{"id":1007,"date":"2002-02-14T17:00:44","date_gmt":"2002-02-14T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1007"},"modified":"2016-04-21T09:55:53","modified_gmt":"2016-04-21T09:55:53","slug":"4-o-85800-pay-tv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1007","title":{"rendered":"4 O 858\/00 &#8211; Pay-TV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 71<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2002, Az. 4 O 858\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr jede Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von jeweils 112.750,&#8211; EUR. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die O3x C5xxxxxxxxxxxx Inc. war eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23. Juli 1982 am 18. Juli 1983 angemeldeten deutschen Patents 33 25 858, dessen Anmeldung am 26. Januar 1984 offengelegt und dessen Erteilung am 5. Oktober 1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Unter dem 11. Dezember 2001 hat die Beklagte zu 2) gegen die Erteilung des Klagepatents eine Nichtigkeitsklage (Anlage L 10) beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Steuern der Aussendung verschl\u00fcsselter digitaler Informationssignale sowie einen Empf\u00e4nger f\u00fcr solche Signale. Die im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen \u00dcbermittlung verschl\u00fcsselter digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten, wobei jeder Abonnent eine individuelle Adresse besitzt, das vom Sender ausgesendete digitale Informationssignal mit einem Serviceschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt ist und die \u00dcbermittlung an Abonnenten in einem Gruppenschl\u00fcssel erfolgt, der einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam ist, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt haben, enthaltend die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>simultanes allgemeines Aussenden digitaler Informationssignale unter dem Serviceschl\u00fcssel und Entschl\u00fcsseln der Aussendung durch Abonnenten, die den Serviceschl\u00fcssel besitzen,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>\u00c4ndern des Serviceschl\u00fcssels bei den Abonnenten durch simultanes \u00dcbermitteln der \u00c4nderung des Serviceschl\u00fcssels an die Abonnenten in wenigstens einem Teil einer Gruppe, wobei die \u00dcbermittlung unter dem Gruppenschl\u00fcssel erfolgt, und<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>\u00c4ndern des Gruppenschl\u00fcssels bei wenigstens einem Teil der Abonnenten einer Gruppe durch \u00dcbermittlung einer solchen \u00c4nderung des Gruppenschl\u00fcssels an die ausgew\u00e4hlten Abonnenten in der Gruppe, wobei jeder \u00dcbermittlung an einen Abonnenten in der Gruppe die Adresse des designierten Abonnenten in der Gruppe vorausgeht.&#8220;<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>&#8222;Empf\u00e4nger zum Entschl\u00fcsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem gemeinsamen Serviceschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt sind, gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>einen Service-Datenentschl\u00fcssler (44), der den Serviceschl\u00fcssel verwendet, um die Sendedigitalinformationen zu entschl\u00fcsseln,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>eine Speichervorrichtung (52) zum Halten eines individuellen Ger\u00e4teschl\u00fcssels und zumindest eines \u00e4nderbaren Gruppenschl\u00fcssels,<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>einen Steuerkanalentschl\u00fcssler (62) mit einem Steuerkanaleingang (60) und mit einer Verbindung zu der Speichervorrichtung (52) und dem Servicedatenentschl\u00fcssler (44), wobei der Steuerkanalentschl\u00fcssler (62) den Ger\u00e4teschl\u00fcssel oder einen Gruppenschl\u00fcssel dazu verwendet, eine Steuernachricht zu entschl\u00fcsseln, die eine \u00c4nderung in dem Serviceschl\u00fcssel oder eine \u00c4nderung des Gruppenschl\u00fcssels betrifft.&#8220;<\/p>\n<p>(Anspruch 4)<\/p>\n<p>Die Funktionsweise des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Senders und Empf\u00e4ngers werden durch die nachfolgenden bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele betreffende Flussdiagramme (Fig. 1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) betreibt den Fernsehsender &#8222;P1xxxxxx W2xxx&#8220;. Die unterschiedlichen auf Abonnementbasis angebotenen Programme dieses Senders sollen nur von Abonnenten empfangen werden k\u00f6nnen, die \u00fcber einen u.a. von der Beklagten zu 1) gegen Entgelt beziehbaren Decoder (Empf\u00e4ngerger\u00e4t) verf\u00fcgen. Um allein ihren Abonnenten und nicht auch unbefugten Dritten die abonnierten Programme zug\u00e4nglich zu machen, verwendet die Beklagte zu 1) das in den nachfolgenden Flussdiagrammen (Anlagen K 13a und K 14a) dargestellte &#8222;Syster-System&#8220;. Anlage K 13a stellt den Verfahrensablauf auf der Senderseite und Anlage K 14a auf der Empf\u00e4ngerseite dar.<\/p>\n<p>Auf der Senderseite (Anlage K 13a) werden die als Analogsignale erzeugten Bildzeileninformationen Zeile f\u00fcr Zeile in digitale Informationen umgewandelt. Die digitalen Zeileninformationen werden durch eine aus einer Permutationsliste ausgew\u00e4hlte Permutation &#8222;verw\u00fcrfelt&#8220; und auf diese Weise verschl\u00fcsselt. Sodann werden die Digitalinformationen wieder in Analogsignale umgewandelt und vom Sender an den Empf\u00e4nger (Anlage K 14a) \u00fcbertragen. Dort werden die Bildzeilen wieder in Digitalinformationen \u00fcbersetzt, durch die entsprechende Permutationsentw\u00fcrfelung entschl\u00fcsselt und erneut zu Austrahlungszwecken in analoge Bildzeilensignale umgewandelt.<\/p>\n<p>Die Senderseite verf\u00fcgt neben dem Kanal, der die Bildzeilensignale \u00fcbertr\u00e4gt, noch \u00fcber einen weiteren Kanal. Dieser weist einen Zufallsgenerator zur Erzeugung von Codeworten auf. Ein (neu) erzeugtes Codewort wird verwendet, um \u00fcber einen sog. Pseudozufallszahlengenerator und einen Zeiger eine von 256 m\u00f6glichen Permutationen aus einer Permutationsliste f\u00fcr die Verw\u00fcrfelung\/Verschl\u00fcsselung der digitalisierten Bildzeileninformation auszuw\u00e4hlen. Das Codewort wird mit einem \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transmission Key&#8220;) verschl\u00fcsselt an den Empf\u00e4nger \u00fcbermittelt. Der \u00dcbertragungsschl\u00fcssel selbst wird unter einem &#8222;Schl\u00fcssel&#8220; an jeden einzelnen Empf\u00e4nger \u00fcbertragen. Dort wird der \u00dcbertragungsschl\u00fcssel dann zur Entschl\u00fcsselung des verschl\u00fcsselt empfangenen Codewortes verwendet. Mit Hilfe des Codeworts wird sodann \u00fcber den sog. Pseudozufallszahlengenerator und den Zeiger die zur Entw\u00fcrfelung\/Entschl\u00fcsselung der verw\u00fcrfelten\/verschl\u00fcsselten (erneut) digitalisierten Bildzeileninformationen notwendige Permutation aus der Permutationsliste ausgew\u00e4hlt und angewendet. Die entschl\u00fcsselte digitale Bildzeileninformation wird wieder in analoge Signale umgewandelt und dann der Fernsehausr\u00fcstung zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transformation Key&#8220;) steht &#8211; wie im Verhandlungstermin vom 19. Dezember 2001 unstreitig gewesen ist &#8211; allen Abonnenten in gleicher Weise zur Verf\u00fcgung. Die Empfangsger\u00e4te verf\u00fcgen \u00fcber einen sog. &#8222;P1xxxxxx-Schl\u00fcssel&#8220; (Anlage L 8), auf dem sich ein Chip (&#8222;Smart Card&#8220;) befindet, der Informationen wie den \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transmission Key&#8220;) speichern kann. Jedes Empfangsger\u00e4t weist eine individuelle Ger\u00e4teadresse auf, die sich von den Adressen anderer Empf\u00e4nger unterscheidet und unter der ein (ge\u00e4nderter) \u00dcbertragungsschl\u00fcssel an jeden Empf\u00e4nger einzeln versandt werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das von der Beklagten zu 1) angewandte Verfahren und die von ihr vertriebenen Empfangsger\u00e4te machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte zu 1) deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch. Sie macht geltend, bei dem von der Beklagten zu 1) verwendeten \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transmission Key&#8220;) handele es sich um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gruppenschl\u00fcssel. Ein Gruppenschl\u00fcssel liege auch dann vor, wenn er f\u00fcr alle Abonnenten gleich sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst vorgetragen, mit Vereinbarung vom 12. Juli 2000 (Kopie gem\u00e4\u00df Anlage K 2) habe die O3x C5xxxxxxxxxxxx Inc., die zu diesem Zeitpunkt noch materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents gewesen sei, s\u00e4mtliche Rechte am und aus dem Klagepatent einschlie\u00dflich der vor diesem Zeitpunkt entstandenen Schadensersatz- und Ausgleichsanspr\u00fcche rechtswirksam auf sie, die Kl\u00e4gerin, \u00fcbertragen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Januar 2002 tr\u00e4gt sie nunmehr erg\u00e4nzend vor, inder aus dem Flussdiagramm gem\u00e4\u00df Anlage K 17 ersichtlichen Weise materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents geworden zu sein.<\/p>\n<p>Ferner behauptet die Kl\u00e4gerin: Die Beklagte zu 2) biete die von der Beklagten zu 1) verwendeten Empfangsger\u00e4te an, habe diese auch an die Beklagte zu 1) geliefert und unterst\u00fctze deren patentverletzende Handlungen. Als Beleg f\u00fcr die Angebotshandlungen bezieht sich die Kl\u00e4gerin auf den von ihr vorgelegten Internetseitenausdruck gem\u00e4\u00df Anlage K 10, der von der Firma N2xxx P4xx stammt, welche u.a. gemeinsam mit der Beklagten zu 2) der sog. K5xxxxxx-Unternehmensgruppe zugerechnet wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten zu 2) Patentanspruch 4 des Klagepatents als verletzt an und nimmt die Beklagte zu 2) insoweit mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs ebenso wie die Beklagte zu 1) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1):<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen \u00dcbermittlung verschl\u00fcsselter digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten anzuwenden, wobei jeder Abonnent eine individuelle Adresse besitzt, das vom Sender ausgesendete digitale Informationssignal mit einem Serviceschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt ist und die \u00dcbermittlung an Abonnenten in einem Gruppenschl\u00fcssel erfolgt, der einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam ist, die ein gemeinsames Interesse am von Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt haben, enthaltend die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Simultanes allgemeines Aussenden digitaler Informationssignale unter dem Serviceschl\u00fcssel und Entschl\u00fcsseln der Aussendung durch Abonnenten, die den Serviceschl\u00fcssel besitzen,<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>\u00c4ndern des Serviceschl\u00fcssels bei den Abonnenten durch simultanes \u00dcbermitteln der \u00c4nderung des Serviceschl\u00fcssels an die Abonnenten in wenigstens einem Teil einer Gruppe, wobei die \u00dcbermittlung unter dem Gruppenschl\u00fcssel erfolgt, und<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>\u00c4ndern des Gruppenschl\u00fcssels bei wenigstens einem teil der Abonnenten einer Gruppe durch \u00dcbermittlung einer solchen \u00c4nderung des Gruppenschl\u00fcssels an die ausgew\u00e4hlten Abonnenten in der Gruppe, wobei jeder \u00dcbermittlung an einen Abonnenten in der Gruppe die Adresse des designierten Abonnenten in der Gruppe vorausgeht;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>die Beklagten zu 1) und zu 2):<\/p>\n<p>Empf\u00e4nger zum Entschl\u00fcsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem gemeinsamen Serviceschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt sind,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>einem Service-Datenentschl\u00fcssler, der den Serviceschl\u00fcssel verwendet, um die Sendedigitalinformationen zu entschl\u00fcsseln,<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>einer Speichervorrichtung zum Halten eines individuellen Ger\u00e4teschl\u00fcssels und zumindest eines \u00e4nderbaren Gruppenschl\u00fcssels,<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>einem Steuerkanalentschl\u00fcssler mit einem Steuerkanaleingang und mit einer Verbindung zu der Speichervorrichtung und dem Servicedatenentschl\u00fcssler, wobei der Steuerkanalentschl\u00fcssler den Ger\u00e4teschl\u00fcssel oder einen Gruppenschl\u00fcssel dazu verwendet, ein Steuernachricht zu entschl\u00fcsseln, die eine \u00c4nderung in dem Serviceschl\u00fcssel oder eine \u00c4nderung des Gruppenschl\u00fcssels betrifft;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Februar 1984 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) des Umfangs der Anwendungshandlungen betreffend Antrag 1.a. sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse entsprechend Antrag 1.b. sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) des Umfangs der Anwendung des Verfahrens entsprechend vorstehend 1.a. unter Angabe insbesondere der Dauer der Anwendung, dem Ort der Anwendung sowie ferner unter Angabe der Namen und Anschriften der zahlenden sowie der etwaig nicht zahlenden Abonnenten, ferner im Hinblick auf Antrag 1.b. des Umfangs der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abonnenten,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 5. November 1995 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1):<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend 1.b beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 26. Februar 1984 bis zum 4. November 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. November 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) beantragt au\u00dferdem hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent anh\u00e4ngig gemachten Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend: Einer Verwirklichung der Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 stehe entgegen, dass bei dem angegriffenen Verfahren und Empf\u00e4nger nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 digitale Informationssignale, sondern lediglich analoge Signale ausgesandt, \u00fcbermittelt und empfangen w\u00fcrden. Ferner verf\u00fcge das von der Beklagten zu 1) verwendete &#8222;Syster-System&#8220; \u00fcber keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gruppenschl\u00fcssel, der einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam sei, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt h\u00e4tten. Anders als die Kl\u00e4gerin meine, k\u00f6nne der \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transmission Key&#8220;) nicht als Gruppenschl\u00fcssel angesehen werden, da dieser allen Abonnenten gemeinsam sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung und tr\u00e4gt vor, der Kl\u00e4gerin seien die mit der Klage beanstandeten Handlungen seit 1990, sp\u00e4testens aber seit Januar 1994 bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) meint ferner, das Klagepatent werde sich in dem von ihr anh\u00e4ngig gemachten Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass zumindest der von ihr hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssig Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Beklagte zu 2) ist dar\u00fcber hinaus nicht passivlegitimiert. Ob die Kl\u00e4gerin materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents geworden und damit aktivlegitimiert ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat ein Verfahren sowie einen zu diesem Verfahren geh\u00f6rigen Empf\u00e4nger zum Gegenstand, welches das Steuern der simultanen allgemeinen Aussendung verschl\u00fcsselter digitaler Informationssignale an mehrere Abonnenten mit individuellen Empf\u00e4ngeradressen betrifft.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist es bekannt, Ton- und Textinformationen zur Anzeige auf einem Fernsehbildschirm in digitale Form zu bringen und zu verschl\u00fcsseln. Ein derartiges Verfahren ist aus der DE 31 24 150 (Anlage L 3) vorbekannt. Dort werden die digitalen Informationen auf der Senderseite mit einem sog. Serviceschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt und anschlie\u00dfend auf der Empf\u00e4ngerseite mit demselben Schl\u00fcssel wieder entschl\u00fcsselt. Um mit hinreichender Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten, dass lediglich Abonnementkunden Zugriff auf die verschl\u00fcsselten Daten nehmen k\u00f6nnen, ist vorgesehen, den Serviceschl\u00fcssel regelm\u00e4\u00dfig zu \u00e4ndern. Diese \u00c4nderung muss den Abonnenten bzw. deren Empfangsger\u00e4ten \u00fcbermittelt werden. Das vorbekannte System sieht hierf\u00fcr vor, dass jeder Abonnent bzw. sein Empfangsger\u00e4t \u00fcber eine individuelle Adresse bzw. einen individuellen Ger\u00e4teschl\u00fcssel verf\u00fcgt, \u00fcber den der Sender mit jedem Abonnenten in Kontakt treten und den ge\u00e4nderten Serviceschl\u00fcssel unter dieser Adresse bzw. diesem Schl\u00fcssel mitteilen kann. Diese Verfahrensweise kritisiert die Klagepatentschrift als zu aufwendig, da die Abonnenten einzeln \u00fcber ihre Adressen informiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen Aussendung verschl\u00fcsselter digitaler Informationssignale zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem die Systemsicherheit gew\u00e4hrleistet ist und die Schl\u00fcssel durch Benachrichtigung der Abonnenten schnell ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Weiterhin soll ein Empf\u00e4nger angegeben werden, der zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens einsetzbar ist. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die Patentanspr\u00fcche 1 und 4 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen \u00dcbermittlung verschl\u00fcsselter digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten, von denen jeder eine individuelle Adresse besitzt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die digitalen Informationssignale<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>werden mit einem Serviceschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt und von dem Sender unter dem Serviceschl\u00fcssel simultan und allgemein ausgesandt;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>die ausgesandten digitalen Signale werden von Abonnenten entschl\u00fcsselt, die den Serviceschl\u00fcssel besitzen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlung des Serviceschl\u00fcssels an die Abonnenten<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>erfolgt in einem Gruppenschl\u00fcssel;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>der Gruppenschl\u00fcssel ist einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt haben.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Der Serviceschl\u00fcssel wird bei den Abonnenten ge\u00e4ndert<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>durch simultanes \u00dcbermitteln der \u00c4nderung des Serviceschl\u00fcssels an die Abonnenten in wenigstens einem Teil einer Gruppe,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>wobei die \u00dcbermittlung unter dem Gruppenschl\u00fcssel erfolgt.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Der Gruppenschl\u00fcssel wird bei wenigstens einem Teil der Abonnenten einer Gruppe ge\u00e4ndert<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>durch \u00dcbermittlung einer solchen \u00c4nderung des Gruppenschl\u00fcssels an die ausgew\u00e4hlten Abonnenten in der Gruppe,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>wobei jeder \u00dcbermittlung an einen Abonnenten in der Gruppe die Adresse des designierten Abonnenten in der Gruppe vorausgeht.&#8220;<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Empf\u00e4nger zum Entschl\u00fcsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem gemeinsamen Serviceschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Empf\u00e4nger weist auf<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>einen Service-Datenentschl\u00fcssler (44), der den Serviceschl\u00fcssel verwendet, um die Sendedigitalinformationen zu entschl\u00fcsseln;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>eine Speichervorrichtung (52) zum Halten eines individuellen Ger\u00e4teschl\u00fcssels und zumindest eines \u00e4nderbaren Gruppenschl\u00fcssels;<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>einen Steuerkanalentschl\u00fcssler (62),<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>der mit einem Steuerkanaleingang (60) und mit einer Verbindung zu der Speichervorrichtung (52) und dem Servicedatenentschl\u00fcssler (44) versehen ist;<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>der den Ger\u00e4teschl\u00fcssel oder einen Gruppenschl\u00fcssel dazu verwendet, ein Steuernachricht zu entschl\u00fcsseln, die eine \u00c4nderung in dem Serviceschl\u00fcssel oder eine \u00c4nderung des Gruppenschl\u00fcssels betrifft.<\/p>\n<p>(Anspruch 4)<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift f\u00fcgt die Erfindung dem aus der DE 31 24 150 (Anlage L 3) vorbekannten Verfahren mit dem Gruppenschl\u00fcssel eine weitere, dritte Kommunikationsebene hinzu. Wenn man den auf dem Servicekanal zur Verschl\u00fcsselung der digitalen Informationssignale eingesetzten Serviceschl\u00fcssel \u00e4ndern will, kann man dies \u00fcber den sog. Steuerkanal unter dem Gruppenschl\u00fcssel tun, indem man die \u00c4nderung an die gesamte Gruppe eines Gruppenschl\u00fcssels adressiert. Die dem Gruppenschl\u00fcssel zugeh\u00f6rige Abonnentengruppe kann flexibel nach den Interessen an speziellen Informationen gebildet werden. Ein Abonnent kann zu mehreren Gruppen geh\u00f6ren. Die Gruppenschl\u00fcssel selbst kann ebenfalls ge\u00e4ndert werden. Dies kann erforderlich werden, wenn Gruppen umformiert oder neu zusammengestellt werden sollen oder wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass mehrere Gruppen von Schl\u00fcsseln von unautorisierten Personen aufgedeckt worden sind. Die \u00c4nderung des Gruppenschl\u00fcssel kann dann jedem Abonnenten \u00fcber seine individuelle Adresse bzw. den Ger\u00e4teschl\u00fcssel sicher \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin rechtfertigt nicht die tatrichtliche Feststellung, dass die Beklagte zu 1) im Sinne der Merkmale (3a) und (3b) des Patentanspruchs 1 einen Gruppenschl\u00fcssel verwendet. Der von der Kl\u00e4gerin beanstandete \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transmission Key&#8220;) stellt keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gruppenschl\u00fcssel dar.<\/p>\n<p>Merkmal (3a) verlangt, dass die \u00dcbermittlung des Serviceschl\u00fcssels in einem Gruppenschl\u00fcssel erfolgt. Diese \u00dcbermittlung findet nicht \u00fcber den Servicekanal, sondern \u00fcber den Steuerkanal statt, welcher u.a. dazu dient, \u00c4nderungen des Serviceschl\u00fcssels oder auch des Gruppenschl\u00fcssels an den Empf\u00e4nger zu \u00fcbermitteln (vgl. Sp. 4 Z. 1-8 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Bei dem angegriffenen Verfahren wird das f\u00fcr die Ver- und Entschl\u00fcsselung der digitalisierten Bildzeilen ma\u00dfgebliche Codewort mit einem \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transmission Key&#8220;) verschl\u00fcsselt und an den Empf\u00e4nger \u00fcbersandt. Die \u00dcbermittlung des Codewortes findet also in diesem \u00dcbertragungsschl\u00fcssel statt. Dieser \u00dcbertragungsschl\u00fcssel \u00fcbernimmt jedoch nicht im Sinne der Erfindung s\u00e4mtliche Funktionen eines Gruppenschl\u00fcssels.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents f\u00fcgt der Gruppenschl\u00fcssel dem aus der DE 31 24 150 (Anlage B 1) bekannten System, welches mit einem Serviceschl\u00fcssel und individuell unterschiedlichen Empf\u00e4ngerger\u00e4teadressen arbeitet, eine weitere Kommunikationsebene hinzu. Diese dritte Kommunikationsebene erlaubt es, eine \u00c4nderung des Serviceschl\u00fcssels nicht nur in aufwendiger Weise \u00fcber die jeweiligen Individualadressen an die Empf\u00e4nger weiterzuleiten, sondern \u00fcber den Gruppenschl\u00fcssel direkt eine gesamte Gruppe von Empf\u00e4ngern bzw. Abonnenten ansprechen zu k\u00f6nnen. Grundvoraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines Gruppenschl\u00fcssels ist demnach, dass der Schl\u00fcssel Abonnenten mit unterschiedlichen Individualger\u00e4teadressen bekannt und gemeinsam ist, der Schl\u00fcssel also Abonnenten mit unterschiedlichen Ger\u00e4teadressen zusammenfasst, denen \u00fcber den Schl\u00fcssel simultan die \u00c4nderung des Serviceschl\u00fcssels mitgeteilt werden kann. Diese Voraussetzung erf\u00fcllt der von der Beklagten zu 1) verwendete \u00dcbertragungsschl\u00fcssel. Denn auch er gibt dem Verwender die M\u00f6glichkeit, nicht nur \u00fcber die individuellen Ger\u00e4teschl\u00fcssel mit jedem Abonnenten einzeln in Kontakt zu treten, sondern dies unmittelbar mit allen Abonnenten zu tun, die \u00fcber den \u00dcbertragungsschl\u00fcssel verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>In dem vorgenannten Erfordernis der Hinzuf\u00fcgung einer weiteren, dritten Kommunikationsebene ersch\u00f6pfen sich jedoch nicht die Anforderungen an den Gruppenschl\u00fcssel. Es handelt sich um eine notwendige, aber f\u00fcr sich allein betrachtet nicht hinreichende Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines Gruppenschl\u00fcssels. Hinzu kommen muss, dass dann, wenn verschiedene Gruppen von Abonnenten gebildet sind, diese Gruppen einzeln und unabh\u00e4ngig voneinander \u00fcber den jeder Gruppe eigenen Gruppenschl\u00fcssel angesteuert und eine \u00c4nderung des Serviceschl\u00fcssels jeder Gruppe gesondert mitgeteilt werden kann. Ein Schl\u00fcssel, der \u2013 wie vorliegend der \u00dcbertragungsschl\u00fcssel \u2013 allen Abonnenten gemeinsam ist, kann dies nicht leisten und stellt daher keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gruppenschl\u00fcssel dar.<\/p>\n<p>Dass der Gruppenschl\u00fcssel als Unterscheidungsmittel f\u00fcr verschiedene Gruppen der Abonnenten dient, zeigt sich bereits in Merkmal (3b), wonach der Gruppenschl\u00fcssel einer &#8222;Gruppe von Abonnenten&#8220; gemeinsam sein muss, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art haben. Dieses Merkmal macht nur dann Sinn, wenn den Abonnenten eine Auswahl an verschiedenen Informations- bzw. Sendeinhalten geboten wird, wenn also nicht alle Abonnenten nur ein Programm empfangen k\u00f6nnen sollen. Best\u00e4tigung findet dies in der Patentbeschreibung, in welcher dargelegt ist, dass ein einzelner Abonnent zu mehr als einer (Interessen-)Gruppe geh\u00f6ren kann (Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 1). In keiner anderen Weise kann es auch verstanden werden, wenn in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt wird, dass es von Zeit zu Zeit erforderlich ist, die Gruppenbildung durch \u00c4nderung der Gruppenschl\u00fcssel den ge\u00e4nderten W\u00fcnschen anzupassen oder neu vorzunehmen (vgl. Sp. 3 Z. 13 ff). All dies w\u00e4re nicht notwendig und w\u00fcrde keinen Sinn machen, wenn unabh\u00e4ngig von der Unterschiedlichkeit der Abonnenten(interessen)gruppen nur ein f\u00fcr s\u00e4mtliche Abonnenten identischer (\u00dcbertragungs-)Schl\u00fcssel vorliegt. Ein solcher Schl\u00fcssel kann zu der Bildung von Gruppen und dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen gezielten Ansprechen einzelner Gruppen innerhalb der Gesamtheit aller Abonnenten nichts beitragen. Auch wenn der \u00dcbertragungsschl\u00fcssel neben dem Service- und Ger\u00e4teschl\u00fcssel eine dritte Kommunikationsebene schafft, stellt er keinen Gruppenschl\u00fcssel dar. Denn diese &#8222;dritte Ebene&#8220; dient nicht \u2013 wie es das Klagepatent fordert \u2013 der Ansteuerung verschiedener Gruppen von Abonnenten \u2013 insbesondere der \u00dcbermittlung eines ge\u00e4nderten Serviceschl\u00fcssels -, sondern sie erm\u00f6glicht allein eine einheitliche Daten\u00fcbermittlung an die Gesamtheit aller Abonnenten.<\/p>\n<p>Eben so liegen die Verh\u00e4ltnisse nach dem Vorbringen der Parteien bei dem angegriffenen Verfahren. Die Beklagte zu 1) bietet ein entgeltliches Fernsehsystem auf Abonnementbasis an, bei dem die Abonnenten zwischen verschiedenen Programmen mit einem bestimmten Inhalt ausw\u00e4hlen k\u00f6nnen. D.h. die Gesamtheit der Abonnenten der Kl\u00e4gerin zerf\u00e4llt &#8211; gerade so wie es Merkmal (3b) vorsieht &#8211; in unterschiedliche Gruppen, welchen jeweils ein gruppenspezifisches Programm zugewiesen ist. Diese Unterteilung steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit dem von der Kl\u00e4gerin beanstandeten \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transmission Key&#8220;). \u00dcber den \u00dcbertragungsschl\u00fcssel kann eine \u00c4nderung des Serviceschl\u00fcssel nicht bestimmten einzelnen Gruppen, sondern nur der Gesamtheit der Abonnenten mitgeteilt werden. Die in der Klagepatentschrift hervorgehobene besondere Verfahrensflexibilt\u00e4t (Sp. 2 Z. 1-13) wird so nicht erzielt. Der \u00dcbertragungsschl\u00fcssel ist ferner nicht &#8211; wie es Merkmal (3b) vorsieht &#8211; einer bestimmten Gruppe von Abonnenten zugeordnet und grenzt sie damit von den anderen Gruppen ab. Denn besitzen unterschiedlich gebildete Gruppen einen einheitlichen Schl\u00fcssel zur \u00dcbertragung des Serviceschl\u00fcssels, handelt es sich schon dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht um einen spezifischen Gruppenschl\u00fcssel. Dass beim Vorhandensein verschiedener Gruppen von Abonnenten der Gruppenschl\u00fcssel entsprechend nur auf eine Teilmenge der Gesamtheit aller Abonnenten bezogen sein kann, entspricht im \u00fcbrigen auch dem technischen Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift, wenn dort ausgef\u00fchrt wird, dass eine &#8222;logische&#8220; Unterscheidung zwischen Gruppen- und Ger\u00e4teschl\u00fcsseln nicht zwingend ist, da der Ger\u00e4teschl\u00fcssel lediglich eine andere Abonnenten-Untermenge als der Gruppenschl\u00fcssel betrifft, die \u2013 anders als der Gruppenschl\u00fcssel \u2013 nur ein Element besitzt, d.h. der nur ein Abonnent zugewiesen ist bzw. die in Bezug auf die Gesamtheit der Abonnenten eine Teilmenge von 1 besitzt. Entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht l\u00e4sst sich Unteranspruch 3 des Klagepatents im Gegensatz dazu nicht entnehmen, dass im Sinne der Lehre des Klagepatents eine Gruppe von Abonnenten ebenfalls als durch die Gesamtheit aller Abonnenten gebildet angesehen werden kann. Im Gegenteil: Da es in Unteranspruch 3 hei\u00dft, dass die \u00c4nderungsmitteilung in den Gruppenschl\u00fcsseln durchgef\u00fchrt wird, kann f\u00fcr den Fachmann auch insoweit kein Zweifel daran bestehen, dass dann, wenn \u2013 wie vorliegend &#8211; unterschiedliche Abonnentengruppen vorhanden sind, diese gerade \u00fcber unterschiedliche Gruppenschl\u00fcssel ansteuerbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ob und wie beim angegriffenen Verfahren die einzelnen Abonnentengruppen angesteuert werden, um nur gruppenspezifisch eine \u00c4nderung des Serviceschl\u00fcssels \u00fcbermitteln zu k\u00f6nnen, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) ihren Abonnenten die M\u00f6glichkeit bietet, aus verschiedenen Programmangeboten ein Abonnement auszuw\u00e4hlen, rechtfertigt nicht den R\u00fcckschluss, die zu einer bestimmten Programmgruppe geh\u00f6renden Abonnenten w\u00fcrden \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gruppenschl\u00fcssel zusammengefasst und angesteuert. Die Kl\u00e4gerin hat das Vorbringen der Beklagten zu 1) nicht widerlegt, bei dem von ihr verwendeten System werde mit einer anderen Technologie sichergestellt, dass ein Abonnent nur bestimmte Arten von Programmen aussuchen und abonnieren k\u00f6nne. Die Beklagte zu 1) ist &#8211; im Hinblick auf den pauschalen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin zur Steuerung der unterschiedlichen Gruppen &#8211; nicht zur Offenbarung ihres Verfahrens verpflichtet. Ihr diesbez\u00fcgliches Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen. Es ist Sache der Kl\u00e4gerin, die konkrete Verfahrensanwendung auf Seiten der Beklagten zu 1) zu ermitteln und in einlassungsf\u00e4higer Weise darzulegen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen auch von Patentanspruch 4 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Patentanspruch 4 betrifft einen Empf\u00e4nger, der gem\u00e4\u00df Merkmal (1) zum Entschl\u00fcsseln von einem Sender ausgesandter digitaler Informationssignale dient, die in einem dem Sender und Empf\u00e4nger gemeinsamen Serviceschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt sind. Patentanspruch 4 beschreibt damit den in Patentanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensablauf vom Blickpunkt eines gegenst\u00e4ndlichen Empfangsger\u00e4tes.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df sieht Merkmal (2b) vor, dass der Empf\u00e4nger eine Speichervorrichtung aufweisen muss, die zum Halten eines individuellen Ger\u00e4teschl\u00fcssels und zumindest eines \u00e4nderbaren Gruppenschl\u00fcssels dient. Aus den bereits unter 1. dargelegten Gr\u00fcnden, stellt der \u00dcbertragungsschl\u00fcssel (&#8222;Transmission Key&#8220;) jedoch keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gruppenschl\u00fcssel dar. Konsequenz dessen ist, dass die beanstandeten Empf\u00e4nger \u00fcber keine Speichereinrichtung verf\u00fcgen, die einen Gruppenschl\u00fcssel h\u00e4lt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist dar\u00fcber hinaus nicht passivlegitimiert, da die Kl\u00e4gerin konkrete Angebots- oder Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2) im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG weder dargelegt noch belegt hat.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Internetseitenausdruck gem\u00e4\u00df Anlage K 10 enth\u00e4lt lediglich Angebote der von der Beklagten zu 2) personenverschiedenen Firma N2xxx P4xx. Zwar ist kenntlich gemacht, dass jene Firma der K5xxxxxx-Unternehmensgruppe angeh\u00f6rt und dass dieser Unternehmensgruppe ebenfalls die Beklagte zu 2) (&#8222;N1xxxxxxxxx&#8220;) zuzurechnen ist. Diese Information macht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Angebote der Firma N2xxx P4xx aber noch nicht auch zu solchen der Beklagten zu 2) oder l\u00e4sst sie an diesen beteiligt erscheinen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 2) die streitgegenst\u00e4ndlichen Empf\u00e4nger in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht oder Vertrieben hat, hat die Kl\u00e4gerin weder f\u00fcr einen konkreten Einzelfall dargelegt noch einen entsprechenden Beleg vorgelegt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das pauschale Vorbringen der Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 2) unterst\u00fctze \u2013 etwa durch Lieferhandlungen \u2013 Patentverletzungshandlungen der Beklagten zu 1). Als Patentverletzer haftet zwar jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei auch die Unterst\u00fctzung, das Ausnutzung oder Geschehenlassen der Handlung eines anderen gen\u00fcgt, sofern der in Anspruch Genommene die M\u00f6glichkeit und die Obliegenheit zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (vgl. BGH WRP 1999, 1045, 1048 &#8211; R\u00e4umschild). Die Kl\u00e4gerin hat jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die tatrichterliche Feststellung einer derartigen Mitwirkungshandlung erlauben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Anders als es die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, hat die ge\u00e4nderte Firmierung der Kl\u00e4gerin keinen Einfluss auf die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Leistung der Prozesskostensicherheit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 110, 113 ZPO und stand daher einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Kl\u00e4gerin hat die Prozesskostensicherheit durch B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rungen der A2x-A3xx B2xx AG zu einer Zeit geleistet, als sie ihre Firmierung noch nicht ge\u00e4ndert hatte und noch unter der Firma T2\/C6x I3xxxxxxxxxxx I1x. auftrat. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rungen die Kl\u00e4gerin als Hauptschuldnerin bezeichnen und die B\u00fcrgin dann, wenn der B\u00fcrgschaftsfall eintritt, verpflichten, f\u00fcr die Prozesskostenverbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin einstehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 10.225.837,62,&#8211; EUR<\/p>\n<p>Dr. K4xxxx S8xxx-O1xxxxxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 71 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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