintr\u00e4chtigung der Ventileinlass\u00f6ffnung mit einer der Ballonfolien verbunden werden k\u00f6nnen. Verantwortlich hierf\u00fcr ist der jenseits der eigentlichen Einlass\u00f6ffnung noch vorhandene Folienabschnitt, der das Aufbringen der teilkreisf\u00f6rmigen Hei\u00dfschwei\u00dfnaht erm\u00f6glicht, mit der das Ventil an der Ballonfolie fixiert wird. Die Anbringung kann dabei \u2013 was offensichtlich ist \u2013 auch in der Weise erfolgen, dass das Ventil vollst\u00e4ndig innerhalb des Ballonhalses liegt und nicht \u00fcber diesen nach au\u00dfen \u00fcbersteht. Zwar trifft es zu, dass die Einlass\u00f6ffnung des Ventils beim Aufblasen des Ballons mit dem Einf\u00fcllstutzen der Blasvorrichtung in unmittelbarem Kontakt kommt. Dieser Umstand ist f\u00fcr die Verletzungsfrage jedoch unerheblich, weil in der Vermeidung eines solchen Kontaktes kein zwingendes Anliegen der im Anspruch 1 unter Schutz gestellten Erfindung liegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Bei der geschilderten Sachlage sind die Klageanspr\u00fcche im zuerkannten Umfang gerechtfertigt:<\/p>\n<p>Da die Beklagte mit beiden angegriffenen Ventilen widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte die Beklagte die Verletzungshandlungen vermeiden k\u00f6nnen. Sie haftet der Kl\u00e4gerin deshalb gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch auf Schadenersatz. Da der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 5 mit R\u00fccksicht auf das vor dem Landgericht Frankfurt am Main gef\u00fchrte einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren bereits seit l\u00e4ngerem bekannt ist, kommt insoweit f\u00fcr die Zeit vor dem 22. Dezember 1997 \u2013 da der Schadenersatzanspruch insoweit verj\u00e4hrt ist \u2013 lediglich ein Restschadenersatzanspruch in Betracht. Die Kl\u00e4gerin hat dem durch die Einschr\u00e4nkung ihres zun\u00e4chst weitergehenden Feststellungsantrages Rechnung getragen. Soweit eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten besteht, ist der Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran zuzuerkennen, die Schadenersatzhaftung zun\u00e4chst dem Grunde nach festzustellen. Die genaue Schadensh\u00f6he ist derzeit n\u00e4mlich noch ungewi\u00df, weil die Kl\u00e4gerin ohne Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den genauen Umfang der Verletzungshandlungen ist. Um der Kl\u00e4gerin das erforderliche Wissen zu verschaffen, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen. Soweit der Kl\u00e4gerin lediglich ein Restschadenersatzanspruch zusteht, umfasst diese Verpflichtung allerdings keine Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn, weil der Restschadenersatzanspruch nicht nach der Methode des Verletzergewinns, sondern ausschlie\u00dflich nach Lizenzanalogiegrunds\u00e4tzen berechnet werden kann. Ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt ist der Beklagten nicht zuzubilligen. Er widerspricht dem Sinn und Zweck des \u00a7 140 b PatG. Dass die Offenlegung ihrer Kundenbeziehungen f\u00fcr die Beklagte ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und unzumutbar sei, hat die Beklagte nicht dargetan. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 a PatG ist die Beklagte schlie\u00dflich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K1xxxx Schuh-O1xxxxxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 73 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. Januar 2002, Az. 4 O 871\/00 Rechtsmittelinstanz: 2 U 25\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-1014","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1014","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1014"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1014\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5720,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1014\/revisions\/5720"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1014"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1014"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1014"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}