{"id":1009,"date":"2014-03-28T17:00:42","date_gmt":"2014-03-28T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1009"},"modified":"2016-04-21T09:57:25","modified_gmt":"2016-04-21T09:57:25","slug":"4a-o-1113-interaktive-fitnessgeraete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1009","title":{"rendered":"4a O 11\/13 &#8211; Interaktive Fitnessger\u00e4te"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02204<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. M\u00e4rz 2014, Az. 4a O 11\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin mit ihr Anspr\u00fcche der A, Inc., B, C 84XXX, U.S.A., wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 318 XXX B1 im eigenen Namen geltend macht (Unterlassung und Vernichtung). Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 318 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 26.03.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 641XXX vom 18.08.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 18.06.2003 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 31.08.2011. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.07.2013 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (Anlagenkonvolut B5).<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Inhaberin die A, Inc., B, US ist, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSystem zur Interaktion mit \u00dcbungsger\u00e4ten\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin unter anderen geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eEin \u00dcbungsger\u00e4t (10) konfiguriert zur Verwendung in der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch einen Benutzer und das es dem Benutzer erlaubt ein \u00dcbungsprogramm, welches auf einem Kommunikationssystem gespeichert ist, auszuw\u00e4hlen, wobei das \u00dcbungsger\u00e4t umfasst:<br \/>\n(a) eine \u00dcbungsvorrichtung (12) umfassend ein bewegliches Element zum Bewegen w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch den Benutzer, wobei die \u00dcbungsvorrichtung einen oder mehrere Betriebsparameter hat;<\/p>\n<p>(b) ein Signalerfassungsmittel (16), welches konfiguriert ist, mit der \u00dcbungsvorrichtung zu kommunizieren und ein erstes Signal von dem Benutzer zu erfassen;<\/p>\n<p>(c) ein Empfangsmittel, welches konfiguriert ist, mit dem Signalerfassungsmittel zu kommunizieren und ein paketiertes zweites Signal zu empfangen; und<\/p>\n<p>(d) ein Steuerungsmittel, welches auf das paketierte zweite Signal reagiert, um die Betriebsparameter der \u00dcbungsvorrichtung zu steuern.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der lediglich \u201einsbesondere\u201c (Unteranspruch 2) bzw. \u201eund\/oder\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche (2, 3, 4, 5, 7, 12, 17, 20, 21, 28, 30, 31, 32 und 41) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 04.12.2013 sowie die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet verschiedene Fitnessger\u00e4te, z.B. Rad-, Renn- oder Crosstrainer und Ergometer an, die \u00fcber eine USB-Schnittstelle mit einem herk\u00f6mmlichen Computer eines Benutzers verbunden werden k\u00f6nnen, darunter ein Ergometer mit der Bezeichnung RE7 (Anlage rop 4). Dar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte unter der Bezeichnung A B C auch eine Software an, die nach Installation auf dem Computer eines Benutzers eine Interaktion mit dem Ergometer RE7 erm\u00f6glicht. Auf der Homepage der Beklagten unter der Domain <a title=\"www.ABC.de\" href=\"http:\/\/www.abc.de\/\">www.ABC.de<\/a> wird unter der Rubrik \u201eSoftware\u201c auf dieses Computerprogramm hingewiesen. Dort findet sich eine Verlinkung auf die Internetseite <a title=\"www.ABC.de\" href=\"http:\/\/www.abc.de\/\">www.ABC.de<\/a>, auf der das entsprechende Computerprogramm in der aktuellen Version 2.0 z.B. \u00fcber die mit der Seite unter <a title=\"www.ABC.de\" href=\"http:\/\/www.abc.de\/\">www.ABC.de<\/a> verlinkte Seite <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.d.de\/\">www.D.de<\/a> bezogen werden kann. Auf der gleichen Seite l\u00e4sst sich auch ein f\u00fcr \u00e4ltere Fitnessger\u00e4te erforderlicher USB-Treiber kostenfrei herunterladen (Anlagen rop 5 und rop 6). Wenn ein Benutzer die Software A B C (nachfolgend \u201eE\u201c) auf seinem PC installiert und den PC mit dem Ergometer RE 7 \u00fcber die USB-Schnittstelle verbindet, kann der Benutzer mit dem Computerprogramm hinterlegte Strecken ausw\u00e4hlen und nachfahren. Dabei hat er die M\u00f6glichkeit, sich die ausgew\u00e4hlte Tour auf dem Bildschirm anzeigen zu lassen. Die Software E verf\u00fcgt auch \u00fcber eine Online-Funktionalit\u00e4t, bei der Benutzer auf einen unter der Internetseite <a title=\"www.ABC.de\" href=\"http:\/\/www.abc.de\/\">www.ABC.de<\/a> arbeitenden Server der Beklagten zugreifen und nach entsprechender Registrierung exklusiv dort hinterlegte Strecken auf ihren PC herunterladen oder simulierte Online-Rennen mit vorgegebenen Tourdaten gegeneinander fahren k\u00f6nnen (\u201eKettrace\u201c) (Anlage rop 7).<\/p>\n<p>Weiterhin vermarktet die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eRacer S\u201c ein sogenanntes \u201eSpeedbike\u201c, das \u2013 ohne Umgew\u00f6hnung \u2013 ein Training wie auf einem Rennrad erm\u00f6glichen soll (Anlage rop 8). Dieses Trainingsger\u00e4t verf\u00fcgt \u00fcber eine Bluetooth-Schnittstelle, mit der es mit einem Smartphone verbunden werden kann. Hierzu bietet die Beklagte auf ihrer Internetseite unter der Domain <a title=\"www.F.com\" href=\"http:\/\/www.f.com\/\">www.F.com<\/a> unter der Rubrik \u201eDownloads\u201c das Computerprogramm \u201eG\u201c als App zum kostenlosen Download f\u00fcr verschiedene Android-Smartphones \u00fcber die Verkaufsplattform Google-Play an. Eine entsprechende App der Beklagten f\u00fcr IOS-Ger\u00e4te wird \u00fcber den Appstore von Apple angeboten (Anlage rop 9). Beide Apps erm\u00f6glichen eine Interaktion eines Smartphones mit dem Racer S. Nach der Installation kann ein Nutzer zwischen drei verschiedenen Modi (Fun, Challenge und Expert) w\u00e4hlen. Im Modus \u201eFun\u201c wird dem Nutzer ein Burger unter Angabe der entsprechenden Kalorienzahl angezeigt, der sukzessive verschwindet, je mehr Kalorien der Nutzer verbraucht. Im Modus \u201eChallenge\u201c hat der Nutzer die M\u00f6glichkeit, realistische Trainingsrouten mit unterschiedlichen Gel\u00e4ndeprofilen nachzufahren.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die Beklagte durch das Angebot ihres USB-Fitness-Ger\u00e4tes RE7 und des mit einer Bluetooth-Schnittstelle versehenden Racer S unter Hinweis auf die jeweils kompatible Software bzw. App aus dem eigenen Haus von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar und mittelbar Gebrauch. Eine mittelbare Patentverletzung liege auch in dem Anbieten der Software bzw. App sowie dem Bereithalten der Internetseite unter der Domain <a title=\"www.ABC.de\" href=\"http:\/\/www.abc.de\/\">www.ABC.de<\/a>, um Benutzern nach Installation des entsprechenden Computerprogramms und einer Registrierung auf der Internetseite die Teilnahme an simulierten Rennen gegen andere Nutzer zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die in der Klageschrift zun\u00e4chst vorgetragen hat, Inhaberin des Klagepatents zu sein, behauptet auch zuletzt, sie sei hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert und beruft sich zum Nachweis hierf\u00fcr auf eine von ihr mit der Anlage rop 12 in Kopie und in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Original vorgelegte Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung, aufgrund derer sie bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift erm\u00e4chtigt worden sei, die zum Gegenstand der Klage gemachten Anspr\u00fcche im eigenen Namen bzw. aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Der die Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung f\u00fcr die Patentinhaberin und die Kl\u00e4gerin jeweils unterzeichnende Herr Everett H sei zeichnungsberechtigter \u201eOfficer\u201c, n\u00e4mlich der sogenannte \u201eSecretary\u201c der Gesellschaft und \u201eGeneral Counsel\u201c, was der Beklagten auch bekannt sei, weil sie mit ihm pers\u00f6nlich Vergleichsgespr\u00e4che zur au\u00dfergerichtlichen Beilegung des US-Verletzungsverfahrens aus dem parallelen US-Patent gef\u00fchrt habe. Auch sei die Vergleichsvereinbarung mit der Beklagten zur Beilegung des US-Verfahrens von Herrn Everett H in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter \u201eOfficer\u201c sowohl f\u00fcr die Patentinhaberin als auch die Kl\u00e4gerin unterzeichnet worden (Anlage rop 13). Person, Unterschrift und Zeichnungsberechtigung des Herrn Everett H seien der Beklagten daher positiv bekannt. Die Patentinhaberin sei desweiteren eine 100%ige und von der Kl\u00e4gerin beherrschte Gesellschaft, deren einziger Gesch\u00e4ftszweck das Halten von Schutzrechten sei. Bereits im Hinblick auf das Beherrschungsverh\u00e4ltnis und die gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, das hei\u00dft den weltweiten Vertrieb unter Nutzung der bei der Patentinhaberin befindlichen Schutzrechte, verstehe es sich von selbst, dass diese zur Nutzung der Schutzrechte befugt sei und ein Interesse an ihrer Durchsetzung habe. Schlie\u00dflich belege auch der Umstand, dass Herr Everett H in den \u201eAnnual Franchise Tax Reports\u201c der Patentinhaberin und der Beklagten f\u00fcr das Jahr 2013 jeweils als Officer und Director bezeichnet werde, dass er f\u00fcr beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt sei. Es sei nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware erforderlich, dass diese Erkl\u00e4rungen durch vertretungsbefugte Personen ausgestellt werden.<\/p>\n<p>Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.02.2014 hat die Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass sie aufgrund eines nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antrages auf Umschreibung als Inhaberin des Klagepatents in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen sei (Anlage rop 15).<\/p>\n<p>Nachdem sie ihr Klagebegehren zun\u00e4chst nur auf den Hauptanspruch und insbesondere Unteranspruch 2 des Klagepatents gest\u00fctzt hat, und nachdem sie den Antrag auf R\u00fcckruf und Entfernung auf die Zeit seit dem 30.09.2011 eingeschr\u00e4nkt sowie die Antr\u00e4ge auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgenommen hat, beantragt die Kl\u00e4gerin zuletzt,<\/p>\n<p>A.<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein \u00dcbungsger\u00e4t konfiguriert zur Verwendung in der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch einen Benutzer, das es dem Benutzer erlaubt, ein \u00dcbungsprogramm, welches auf einem Kommunikationssystem gespeichert ist, auszuw\u00e4hlen, wobei das \u00dcbungsger\u00e4t umfasst: eine \u00dcbungsvorrichtung umfassend ein bewegliches Element zum Bewegen w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch den Benutzer, wobei die \u00dcbungsvorrichtung einen oder mehrere Betriebsparameter hat; ein Signalerfassungsmittel, welches konfiguriert ist, mit der \u00dcbungsvorrichtung zu kommunizieren und ein erstes Signal von dem Benutzer zu erfassen; ein Empfangsmittel, welches konfiguriert ist, mit dem Signalerfassungsmittel zu kommunizieren und ein paketiertes zweites Signal zu empfangen; und ein Steuerungsmittel, welches auf das paketierte zweite Signal reagiert, um die Betriebsparameter der \u00dcbungsvorrichtung zu steuern,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,<br \/>\n&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer A. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer A. I. 1. bezeichneten, seit dem 30.09.2011 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer A. I. 1. bezeichneten, seit dem 30.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>B.<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen.<\/p>\n<p>eine \u00dcbungsvorrichtung, insbesondere Laufb\u00e4nder und Ergometer, mit einem beweglichen Element zum Bewegen w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch den Benutzer, wobei die \u00dcbungsvorrichtung einen oder mehrere Betriebsparameter hat,<\/p>\n<p>welche dazu geeignet ist, mit einem \u00dcbungsger\u00e4t, konfiguriert zur Verwendung in der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch einen Benutzer, und das es dem Benutzer erlaubt, ein \u00dcbungsprogramm, welches auf einem Kommunikationssystem gespeichert ist, auszuw\u00e4hlen, umfassend ein Signalerfassungsmittel, welches konfiguriert ist, mit der \u00dcbungsvorrichtung zu kommunizieren und ein erstes Signal von dem Benutzer zu erfassen, ein Empfangsmittel, welches konfiguriert ist, mit dem Signalerfassungsmittel zu kommunizieren und ein paketiertes zweites Signal zu empfangen und ein Steuerungsmittel, welches auf das paketierte zweite Signal reagiert, um die Betriebsparameter der \u00dcbungsvorrichtung zu steuern, verwendet zu werden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne blickfangm\u00e4\u00dfig herausgestellt darauf hinzuweisen, dass die \u00dcbungsvorrichtung nicht f\u00fcr die Verwendung mit der Software \u2018B C\u201c und\/oder \u201cG\u201c, geeignet ist.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer B. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,<br \/>\n&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer B. I. 1. bezeichneten, seit dem 30.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>C.<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Computerprogramme und\/oder Apps,<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, mit einem \u00dcbungsger\u00e4t, konfiguriert zur Verwendung in der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch einen Benutzer und das es dem Benutzer erlaubt, ein \u00dcbungsprogramm, welches auf einem Kommunikationssystem gespeichert ist, auszuw\u00e4hlen, wobei das \u00dcbungsger\u00e4t umfasst: eine \u00dcbungsvorrichtung umfassend ein bewegliches Element zum Bewegen w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch den Benutzer, wobei die \u00dcbungsvorrichtung einen oder mehrere Betriebsparameter hat, ein Signalerfassungsmittel, welches konfiguriert ist, mit der \u00dcbungsvorrichtung zu kommunizieren und ein erstes Signal von dem Benutzer zu erfassen, ein Empfangsmittel, welches konfiguriert ist, mit dem Signalerfassungsmittel zu kommunizieren und ein paketiertes zweites Signal zu empfangen und ein Steuerungsmittel, welches auf das paketierte zweite Signal reagiert, um die Betriebsparameter der \u00dcbungsvorrichtung zu steuern, verwendet zu werden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zum Download bereitzustellen und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer C. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen und Downloads, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren, wobei im Falle eines Downloads von Software anzugeben ist, \u00fcber welchen Server diese Software heruntergeladen wurde und wobei die Beklagte auch die Zahl der zur Nutzung der Software bei ihr registrierten Benutzer anzugeben hat,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,<br \/>\n&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer C. I. 1. bezeichneten, seit dem 30.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>D.<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Webseiten, die im Zusammenwirken mit Computerprogrammen geeignet sind, mit einem \u00dcbungsger\u00e4t, konfiguriert zur Verwendung in der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch einen Benutzer und das es dem Benutzer erlaubt, ein \u00dcbungsprogramm, welches auf einem Kommunikationssystem gespeichert ist, auszuw\u00e4hlen, wobei das \u00dcbungsger\u00e4t umfasst: eine \u00dcbungsvorrichtung umfassend ein bewegliches Element zum Bewegen w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung einer \u00dcbung durch den Benutzer, wobei die \u00dcbungsvorrichtung einen oder mehrere Betriebsparameter hat, ein Signalerfassungsmittel, welches konfiguriert ist, mit der \u00dcbungsvorrichtung zu kommunizieren und ein erstes Signal von dem Benutzer zu erfassen, ein Empfangsmittel, welches konfiguriert ist, mit dem Signalerfassungsmittel zu kommunizieren und ein paketiertes zweites Signal zu empfangen und ein Steuerungsmittel, welches auf das paketierte zweite Signal reagiert, um die Betriebsparameter der \u00dcbungsvorrichtung zu steuern, verwendet zu werden,<\/p>\n<p>f\u00fcr Abnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereitzuhalten,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer D. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Zahl der zur Nutzung der Webseite registrierten Benutzer,<br \/>\nb) der Zahl der Zugriffe auf die Webseite, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren und Monaten,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer D. I. 1. bezeichneten, seit dem 30.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patentes EP 1 318 XXX B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, so dass eine mittelbare Patentverletzung ausschiede. Unabh\u00e4ngig von der Verwirklichung von Merkmalen des Klagepatentanspruchs sei in der vorliegenden Konstellation jedenfalls eine unmittelbare Patentverletzung ausgeschlossen, weil die Beklagte ihre Trainingsger\u00e4te nicht als Teile einer Kombination mit der angegriffenen Software E bzw. der App \u201eI\u201c anbiete.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, sich aufgrund der \u00f6ffentlichen Vorstellung eines Heimsportger\u00e4tes, das mit einem PC und der darauf installierten Software J K auf der Messe ISPO vom 01.02.1998 bis zum 04.02.1998 und vom 02.08.1998 bis 05.08.1998 gegen\u00fcber den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin auf ein Vorbenutzungsrecht berufen zu k\u00f6nnen. Die Software und das entsprechende Zubeh\u00f6r seien unter der Bezeichnung \u201eJ K\u201c seit dem Jahr 1998 vertrieben worden (Anlagen B 1 bis B 4).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde das Klagepatent im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen ist sie zul\u00e4ssig aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Vernichtung verfolgt, ist sie f\u00fcr die Umst\u00e4nde, die ihre Prozessf\u00fchrungsbefugnis begr\u00fcnden, beweisf\u00e4llig geblieben. Das gleiche gilt im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach f\u00fcr ihre Aktivlegitimation.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche und des Anspruchs auf Vernichtung, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 PatG, unzul\u00e4ssig. Es fehlt bereits an der Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte durfte sich zur Behauptung der Kl\u00e4gerin, der die Prozesstandschafts- und Abretungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage rop 12 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin allein unterzeichnende Herr Everett H sei f\u00fcr die Vertragsparteien der Erkl\u00e4rung zeichnungsberechtigt gewesen, in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen erkl\u00e4ren. Denn die von der Beklagten behauptete Vertretungsmacht des Unterzeichners des genannten Dokuments h\u00e4ngt von Tatsachen ab, die nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten waren, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte war an einem Bestreiten mit Nichtwissen nicht bereits dadurch gehindert, dass Herr H, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, ma\u00dfgeblich an Vergleichsgespr\u00e4chen beteiligt gewesen sei, die die Beklagte mit der Kl\u00e4gerin zur Beilegung eines Patentverletzungsverfahrens in den Vereinigten Staaten gef\u00fchrt habe und dass Herr H in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter \u201eOfficer\u201c sowohl f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als f\u00fcr die Patentinhaberin die mit der Anlage rop 13 vorgelegte Vergleichsvereinbarung unterzeichnet habe, mit der dieses Verfahren beendet wurde. Wie die Beklagte, die bestreitet, Herrn H pers\u00f6nlich zu kennen, zu Recht anmerkt, k\u00f6nnte der Umstand, dass Herr H zum Zeitpunkt der Unterzeichnung jenes Vertrages zeichnungsberechtigt war, allenfalls ein Indiz daf\u00fcr darstellen, dass er auch am 03.02.2013, an dem Tag, als die Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage rop12 unterschrieben worden sein soll, mit Vertretungsmacht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin handelte. Dass dies tats\u00e4chlich der Fall war, entzieht sich aber, wie festgestellt, der Wahrnehmung der Beklagten. Zudem w\u00fcrde eine entsprechende Indizwirkung vorliegend auch durch den Umstand entkr\u00e4ftet, dass die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass Herr Everett H nicht in einer Liste mit f\u00fcr die Patentinhaberin benannten zeichnungsberechtigten Personen aufgef\u00fchrt ist, die ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten anl\u00e4sslich des gegen das Klagepatent initiierten Nichtigkeitsverfahrens zur Verf\u00fcgung gestellt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass nach dem Recht des Staates Delaware ein nach steuerrechtlichen Vorschriften im \u201eAnnual franchise tax report\u201c benannter \u201eSecretary\u201c oder \u201eOfficer\u201c einer Gesellschaft stets berechtigt sei, die Gesellschaft im Au\u00dfenverh\u00e4tlnis wirksam zu vertreteten, gilt nichts anderes. Die Beklagte muss das Recht des US-Bundesstaates Delaware nicht kennen und darf sich insoweit mit Nichtwissen zu der Frage erkl\u00e4ren, ob danach eine entsprechende Anscheinsvollmacht zu bejahen w\u00e4re. Auch insoweit ist es nicht ihre sondern allein Sache der Kl\u00e4gerin, zu den Vertretungsverh\u00e4ltnissen der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin nach dem hierauf anwendbaren Recht des jeweiligen Gr\u00fcndungsstaates Delaware substantiiert vorzutragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten bestrittene Prozessf\u00fchrungsbefugnis kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die Patentinhaberin nach Behauptung der Kl\u00e4gerin eine 100%ige und von ihr beherrschte Gesellschaft ist, deren einziger Gesch\u00e4ftszweck das Halten von Schutzrechten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als operative Gesellschaft sei. Bei der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen. Weder aus den Beherrschungsverh\u00e4ltnissen noch aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin allein f\u00fcr das operative Gesch\u00e4ft zust\u00e4ndig ist, kann geschlossen werden, dass die Kl\u00e4gerin automatisch und ohne vertraglich durch die Patentinhaberin hierzu erm\u00e4chtigt worden zu sein, berechtigt ist, auf Schutzrechten der Patentinhaberin beruhende Verbietungs- und Vernichtungsrechte im eigenen Namen geltend zu machen. Gleicherma\u00dfen ergibt sich eine Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin auch nicht aus dem durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachten Umstand, dass die Patentinhaberin im Rahmen des durch die Beklagte initiierten Nichtigkeitsverfahrens positive Kenntnis von der vorliegenden Verletzungsklage erlangt habe und das Vorgehen der Kl\u00e4gerin dulde. Diese nur pauschale Behauptung der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt nicht, um Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu treffen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Beweisantritt der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeichnungsberechtigung des Herrn Everett H durch das Zeugnis des Herrn Everett H und des Herrn Scott L erfolgte erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.02.2014. Dieser Beweisantritt war als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen, weil seine Zulassung nach \u00dcberzeugung der Kammer die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gern w\u00fcrde, \u00a7 296 Abs. 2 ZPO. Denn zur Erhebung des Beweises durch Vernehmung der benannten Zeugen w\u00e4re mindestens ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich.<\/p>\n<p>Auch beruht diese Versp\u00e4tung auf grober Nachl\u00e4ssigkeit. Grobe Nachl\u00e4ssigkeit im Sinne des \u00a7 296 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn eine Partei oder ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter die prozessuale Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich gro\u00dfem Ma\u00df verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem, der einen Prozess f\u00fchrt, h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen (Z\u00f6ller, ZPO, 30. Auflage, \u00a7 296 ZPO, Rn. 27). Eine grobe Verletzung der prozessualen Sorgfalt in diesem Sinne ist vorliegend zu bejahen. Die Kl\u00e4gerin hat in der Klageschrift in Widerspruch zu den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen vorgetragen, sie und nicht die Patentinhaberin sei Inhaberin des Klagepatents. Abh\u00e4ngig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt die von ihr vorgelegte Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage rop 12 unterzeichnet wurde, hat die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr die Prozessf\u00fchrungsbefugnis und die Aktivlegitimation relevanten Umst\u00e4nde entweder vor Klageerhebung nicht gepr\u00fcft oder aber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten insoweit nicht fehlerfrei instruiert. Zum anderen hat sie, \u2013 sp\u00e4testens nachdem dieser grobe Fehler infolge der Klageerwiderung offenbar geworden war \u2013, die Entscheidung getroffen, die mit der Klage geltend gemachte Rechte in Prozessstandschaft f\u00fcr die Patentinhaberin und aus abgetretenem Recht weiterzuverfolgen. Zu diesem Zeitpunkt, als der Haupttermin zur m\u00fcndlichen Verhandlung durch den Austausch zweier Schrifts\u00e4tze schon in einem erheblichen Ma\u00dfe vorbereitet war, hat die Kl\u00e4gerin zur den ihre Prozessf\u00fchrungsbefugnis begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden aber nicht vorgetragen, ohne zugleich f\u00fcr alle im Zusammenhang hiermit stehenden Tatsachenbehauptungen Beweis anzutreten.<\/p>\n<p>Ein geeigneter Beweisantritt zu diesem Zeitpunkt w\u00e4re aber aus Sicht eines jeden Prozessf\u00fchrenden erforderlich gewesen. Denn den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin musste zu diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass \u2013 im Falle eines stets m\u00f6glichen Bestreitens der die Prozess- und Sachbefugnis begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde \u2013 ein Beweisangebot nicht mehr innerhalb des f\u00fcr den vorliegenden Prozess angeordneten Fristenregimes w\u00fcrde erfolgen k\u00f6nnen. Denn nach den durch Beschluss der Kammer anl\u00e4sslich des fr\u00fchen ersten Termins vom 14.02.2013 gesetzten Fristen zur schrifts\u00e4tzlichen Vorbereitung des Haupttermins war nicht vorgesehen, dass die Kl\u00e4gerin nach der am 21.01.2014 ablaufenden Duplikfrist ein weiteres Mal schrifts\u00e4tzlich w\u00fcrde erwidern k\u00f6nnen. Ein Beweisangebot konnte dann aber nur noch in einem weiteren Schriftsatz nach Ablauf der Duplikfrist und kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgen, um noch ohne Versp\u00e4tung eine Beweisfrage durch Vernehmung eines Zeugen in dem f\u00fcr den 11.02.2014 vorgesehenen Verhandlungstermin beantworten zu k\u00f6nnen. Ein solches prozessuales Vorgehen bot demnach ein erhebliches Risiko daf\u00fcr, dass Fristen zur Ladung von im Ausland ans\u00e4ssigen Zeugen nicht mehr w\u00fcrden eingehalten werden k\u00f6nnen, sofern ein entsprechender Schriftsatz nicht unmittelbar nach Erhalt der Duplik abgesetzt werden konnte.<\/p>\n<p>Dieses Risiko hat sich vorliegend realisiert. Die Kl\u00e4gerin hat zudem weder in ihrem letzten vorbereitenden Schriftsatz vom 07.02.2014 einen Beweis f\u00fcr die ihre Prozessf\u00fchrungsbefugnis begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde angeboten noch die von ihr hierf\u00fcr sp\u00e4ter benannten Zeugen vorsorglich mitgebracht, obwohl die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2014 die Zeichnungsbefugnis der die Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage rop 14 unterzeichnenden Person und die Existenz eines Lizenzvertrages zwischen der Patentinhaberin und der Kl\u00e4gerin bestritten hatte.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Erkl\u00e4rung des versp\u00e4teten Beweisantritts mitgeteilte Begr\u00fcndung, sie habe nicht damit gerechnet, dass die Beklagte die Vertretungsberechtigung des Herrn Everett H bestreiten w\u00fcrde, ist nicht geeignet, eine in diesem Sinne festgestellte Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch die Beklagte zu entkr\u00e4ften. Dies ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Beklagte genau dies in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2014 \u2013 also vor der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 getan hatte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Zur\u00fcckweisung des durch die Kl\u00e4gerin angebotenen Zeugenbeweises ist vorliegend auch sachgem\u00e4\u00df. Denn die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es grunds\u00e4tzlich in der Hand gehabt, die von ihr behaupteten Vertretungsbefugnisse ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand in einer eine Vernehmung von Zeugen vermeidenden Weise zu belegen. Hierf\u00fcr h\u00e4tte gen\u00fcgt, dass sie f\u00fcr die Patentinhaberin und sich selbst notariell beglaubigte und mit einer Apostille gem\u00e4\u00df dem Haager \u00dcbereinkommen vom 05.10.1961 versehene Erkl\u00e4rungen des jeweiligen Secretary der Gesellschaft zur Akte reicht (vgl. K\u00fchnen, Hdb Patentverletzung, 6. Auflage, Rn.837).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht ist die Klage unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr ihre Behauptung, die entsprechenden Anspr\u00fcche seien wirksam von der Patentinhaberin an sie abgetreten worden, beweisf\u00e4llig geblieben. Der auch insoweit erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung angebotene Beweis f\u00fcr die Zeichnungsbefugnis des die Abtretungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage rop 12 unterzeichnenden Herrn Everett H war als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Zur Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2014 boten keinen Anlass, die Verhandlung ausnahmsweise wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO. Insoweit war f\u00fcr die Kammer ma\u00dfgeblich, dass die in der \u00dcbertragung des Klagepatents liegende \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde allein durch die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin herbeigef\u00fchrt wurden und dass beide hierf\u00fcr nur wenige Tage ben\u00f6tigten. Daf\u00fcr, dass die Umschreibung und die Eintragung nicht rechtzeitig vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlungen erfolgten, waren demnach ausschlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin verantwortlich. Solche Nachl\u00e4ssigkeiten auszugleichen, ist nicht Sinn der M\u00f6glichkeit, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02204 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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