{"id":1011,"date":"2002-02-14T17:00:07","date_gmt":"2002-02-14T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1011"},"modified":"2016-04-21T09:57:12","modified_gmt":"2016-04-21T09:57:12","slug":"4-o-8701-distanzmessung-mit-halblaser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1011","title":{"rendered":"4 O 87\/01 &#8211; Distanzmessung mit Halblaser"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 72<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2002, Az. 4 O 87\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 9.500,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 4. Mai 1994 u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 701 702 (Klagepatent, Anlage 1), dessen Anmeldung am 20. M\u00e4rz 1996 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 5. Februar 1997 bekannt gemacht wurde. Gegen das Klagepatent ist von dritter Seite Einspruch erhoben worden, dem die Beklagte beigetreten ist (Anlage B 1). Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Distanzmessung. Der im vorliegenden Fall allein interessierende Patentanspruch 2 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Vorrichtung zur Distanzmessung mit einem von einem Halbleiterlaser (10) erzeugten sichtbaren Messstrahlenb\u00fcndel (11), einem Kollimatorobjektiv (12) zur Kollimation des Messstrahlenb\u00fcndels (11) in Richtung der optischen Achse (13) des Kollimatorobjektivs, einer Schaltungsanordnung zur Modulation der Messstrahlung, einem Empfangsobjektiv (15) zur Aufnahme und Abbildung des an einem entfernten Objekt (16) reflektierten Messstrahlenb\u00fcndels (11) auf eine Empfangseinrichtung, einer schaltbaren Strahlumlenkeinrichtung (28) zur Erzeugung einer internen Referenzstrecke zwischen dem Halbleiterlaser (10) und der Empfangseinrichtung und einer elektronischen Auswerteeinrichtung (25) zur Ermittlung und Anzeige der zum Objekt (16) gemessenen Distanz, dadurch gekennzeichnet, dass die Empfangseinrichtung einen Lichtleiter (17\u2019) mit nachgeschaltetem opto-elektronischem Wandler (24) enth\u00e4lt, wobei die Lichtleitereintrittsfl\u00e4che (17) auf der optischen Achse (14) des Empfangsobjektivs (15) in der Abbildungsebene f\u00fcr gro\u00dfe Objektdistanzen angeordnet ist und zwischen dem Empfangsobjektiv (15) und der Lichtleitereintrittsfl\u00e4che (17) au\u00dferhalb der optischen Achse (14) des Empfangsobjektivs (15) optische Mittel (36; 37; 38) vorgesehen sind, die bei k\u00fcrzeren Objektdistanzen die Abbildungsposition des Messstrahlenb\u00fcndels (11) zur optischen Achse (14) des Empfangsobjektivs (15) umlenken.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;S4xxxx M3 30&#8220; eine Vorrichtung zur Distanzmessung. Die n\u00e4here Ausgestaltung der Messvorrichtung ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten, von der Kl\u00e4gerin gefertigten und mit Bezugszeichen versehenen Abbildung (Anlage 7a\/b).<\/p>\n<p>Die Messvorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber einen Halblaser (10), der einen modulierbaren Messstrahl erzeugt, welcher mit Hilfe eines Objektives (12) geb\u00fcndelt wird. Parallel zum Halblaser ist ein Empfangsobjektiv (15) angeordnet. Hinter diesem befindet sich ein zylindrischer Hohlkegel, der sich bis hin zu der sich anschlie\u00dfenden Empfangsfl\u00e4che eines Lichtleiters (17) verj\u00fcngt. Die Beklagte hat in der Sitzung vom 24. Januar 2001 einger\u00e4umt, dass das Material dieses Hohlzylinders eine diffuse Streuung der auftreffenden Lichtstrahlen &#8211; wie es die nachfolgend abgebildete Prinzipskizze (Anlage 8 Bl. 7) veranschaulicht &#8211; bewirkt.<\/p>\n<p>Der mit einem opto-elektrischen Wandler versehene Lichtleiter ist seinerseits mit einer elektronischen Einrichtung zur Ermittlung von Objektdistanzen (24) verbunden. Die Messvorrichtung verf\u00fcgt ferner \u00fcber eine Einrichtung, die es erm\u00f6glicht, das vom Halblaser erzeugte Messstrahlenb\u00fcndel umzulenken und dadurch eine Messreferenzstrecke zu erzeugen. Wie sich aus der von der Beklagten in der Sitzung vom 24. Januar 2002 vorgelegten und in Bezug genommen mit der Messvorrichtung vertriebenen Bedienungsanleitung (Anlage B 5 S. 15: &#8222;Selecting a Target&#8220;) ergibt, sind Messungen unterhalb einer Messdistanz von 0,2 Metern nicht m\u00f6glich. Ferner ist es notwendig, den Messpunkt mit einer besonderen Reflektorscheibe (&#8222;Standard Target&#8220;) zu pr\u00e4parieren, wenn das Messziel eine rauhe oder unebene Oberfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch den Vertrieb der Messvorrichtung &#8222;S4xxxx M3 30&#8220; ihre Rechte aus dem Klagepatent als verletzt an und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, bei dem vor der Eintrittsfl\u00e4che angeordneten zylindrischen Hohlkegel, der sich in Richtung zur Eintrittsfl\u00e4che verj\u00fcngt, handle es sich um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes optisches Umlenkmittel f\u00fcr k\u00fcrzere Messobjektdistanzen. Sie hat dazu in der Sitzung vom 24. Januar 2002 geltend gemacht: Es sei zwar richtig, dass das Licht des Messstrahlenb\u00fcndels mit hinreichender Intensit\u00e4t bzw. mit einer bestimmten Mindestrate auf die Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters treffen m\u00fcsse, um eine Messung vornehmen zu k\u00f6nnen. Patentanspruch 2 verhalte sich aber nicht dazu, dass eine Messung im gesamten Nahbereich von weniger als 2 Metern oder die Messung von rauhen oder unebenen Fl\u00e4chen ohne Pr\u00e4paration des Messziels m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Im \u00fcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es auch von der Ausgestaltung der Auswerteelektronik bzw. -schaltung abh\u00e4nge, inwieweit mit einer Messvorrichtung im Nahbereich gemessen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Distanzmessung mit einem von einem Halbleiterlaser erzeugten sichtbaren Messstrahlenb\u00fcndel, einem Kollimatorobjektiv zur Kollimation des Messstrahlenb\u00fcndels in Richtung der optischen Achse des Kollimatorobjektivs, einer Schaltungsanordnung zur Modulation der Messstrahlung, einem Empfangsobjektiv zur Aufnahme und Abbildung des an einem entfernten Objekt reflektierten Messstrahlenb\u00fcndels auf eine Empfangseinrichtung, einer schaltbaren Strahlumlenkeinrichtung zur Erzeugung einer internen Referenzstrecke zwischen dem Halbleiterlaser und der Empfangseinrichtung und einer elektronischen Auswerteeinrichtung zur Ermittlung und Anzeige der zum Objekt gemessenen Distanz,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Empfangseinrichtung einen Lichtleiter mit nachgeschaltetem opto-elektronischem Wandler enth\u00e4lt, wobei die Lichtleitereintrittsfl\u00e4che auf der optischen Achse des Empfangsobjektivs in der Abbildungsebene f\u00fcr gro\u00dfe Objektdistanzen angeordnet ist und zwischen dem Empfangsobjektiv und der Lichtleitereintrittsfl\u00e4che au\u00dferhalb der optischen Achse des Empfangsobjektivs optische Mittel vorgesehen sind, die bei k\u00fcrzeren Objektdistanzen die Abbildungsposition des Messstrahlenb\u00fcndels zur optischen Achse des Empfangsobjektivs umlenken;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. April 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe &#8211; jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen &#8211;<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 5. M\u00e4rz 1997 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ihr f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 20. April 1996 bis zum 4. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Beendigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Sitzung vom 24. Januar 2001 nicht mehr an ihrem urspr\u00fcnglichen Vorbringen festgehalten, bei der angegriffenen Messvorrichtung sei die Lichtleitereintrittsfl\u00e4che &#8211; anders als es die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 vorgelegte Versuchsanordnung nahelegt &#8211; nicht in der Abbildungsebene f\u00fcr gro\u00dfe Objektdistanzen angeordnet und das Empfangsobjektiv diene nicht dazu, ein von einem entfernten Objekt reflektiertes Messstrahlenb\u00fcndel auf einer Empfangseinrichtung abzubilden. Sie macht jedoch geltend: Zwischen dem Empfangsobjektiv und der Lichtleitereintrittsfl\u00e4che au\u00dferhalb der Achse des Empfangsobjektivs sei kein optisches Mittel vorgesehen, das bei k\u00fcrzeren Objektdistanzen die Abbildungsposition des Messstrahlenb\u00fcndels zur optischen Achse des Empfangsobjektivs umlenke, da bei der diffusen Streuung des Lichtes so gro\u00dfe Streuverluste auftr\u00e4ten, dass die letztlich auf der Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters ankommende Lichtmenge nicht ausreiche, um Messungen vornehmen zu k\u00f6nnen, die eine Distanz von weniger als 0,2 Metern betr\u00e4fen oder bei denen der Messpunkt eine ohne das sog. &#8222;Standard Target&#8220; pr\u00e4parierte rauhe oder unebene Oberfl\u00e4che darstelle.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint schlie\u00dflich, das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass zumindest ihr hilfsweise gestellter Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei. Zur Begr\u00fcndung verweist sie auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche nicht zu, da die angegriffene Messvorrichtung von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft nach dem Oberbegriff der unabh\u00e4ngigen Patentanspr\u00fcche 1 und 2 eine<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Distanzmessung mit<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>einem von einem Halbleiterlaser (10) erzeugten sichtbaren Messstrahlenb\u00fcndel (11),<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>einem Kollimatorobjektiv (12) zur Kollimation des Messstrahlenb\u00fcndels (11) in Richtung der optischen Achse (13) des Kollimatorobjektivs (12),<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>einer Schaltungsanordnung zur Modulation der Messstrahlung,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>einem Empfangsobjektiv (15) zur Aufnahme und Abbildung des an einem entfernten Objekt (16) reflektierten Messstrahlenb\u00fcndels (11) auf eine Empfangseinrichtung,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>einer schaltbaren Strahlumlenkeinrichtung (28) zur Erzeugung einer internen Referenzstrecke zwischen dem Halbleiterlaser (10) und der Empfangseinrichtung<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>und einer elektronischen Auswerteeinrichtung (25) zur Ermittlung und Anzeige der zum Objekt (16) gemessenen Distanz.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift ist eine Vorrichtung dieser Art mit der Bezeichnung &#8222;DISTOMAT Wild DI 3000&#8220; vorbekannt. Sie kann zur Distanzmessung von Objekten mit nat\u00fcrlich rauher Oberfl\u00e4che in einer Entfernung bis zu einigen 100 Metern verwendet werden. Als nachteilig sieht die Klagepatentschrift allerdings die gro\u00dfe emittierende Oberfl\u00e4che des Lasers an und kritisiert, dass infrarote und daher f\u00fcr das Auge nicht sichtbare Messstrahlung verwendet wird, so dass zur Sichtbarmachung des Messzielortes ein zus\u00e4tzlicher Laser eingesetzt werden muss. Da Sende- und Empfangsvorrichtung getrennt angeordnet sind, ist es ferner f\u00fcr Nahbereichsmessungen unter 10 bis 15 Meter notwendig, eine zus\u00e4tzliche Vorsatzlinse zu verwenden, um Messungen vornehmen zu k\u00f6nnen, bei denen sich die Sende- und Empfangsmessstrahlenb\u00fcndel \u00fcberdecken.<\/p>\n<p>Aus der DE 40 02 356 ist ein Distanzmessger\u00e4t bekannt, welches ebenfalls mit getrennten Sende- und Empfangsobjektiven arbeitet.<\/p>\n<p>Ferner ist unter der Bezeichnung &#8222;D4x 22xx&#8220; ein Entfernungsmessger\u00e4t vorbekannt, das mit zwei sichtbares Licht emittierenden Halblaserdioden arbeitet, bei dem aber zur Erzielung gro\u00dfer Messreichweiten der Messziel mit einer Reflektorfolie versehen werden muss.<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge besteht im Baugewerbe ein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr, Distanzen bis zu 30 Metern auf rauhen Oberfl\u00e4chen ohne die Notwendigkeit der zus\u00e4tzlichen Pr\u00e4paration des Messzielortes mit besonderen Reflektoren messen zu k\u00f6nnen. Um die geforderte Messgenauigkeit von 1 bis 2 mm zur erreichen, muss die Divergenz (das Auseinanderstreben) des zu empfangenden Messstrahlenb\u00fcndels m\u00f6glichst gering sein. Liegt eine nur geringe Divergenz vor, kommt es allerdings bei getrennten Sende- und Empfangsoptiken zu einer f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Messung notwendigen \u00dcberlappung des Empfangsstrahlenb\u00fcndels mit dem Sendestrahlenb\u00fcndel erst ab einer Mindestdistanz von 1 bis 2 Metern.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, mit einem stark kollimierten sichtbaren Messstrahlenb\u00fcndel, das im Nahbereich einen Durchmesser von 0,5 cm und im entfernten Grenzbereich einen Durchmesser kleiner als 1 bis 2 cm ausweist, eine Distanzmessung zu nat\u00fcrlichen rauhen Oberfl\u00e4chen im gesamten Distanzbereich von der Vorderkante des Messger\u00e4tes bis zu mindestens 30 Metern zu erm\u00f6glichen, wobei die Genauigkeit der Messung im Millimeterbereich liegen soll.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 2 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Die Empfangseinrichtung der Vorrichtung zu Distanzmessung enth\u00e4lt einen Lichtleiter (17\u2019) mit nachgeschaltetem opto-elektronischem Wandler (24),<\/p>\n<p>8.1<\/p>\n<p>wobei die Lichtleitereintrittsfl\u00e4che (17) auf der optischen Achse (14) des Empfangsobjektivs (15) in der Abbildungsebene f\u00fcr gro\u00dfe Objektdistanzen angeordnet ist und<\/p>\n<p>8.2<\/p>\n<p>zwischen dem Empfangsobjektiv (15) und der Lichtleitereintrittsfl\u00e4che (17) au\u00dferhalb der optischen Achse (14) des Empfangsobjektivs (15) optische Mittel (36; 37; 38) vorgesehen sind, die bei k\u00fcrzeren Objektdistanzen die Abbildungsposition des Messstrahlenb\u00fcndels (11) zur optischen Achse (14) des Empfangsobjektivs (15) umlenken.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung im Hinblick auf die Divergenz des Messstrahlenb\u00fcndels, die eng nebeneinander liegenden optischen Abbildungssysteme und die Brennweiten der Objektive derart ausgestattet, dass Messstrahlenb\u00fcndel, die von einem mehr als 2 Meter entfernten Messobjekt reflektiert werden, stets nahezu im Brennpunkt des Empfangsobjektivs abgebildet werden. Bei kleineren Distanzen treffen die Messstrahlenb\u00fcndel jedoch in einem immer gr\u00f6\u00dfer werdenden Winkel auf das Empfangsobjektiv, was dazu f\u00fchrt, dass sich der Brennpunkt des Messflecks (zunehmend) l\u00e4ngs und quer von der optischen Achse des Empfangsobjektivs entfernt und daher nicht mehr auf die dort angeordnete Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters f\u00e4llt. Diese Abweichung wird gem\u00e4\u00df Patentanspruch 2 korrigiert, indem die schr\u00e4g einfallenden Messstrahlenb\u00fcndel mit Hilfe optischer Mittel zur Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters umgelenkt werden. Als solche Mittel kommen etwa ein au\u00dferhalb der optischen Achse und schr\u00e4g zu diese angeordneter ebener Spiegel (vgl. Fig. 2 der Klagepatentschrift), der aber auch leicht gekr\u00fcmmt und streuend sein kann, oder ein als refraktives Element dienendes Prisma (vgl. Fig. 3 der Klagepatentschrift) in Betracht, wobei bei letzterem darauf zu achten ist, dass einerseits die von entfernteren Objekten empfangene Strahlung nicht soweit abgelenkt wird, dass Intensit\u00e4tsschwierigkeiten auftreten, und dass andererseits ein ausreichender Anteil der schr\u00e4g einfallenden Messstrahlen in Richtung auf die Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters gelenkt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Messvorrichtung macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin rechtfertigt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die angegriffene Messvorrichtung \u00fcber ein optisches Umlenkmittel im Sinne des Merkmals (8.2) verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal befasst sich mit den nahen Messobjektdistanzen, die nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift weniger als 2 Meter betragen. Es sieht vor, dass zwischen dem Empfangsobjektiv und der Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters optische Mittel angeordnet sind, die bei k\u00fcrzeren Objektdistanzen die Abbildungsposition des Messstrahlenb\u00fcndels zur optischen Achse des Empfangsobjektivs umlenken.<\/p>\n<p>Diese Umlenkmittel sind notwendig, da Messstrahlenb\u00fcndel, die von einem Messobjekt mit geringem Abstand zur Messeinrichtung reflektiert werden, nicht mehr nahezu parallel, sondern mit einem gr\u00f6\u00dferen Einfallswinkel auf die Empfangslinse treffen. Solche Strahlenb\u00fcndel werden von der Linse nicht mehr auf dem Brennpunkt der optischen Achse des Empfangsobjektivs, sondern sowohl in Quer- als auch in L\u00e4ngsrichtung versetzt dazu geb\u00fcndelt und treffen daher nicht mehr auf die Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters (vgl. dazu Sp. 4 Z. 23-29 der Klagepatentschrift). Um dennoch kurze Objektdistanzen messen zu k\u00f6nnen, sieht Merkmal (8.2) daher vor, die Abbildungsposition von Messstrahlenb\u00fcndeln, die von nahen Messobjekten reflektiert werden, mit Hilfe eines optischen Mittels zur optischen Achse des Empfangsobjektivs und damit zur Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters umzulenken. Dazu m\u00fcssen die optischen Umlenkmittel naturgem\u00e4\u00df au\u00dferhalb der optischen Achse des Empfangsobjektivs liegen. Anderenfalls w\u00fcrden die Messungen entferntere Distanzen beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 wie den Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlage 6 entnommen werden kann \u2013 unmittelbar vor der Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters ein zylindrischer Hohlkegel angeordnet, der sich zur Eintrittsfl\u00e4che (konisch) verj\u00fcngt. Wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt hat, besitzt der zylindrische Hohlkegel eine Materialoberfl\u00e4che, die eine diffuse Streuung auftreffender Lichtstrahlen bewirkt, bei der also zwischen dem Einfallswinkel des Lichtstrahls und dem gestreuten Licht keine feste Beziehung besteht (vgl. die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage 8 Bl. 7). Grunds\u00e4tzlich kann auch ein solcher das Licht diffus brechende Hohlzylinder ein optisches Umlenkmittel gem\u00e4\u00df Merkmal (8.2) sein. Denn sowohl der Anspruchswortlaut als auch die Patentbeschreibung stellen es in das Belieben des Fachmanns, welche Materialien und Vorrichtungen er als Mittel zur Umlenkung eintreffender Strahlenb\u00fcndel einsetzt. Zudem hebt die Klagepatentschrift (in Sp. 9 Z. 17-20) ausdr\u00fccklich hervor, dass der in Figur 2 dargestellte der Umlenkung eintreffender Messstrahlenb\u00fcndel dienende Spiegel auch leicht gekr\u00fcmmt und streuend sein kann. Entscheidend ist, dass die Messstrahlenb\u00fcndel so umgelenkt werden, dass sie auf die Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters (= Brennpunkt auf der optischen Achse) treffen und anschlie\u00dfend in der Auswerteeinheit verarbeitet werden k\u00f6nnen. Tritt dieser Effekt ein, spielt es f\u00fcr den Fachmann erkennbar keine Rolle, ob die Lichtstrahlenb\u00fcndel zuvor unmittelbar oder durch eine mehrfach diffuse Streuung umgelenkt worden sind.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umlenkmittels ist aber stets, dass der Anteil des Lichtes, der zur Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters gelangt, gro\u00df bzw. intensiv genug ist, um vom Lichtleiter zur Auswerteeinheit weitergeleitet, dort als Messsignal registriert und zu einem Messergebnis weiterverarbeitet werden zu k\u00f6nnen. Das Licht muss noch in hinreichend konzentrierter Form auf die Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters treffen, damit keine Intensit\u00e4tsprobleme bei der Signalauswertung entstehen (vgl. Sp. 4 Z. 19-23, Z. 33-36 u. Sp. 9 Z. 33-39 der Klagepatentschrift). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung, n\u00e4mlich dass im vorgenannten Sinne &#8222;bei k\u00fcrzeren Objektdistanzen die Abbildungsposition des Messstrahlenb\u00fcndels zur optischen Achse des Empfangsobjektivs&#8220; umgelenkt und dadurch ein hinreichend intensiver Lichtimpuls der Auswerteeinheit zur Registrierung und Verarbeitung zugef\u00fchrt wird, muss zur Erf\u00fcllung der in der Klagepatentschrift niedergelegten Aufgabenstellung (Sp. 3 Z. 50-57) \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Nahdistanz (weniger als 2 Meter) und dar\u00fcber hinaus auch auf nat\u00fcrlich rauhen Oberfl\u00e4chen, d.h. ohne die \u2013 vom Klagepatent abgelehnte (vgl. Sp. 3 Z. 31-34 u. Z. 35-39) &#8211; Verwendung gesondert auf dem Messpunkt anzubringender Reflektoren erzielt werden. Denn das Klagepatent will eine Messeinrichtung zur Verf\u00fcgung stellen, die eine Distanzmessung &#8222;zu nat\u00fcrlich rauhen Oberfl\u00e4chen im gesamten Distanzbereich von der Vorderkante des Messger\u00e4tes bis zu mindestens 30 m&#8220; erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dass der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor der Lichtleitereintrittsfl\u00e4che angeordnete zylindrische Hohlkegel dies alles leistet, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Beklagte hat in der Sitzung vom 24. Januar 2002 unwidersprochen vorgetragen und durch Vorlage der mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vertriebenen Bedienungsanleitung (Anlage B 5) belegt, dass die beanstandete Vorrichtung Messungen erst ab einer Messdistanz von 0,2 Metern vornehmen kann und dass es notwendig ist, den Messpunkt mit einer besonderen Reflektorscheibe (&#8222;Standard Target&#8220;) zu pr\u00e4parieren, wenn das Messziel eine rauhe oder unebene Oberfl\u00e4che aufweist (vgl. Anlage B 5 S. 15: &#8222;Selecting a Target&#8220;). Da das Vorbringen der Kl\u00e4gerin keine anderweitigen tatrichterlichen Feststellungen tr\u00e4gt, ist mit dem \u2013 ebenfalls in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten \u2013 Beklagtenvortrag davon auszugehen, dass die vorgenannten M\u00e4ngel darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, dass der vom diffus reflektierenden Material des zylindrischen Hohlkegels auf die Fl\u00e4che des Lichtleiters gelenkte Anteil des Lichtes des Messstrahlenb\u00fcndels nicht ausreichend gro\u00df bzw. intensiv genug ist, um Messungen unter 0,2 Metern und auf rauhen\/unebenen Fl\u00e4chen ohne Hilfsmittel (&#8222;Standard Target&#8220;) zu erm\u00f6glichen. Damit handelt es sich bei dem zylindrischen Hohlkegel um kein optisches Umlenkmittel im Sinne des Merkmals (8.2), das entsprechend der Aufgabenstellung des Klagepatents ohne Einsatz eines zus\u00e4tzlichen Reflektors Distanzmessungen zu nat\u00fcrlich rauhen Oberfl\u00e4chen f\u00fcr die gesamte Nahbereichsdistanz (bis 2 Meter), auf die Merkmal (8.2) allein bezogen ist, erlaubt. Bei 0,2 m handelt es sich mit 10% auch nicht mehr in offensichtlicher Weise um einen in patentrechtlicher Hinsicht vernachl\u00e4ssigbar geringe Beschr\u00e4nkung des Nahmessbereichs.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung des Merkmals (8.2) k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn \u2013 entgegen dem Vorbringen der Beklagten \u2013 nicht die bei der diffusen Streuung des Messstrahlenb\u00fcndels auftretenden Streuverluste, sondern allein die Ausgestaltung der Auswerteeinheit oder des opto-elektrischen Wandlers daf\u00fcr verantwortlich w\u00e4ren, dass der angegriffene Distanzmesser die vorgenannten M\u00e4ngel aufweist. Insoweit h\u00e4tte es jedoch der Kl\u00e4gerin oblegen, substantiiert darzulegen, dass der Anteil des Messstrahlenlichtes, der auf die Eintrittsfl\u00e4che des Lichtleiters gelenkt wird, ausreicht, um eine dem technischen Standard entsprechende Auswerteelektronik bzw. \u2013schaltung mit einer zur Vornahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzmessung hinreichenden Lichtmenge zu versorgen. Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Hinweis der Kl\u00e4gerin, inwieweit mit einer Messvorrichtung im Nahbereich gemessen werden k\u00f6nne, h\u00e4nge (ebenfalls) von der Ausgestaltung der Auswerteelektronik ab, reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 383.468,91,&#8211; EUR<\/p>\n<p>Dr. K3xxxx Dr. T2xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 72 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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