{"id":1005,"date":"2014-11-06T17:00:51","date_gmt":"2014-11-06T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1005"},"modified":"2016-04-21T09:58:17","modified_gmt":"2016-04-21T09:58:17","slug":"4a-o-10813-erkennungsvorrichtung-fuer-lichtreflektierende-fehler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1005","title":{"rendered":"4a O 108\/13 &#8211; Erkennungsvorrichtung f\u00fcr lichtreflektierende Fehler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02330<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2014, Az. 4a O 108\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ord-nungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zum Erkennen von lichtreflektierenden Fehlern an einem durchsichtigen oder lichtdurchl\u00e4ssigen hohlen Gegenstand in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, welche folgendes umfassen:<\/p>\n<p>&#8211; wenigstens ein Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtb\u00fcndel zu liefern vermag, welches einen Bereich des hohlen Gegenstandes beleuchtet;<br \/>\n&#8211; ein System zum Empfang der vom Gegenstand reflektierten Lichtb\u00fcndel; und<br \/>\n&#8211; eine Einheit zur Analyse und Verarbeitung der von dem Lichtb\u00fcndelempfangssystem empfangenen Lichtb\u00fcndel, die folgendes umfasst:<br \/>\n&#8211; Mittel zur Erzeugung aufeinanderfolgender Abbildungen (i1, i2, &#8230;\u201a in) des Gegenstandes in einer bestimmten zeitlichen Folge; und<br \/>\n&#8211; Mittel, die die Durchf\u00fchrung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen gew\u00e4hrleisten, um die gleichbleibend reflektierten, Streureflexionen entsprechenden Lichtb\u00fcndel von den ver\u00e4nderlich reflektierten und Fehlern am Gegenstand entsprechenden Lichtb\u00fcndeln zu unterscheiden;<br \/>\n&#8211; Mittel, die als Abgleich eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter, der Helligkeit und der zeitlichen und r\u00e4umlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden Abbildungen auftretenden Lichtflecken gew\u00e4hrleisten;<br \/>\n&#8211; ein erstes Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtb\u00fcndel zu liefern vermag, welches die Innenwand des hohlen Gegenstandes zur Erkennung horizontaler Fehler beleuchtet;<br \/>\n&#8211; ein zweites und ein drittes Beleuchtungssystem, die je ein einfallendes Lichtb\u00fcndel zu liefern verm\u00f6gen, welches eine weitere Au\u00dfenwand des hohlen Gegenstandes beleuchtet, um die Erkennung vertikaler Oberfl\u00e4chenrisse zu gew\u00e4hrleisten, und<br \/>\n&#8211; ein optisches Element zur Aufnahme der vom Gegenstand reflektierten Lichtb\u00fcndel, um diese durch das System zu erfassen und durch die Einheit zu verarbeiten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. M\u00e4rz 2002 begangen hat und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse nebst Herstellungszeitpunkt sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Produktionsbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) und b) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind,<\/p>\n<p>sowie zum Nachweis der Angaben zu a). und b). die entsprechenden Verkaufs-, Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen und \u2013 soweit Rechnungen f\u00fcr einzelne Lieferungen nicht erh\u00e4ltlich sind \u2013 die Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Vorrichtungen entweder selbst zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben; und<\/p>\n<p>4. die unter Ziff. I.1.) bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>a) aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird; und<\/p>\n<p>b) mit ihnen gem\u00e4\u00df Ziff. I.3 . zu verfahren.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 13. M\u00e4rz 2002 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Ziffern I.1., I.3. und I.4. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 220.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df Ziffer III. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 170.000,00 EUR auf den Unterlassungsantrag (Ziffer I.1.), 30.000,00 EUR auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Ziffer I.2.), jeweils 10.000,00 EUR auf die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffer I.3. und Ziffer I.4.) sowie 30.000,00 EUR auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer II.).<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie ist Inhaberin einer exklusiven Lizenz an dem in franz\u00f6sischer Sprache erteilten europ\u00e4ischen Patent EP 0 692 XXX B1 (Anlage K 1, als deutsche \u00dcbersetzung unter dem Registerzeichen DE 695 25 XXX T2 als Anlage K 8; im Folgenden: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 23. Juli 1994 (FR 9408XXX) am 12. Juli 1995 angemeldet und am 17. Januar 1996 offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 13. Februar 2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bildverarbeitung zur Pr\u00fcfung auf lichtreflektierende Fehler.<\/p>\n<p>Anspruch 3 des Klagepatents lautet in deutscher Fassung:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Erkennen von lichtreflektierenden Fehlern an einem durchsichtigen oder lichtdurchl\u00e4ssigen hohlen Gegenstand (2), wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:<br \/>\n&#8211; wenigstens ein Beleuchtungssystem (5, 20, 21)\u201a das ein einfallendes Lichtb\u00fcndel (6, 23, 24) zu liefern vermag, welches einen Bereich des hohlen Gegenstandes beleuchtet,<br \/>\n&#8211; ein System (10) zum Empfang der vom Gegenstand reflektierten Lichtb\u00fcndel,<br \/>\n&#8211; und eine Einheit (11) zur Analyse und Verarbeitung der von dem Lichtb\u00fcndelempfangssystem empfangenen Lichtb\u00fcndel\u201a die folgendes umfasst:<br \/>\n&#8211; Mittel (15) zur Erzeugung aufeinanderfolgender Abbildungen (i1, i2, \u2026, in) des Gegenstandes in einer bestimmten zeitlichen Folge,<br \/>\n&#8211; und Mittel (16) \u201a die die Durchf\u00fchrung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen gew\u00e4hrleisten, um die gleichbleibend reflektierten, Streureflexionen entsprechenden Lichtb\u00fcndel von den ver\u00e4nderlich reflektierten und Fehlern am Gegenstand entsprechenden Lichtb\u00fcndeln zu unterscheiden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass sie folgendes umfasst:<br \/>\n&#8211; Mittel (16)\u201a die als Abgleich eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter, der Helligkeit und der zeitlichen und r\u00e4umlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden Abbildungen auftretenden Lichtflecken gew\u00e4hrleisten,<br \/>\n&#8211; ein erstes Beleuchtungssystem (5)\u201a das ein einfallendes Lichtb\u00fcndel (6) zu liefern vermag, welches die Innenwand des hohlen Gegenstandes zur Erkennung horizontaler Fehler beleuchtet,<br \/>\n&#8211; ein zweites (20) und ein drittes (21) Beleuchtungssystem, die je ein einfallendes Lichtb\u00fcndel (23, 24) zu liefern verm\u00f6gen, welches eine weitere Au\u00dfenwand des hohlen Gegenstandes beleuchtet, um die Erkennung vertikaler Oberfl\u00e4chenrisse zu gew\u00e4hrleisten,<br \/>\n&#8211; und ein optisches Element (9) zur Aufnahme der vom Gegenstand reflektierten Lichtb\u00fcndel (7, 25, 26), um diese durch das System (10) zu erfassen und durch die Einheit (11) zu verarbeiten.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand der Darstellung des Aufbaus und der Funktionsweise anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 ist ein schematischer Aufriss der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erkennungsvorrichtung, Figur 2 deren Blockschaltplan zur Verdeutlichung ihres Funktionsprinzips.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein System zur Pr\u00fcfung von Glasflaschen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verf\u00fcge \u00fcber Mittel f\u00fcr einen Abgleich zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen des zu pr\u00fcfenden Gegenstandes und dieser Abgleich diene dazu, blo\u00dfe Streureflexionen von solchen Reflexionen zu unterscheiden, welche von Fehlern des zu pr\u00fcfenden Gegenstandes herr\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht. Sie f\u00fchre keinen Abgleich wenigstens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen des zu untersuchenden Gegenstandes durch mit dem Zweck, St\u00f6r- von Fehlerreflexionen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung geschehe bereits zuvor dadurch, dass Bereiche mit St\u00f6rreflexionen maskiert, n\u00e4mlich \u2013 unstreitig \u2013 mit einer Schablone in den Abbildungen \u00fcberdeckt und bei der weiteren Untersuchung au\u00dfer Betracht gelassen werden. Diese Maskierung geschieht \u2013 was ebenfalls unstreitig ist \u2013 nach Ma\u00dfgabe einer H\u00e4ufigkeitsuntersuchung: Reflexionen einer bestimmten Helligkeit und Gr\u00f6\u00dfe werden, wenn ihre H\u00e4ufigkeit in den einzelnen Abbildungen des untersuchten Gegenstandes oberhalb eines vorbestimmten Schwellenwertes liegt, als St\u00f6rreflexionen interpretiert und deshalb in der genannten Weise maskiert.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zu der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren (Aktenzeichen 4a O 99\/12) durchgef\u00fchrt worden. Im Zuge dieses selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B vom 29. Januar 2013. Dieses Gutachten ist in der als Anlage K 3 zur hiesigen Gerichtsakte gelangten Fassung durch mittlerweile rechtskr\u00e4ftigen Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2013, Az. 4a O 99\/12 (Bl. 152ff. der dortigen GA) zur Herausgabe an die hiesige Kl\u00e4gerin freigegeben worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Beklagte verletzt durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft die \u00dcberpr\u00fcfung lichtdurchl\u00e4ssiger oder durchsichtiger Gegenst\u00e4nde wie beispielsweise Flaschen oder Flakons auf eventuelle, Licht reflektierende Fehler. Insbesondere betrifft das Klagepatent die Erkennung von Oberfl\u00e4chenrisse, welche einfallendes Licht reflektieren, und namentlich Pr\u00fcfmethoden, bei denen der zu untersuchende Gegenstand in eine Drehbewegung versetzt wird, um die an seinen Ringen befindlichen Oberfl\u00e4chenrisse zu erkennen.<\/p>\n<p>Die zum Stand der Technik geh\u00f6rende EP 0 456 XXX offenbart eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, bei der ein Beleuchtungssystem ein Lichtb\u00fcndel auf den oberen Teil des Rings des zu untersuchenden und um seine zentrale Achse gedrehten Gegenstandes konzentriert, w\u00e4hrend ein Empfangssystem, beispielsweise eine Matrixkamera die insbesondere von vertikalen Oberfl\u00e4chenrissen w\u00e4hrend der Drehung reflektierten Lichtb\u00fcndel empf\u00e4ngt. Diese Kamera ist mit einer Verarbeitungseinheit verbunden, die einen Fehler feststellt, wenn die reflektierten Lichtb\u00fcndel eine vorgegebene Lichtst\u00e4rkeschwelle \u00fcberschreiten. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass eine solche Vorrichtung tats\u00e4chlich auf Oberfl\u00e4chenrisse zur\u00fcckzuf\u00fchrende Fehler nicht von St\u00f6rsignalen unterscheiden kann, die durch Streulicht oder das Schraubgewinde des Gegenstandes verursacht werden, weil n\u00e4mlich diese Vorrichtung jedes St\u00f6rsignal oberhalb einer Erkennungsschwelle als Fehler identifiziert.<\/p>\n<p>Die ebenfalls zum Stand der Technik geh\u00f6rende EP-A 0 483 XXX schl\u00e4gt deshalb eine den Boden einer sich auf einem drehenden Tragelement beleuchtende Lichtquelle vor, w\u00e4hrend eine Kamera durch ein Suchfenster Abbildungen des Flaschenbodens aufzeichnet. Die Kamera ist dabei mit einer Einheit zur Analyse und Verarbeitung verbunden, welche aufeinanderfolgende Abbildungen des Gegenstandes mit einer bestimmten Anzahl von Pixeln erzeugt, und die bei zwei aufeinanderfolgende Abbildungen eine Abgleich der Pixel sowie die Bestimmung von Schwellenwerten vornimmt, um die gleichbleibend reflektierte Streureflexionen von ver\u00e4nderlich reflektierten Fehlern zu unterscheiden. Das Klagepatent kritisiert dies als nachteilig, weil Drehungsfehler, die durch geometrische Verformungen des zu pr\u00fcfenden Gegenstandes beeinflusst sind, das Ergebnis beeinflussen und weil die offenbarten Beleuchtungs- und Aufnahmesysteme keine Fehler erkennen k\u00f6nnen, die auf vertikalen und horizontalen Oberfl\u00e4chenrissen beruhen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert es daher als technische Aufgabe (Seite 3, Zeilen 4 bis 8), ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem St\u00f6rsignale unterschieden werden k\u00f6nnen von den Fehlern durchsichtiger oder lichtdurchl\u00e4ssiger hohler Gegenst\u00e4nde, die auf vertikale und horizontale Oberfl\u00e4chenrisse zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent im vorliegend geltend gemachten Nebenanspruch 3 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Erkennen von lichtreflektierenden Fehlern an einem durchsichtigen oder lichtdurchl\u00e4ssigen hohlen Gegenstand, wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:<\/p>\n<p>2. wenigstens ein Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtb\u00fcndel zu liefern vermag, welches einen Bereich des hohlen Gegenstandes beleuchtet;<\/p>\n<p>3. ein System zum Empfang der vom Gegenstand reflektierten Lichtb\u00fcndel; und<\/p>\n<p>4. eine Einheit zur Analyse und Verarbeitung der von dem Lichtb\u00fcndelempfangssystem empfangenen Lichtb\u00fcndel, die folgendes umfasst:<\/p>\n<p>a. Mittel zur Erzeugung aufeinanderfolgender Abbildungen (i1, i2\u201a \u2026, in) des Gegenstandes in einer bestimmten zeitlichen Folge; und<br \/>\nb. Mittel, die die Durchf\u00fchrung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen gew\u00e4hrleisten, um die gleichbleibend reflektierten, Streureflexionen entsprechenden Lichtb\u00fcndel von den ver\u00e4nderlich reflektierten und Fehlern am Gegenstand entsprechenden Lichtb\u00fcndeln zu unterscheiden;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass sie folgendes umfasst:<\/p>\n<p>5. Mittel, die als Abgleich eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter, der Helligkeit und der zeitlichen und r\u00e4umlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden Abbildungen auftretenden Lichtflecken gew\u00e4hrleisten;<\/p>\n<p>6. ein erstes Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtb\u00fcndel zu liefern vermag, welches die Innenwand des hohlen Gegenstandes zur Erkennung horizontaler Fehler beleuchtet;<\/p>\n<p>7. ein zweites und ein drittes Beleuchtungssystem, die je ein einfallendes Lichtb\u00fcndel zu liefern verm\u00f6gen, welches eine weitere Au\u00dfenwand des hohlen Gegenstandes beleuchtet, um die Erkennung vertikaler Oberfl\u00e4chen Risse zu gew\u00e4hrleisten, und<\/p>\n<p>8. ein optisches Element zur Aufnahme der vom Gegenstand reflektierten Lichtb\u00fcndel, um diese durch das System zu erfassen und durch die Einheit zu verarbeiten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnen w\u00fcrde, alleine die Verwirklichung der Merkmal 4.b. und 5. im Streit. Die Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich vorliegend feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 4.b. betreffend das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorsehen von Mitteln zur Durchf\u00fchrung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen, um Streureflexionen von Fehlern zu unterscheiden, ist verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Aufgabe, St\u00f6rsignale von auf tats\u00e4chliche Fehler deutende Signale zuverl\u00e4ssig zu unterscheiden, nicht in beliebiger Weise bew\u00e4ltigt werden soll, sondern durch einen Abgleich wenigstens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen des zu untersuchenden Gegenstandes, und dass dieser Abgleich wiederum erfolgen soll durch geeignete technische Mittel, welche Teil der Einheit zur Analyse und Verarbeitung der empfangenen Lichtb\u00fcndel sind. Indes ist es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden, um St\u00f6rsignale von tats\u00e4chlichen Fehlersignalen zu unterscheiden, so dass es ausreicht, wenn die Mittel zum Abgleich mindestens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen hierzu wenigstens einen Beitrag leisten.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zusammenhang des f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Anspruchs 3 des Klagepatents. Der Fachmann erkennt, dass die Mittel zur Durchf\u00fchrung eines Abgleichs wenigstens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen im Sinne von Merkmal 4.b. anders als etwa das Beleuchtungssystem gem\u00e4\u00df Merkmal 2. oder das System zum Empfang reflektierter Lichtb\u00fcndel gem\u00e4\u00df Merkmal 3. in seiner technischen Funktionsweise nicht konkret beansprucht ist. W\u00e4hrend beispielsweise das Beleuchtungssystem notwendig eine Lichtquelle und das Empfangssystem notwendig ein lichtempfindliches Element aufweisen m\u00fcssen, bleibt f\u00fcr den Fachmann offen, welche Mittel zur Durchf\u00fchrung des Abgleichs eingesetzt werden. Eine n\u00e4here technische Einordnung ist dem Fachmann nur mit Blick auf den Zweck m\u00f6glich, zu dem diese Mittel eingesetzt werden sollen, n\u00e4mlich zum Zwecke der Unterscheidung von Lichtb\u00fcndeln, die auf Streureflexionen beruhen, von solchen, die auf tats\u00e4chlichen k\u00f6rperlichen Fehlern des zu untersuchenden Gegenstandes beruhen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird belegt durch die Beschreibung und die Figuren, welche gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Beschreibung enth\u00e4lt ebenso wenig wie der Anspruchswortlaut konkrete Angaben dazu, welche technischen Mittel als Mittel im Sinne von Merkmal 4.b. klagepatentgem\u00e4\u00df zum Einsatz kommen sollen. Diejenige Beschreibungsstelle, welche den logischen Ablauf der Pr\u00fcfung n\u00e4her erl\u00e4utert (in der deutschen \u00dcbersetzung Seite 6, Zeilen 12 bis 35 des Klagepatents), beschr\u00e4nkt sich hinsichtlich dieser Mittel wiederum auf die Angabe, dass es sich um Mittel (16) zum Durchf\u00fchren einer Verarbeitung zwischen mindestens zwei aufeinander folgenden Abbildungen handele, so dass Oberfl\u00e4chenrisse erkannt werden k\u00f6nnen, und dass diese Mittel an ihrem Ausgang mit einer Schwellenschaltung (17) verbunden sind. In den Zeichnungen findet sich lediglich in der oben verkleinert wiedergegeben Figur 2 ein Blockschaltbild, das keine Erl\u00e4uterung zur konkreten technischen Gestaltung oder Wirkungsweise der Mittel (16) im Sinne von Merkmal 4.b. gibt, das vielmehr alleine erkennen l\u00e4sst, dass in diese Mittel (16) ein Abgleich zwischen mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen (i1, i2 bis in) stattfindet und das Ergebnis dieses Abgleichs sodann an eine Schwellenschaltung (17) geliefert wird.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass der Fachmann der Zweckangabe in Merkmal 4.b. besondere Bedeutung beimisst. Eine Zweckbestimmung wie vorliegend die Angabe, der Abgleich solle die Unterscheidung zwischen Streu- und Fehlerreflexionen leisten, schr\u00e4nkt den Schutzbereich eines Vorrichtungsanspruch zwar grunds\u00e4tzlich nicht ein. Durch die Zweckangabe wird zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert und die r\u00e4umlich konkrete Ausgestaltung eines Elements der Vorrichtung mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grunds\u00e4tzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Hieraus folgt aber auch, dass der Fachmann die Angabe der Zweckbestimmung mindestens in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung konkret ausgestalten soll, damit sie f\u00fcr die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Auf diese Weise kann eine Zweckangabe zur Lehre der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beitragen, indem sie mittelbar die Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf die sie sich bezieht, als ein solches definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erf\u00fcllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich ist dann nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, weil und soweit die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen).<\/p>\n<p>Indes enth\u00e4lt das Klagepatent an keiner Stelle, weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung oder den Zeichnungen, einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der in Merkmal 4.b. beanspruchte Zweck, Streureflexionen von auf Fehler des zu pr\u00fcfenden Gegenstandes zur\u00fcckgehenden Reflexionen zu unterscheiden, ausschlie\u00dflich durch die Mittel im Sinne dieses Merkmals erreicht werden d\u00fcrfe. Im Gegenteil werden dieselben Mittel in Merkmal 5. weitergehend und technisch von der Lehre gem\u00e4\u00df Merkmal 4.b. abweichend dahin charakterisiert, dass sie eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter (also der Form des zu untersuchenden Gegenstandes), der Helligkeit und der zeitlichen und r\u00e4umlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden auftretenden Lichtflecken gew\u00e4hrleisten. Der Fachmann erkennt daher, dass neben den Beitrag, den die Mittel gem\u00e4\u00df Merkmal 4.b. zur Bew\u00e4ltigung des genannten technischen Zweckes leisten, weitere Beitr\u00e4ge treten k\u00f6nnen, die von anderen Elementen der Vorrichtung geleistet werden.<\/p>\n<p>Zudem ist der Schutzbereich des Klagepatents, anders als die Beklagte meint, nicht auf Vorrichtungen beschr\u00e4nkt, in deren Betrieb der Vergleich zweier unmittelbar aufeinander folgender Bilder, also eines Paares von Bildern, zwischen welche in der zeitlichen Abfolge der Bildentstehung kein weitere Bild tr\u00e4ge, die Detektion von Rissen und die Unterscheidung dieser Risse von Streureflexionen gew\u00e4hrleistet. F\u00fcr ein solches einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis enth\u00e4lt das Klagepatent ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil erl\u00e4utert das Klagepatent ein Ausf\u00fchrungsbeispiel (Seite 7, Zeilen 13 bis 20), bei dem insgesamt vier Abbildungen i1, i2 etc., aufgenommen zu unterschiedlichen Zeitpunkten t1, t2 etc, miteinander daraufhin untersucht und verglichen werden, ob sie einen Lichtfleck zeigen l1, l2 etc. zeigen. Daraus, dass im vierten Bild ein Lichtfleck l4 nicht erkennbar ist, der indes als Lichtfleck l1, l2 und l3 auf den drei vorhergehenden Bildern sichtbar war, soll klagepatengem\u00e4\u00df eine Erkenntnis f\u00fcr die Untersuchung des fraglichen Gegenstandes gezogen werden. Damit ist auch eine solche Untersuchung als klagepatentgem\u00e4\u00df gelehrt, die sich nicht auf den Vergleich zweier zeitlich unmittelbar aufeinander folgend erstellter Bilder beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nNach dieser Auslegung l\u00e4sst sich eine Verwirklichung des Merkmals 4.b. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Diese Vorrichtung f\u00fchrt einen Abgleich wenigstens zwei aufeinanderfolgender Abbildungen durch zu dem Zweck, blo\u00dfe Streureflexionen von solchen Reflexionen zu unterscheiden, die auf Fehlern des untersuchten Gegenstandes beruhen. Zum eine f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Pr\u00fcfung darauf durch, ob und wie viele \u201eEinzel-Fehlerbilder\u201c vom untersuchten Gegenstand gewonnen worden sind. Der zu untersuchende Gegenstand wird in Rotation mehrfach abgebildet, der Abbildung in einer bestimmten Rotationsstellung folgt eine weitere in einer um einen bestimmten Drehwinkel ver\u00e4nderten Rotationsstellung. Diese Abfolge von Abbildungen des stets um einen bestimmten Drehwinkel weiter gedrehten Gegenstandes wird im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie aus Seite 12 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B vom 29. Januar 2013 (Anlage K 3) ersichtlich \u2013 daraufhin untersucht, ob \u201eEinzel-Fehlerbilder\u201c in dem Sinne vorliegen, dass eine Abbildung mit einem m\u00f6glicherweise auf einen Fehler hindeutenden Lichtfleck zwischen zwei Abbildungen ohne einen solchen Lichtfleck liegt. Zeigt sich ein solcher Lichtfleck tats\u00e4chlich nur auf einem Einzel-Fehlerbild im dargestellten Sinne, wird die Untersuchung fortgesetzt. Ist der Lichtfleck indes auf wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen vorhanden, wird der Gegenstand als fehlerhaft beurteilt und deshalb ausgesondert. Demnach f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Unterscheidung zwischen Streureflexionen und Fehlerreflexionen zumindest auch auf Grundlage des Abgleichs wenigstens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen durch, denn bei Vorliegen eines m\u00f6glicherweise auf einen Fehler deutenden Lichtflecks auf zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen wird der Gegenstand als fehlerhaft ausgesondert.<\/p>\n<p>Zum anderen f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Untersuchung mithilfe eines sogenannten \u201eBildabstandes\u201c durch. Ein Gegenstand, der einen Lichtfleck der genannten Art zwar nicht in zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen aufweist, kann gleichwohl als fehlerhaft beurteilt werden, wenn n\u00e4mlich der Lichtfleck im Abstand von einem oder mehreren Bildern nochmals auftaucht und seine dabei deutlich ver\u00e4nderte Lage darauf hindeutet, dass es sich in Entsprechung von Merkmal 4.b. nicht um ein gleichbleibend reflektiertes, einer blo\u00dfen Streureflexion entsprechendes Lichtb\u00fcndel handelt, sondern um ein ver\u00e4nderlich reflektiertes Lichtb\u00fcndel, das somit einem tats\u00e4chlichen Fehler des Gegentandes entspricht.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, an einer Verwirklichung des Merkmals 4.b. fehle es deshalb, weil im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese eine \u201eMaskierung\u201c von Streureflexionen vornimmt und daher ohnehin nur andere als Streureflexionen untersucht w\u00fcrden, kann die Kammer sich nicht anschlie\u00dfen. Zwar beruht die genannte Maskierung von Streureflexionen nicht auf Ma\u00dfnahmen, die in den Schutzbereich des Klagepatents fallen. Unstreitig werden einzelne Reflexionen auf die H\u00e4ufigkeit ihres Auftretens in der gesamten Abfolge einzelner Abbildungen des Gegenstands untersucht. Diejenigen Reflexionen, die oberhalb eines vorgegebenen Schwellenwertes auftreten, werden als blo\u00dfe Streureflexionen interpretiert und sie werden maskiert, das hei\u00dft von der weiteren Untersuchung ausgenommen, indem sie von einer passenden Schablone in allen Einzelabbildungen verdeckt werden. Diese Maskierung entspricht zwar \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin es vertritt \u2013 nicht der Lehre gem\u00e4\u00df Merkmal 4.b. des Klagepatents, weil die blo\u00dfe Bestimmung der H\u00e4ufigkeit der Reflexionen keinen Abgleich aufeinanderfolgender Abbildungen darstellt, denn die H\u00e4ufigkeit wird unabh\u00e4ngig von der Reihenfolge der Abbildungen bestimmt. Indes f\u00fchrt diese Maskierung als zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme zu den oben genannten, das Merkmal 4.b. verwirklichenden Ma\u00dfnahmen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus. Die Maskierung tr\u00e4gt ebenfalls dazu bei, Streureflexionen von Fehlerreflexionen zu unterscheiden, wom\u00f6glich scheidet sie sogar mehr Streureflexionen aus als die weiteren Ma\u00dfnahmen. Mit der Maskierung ist diese Unterscheidung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber nicht abgeschlossen, sondern es folgt die oben erl\u00e4uterte Untersuchung auf Einzel-Fehlerbilder sowie anhand des Kriteriums des Bildabstandes.<\/p>\n<p>Der Behauptung der Beklagten, nach der Maskierung seien ohnehin nur noch echte Fehlerreflexionen Gegenstand der Untersuchung, kann die Kammer nicht folgen. Das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B belegt vielmehr gleich drei Untersuchungsma\u00dfnahmen, durch welche diese Unterscheidung fortgesetzt wird: Die Untersuchung auf Einzelfehlerbilder, die Bestimmung einer H\u00e4ufigkeit von Einzel-Fehlerbildern, deren \u00dcberschreitung ebenfalls zu einer Beurteilung des Gegenstandes als fehlerhaft f\u00fchrt und die Untersuchung mithilfe des Bildabstandes. Dass diese Ma\u00dfnahmen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfinden, stellt die Beklagte in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht in Abrede. Ihre Auffassung, diese Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnten nicht mehr den in Merkmal 4.b. beanspruchten Zweck erf\u00fcllen, h\u00e4lt die Kammer indes aus den genannten Gr\u00fcnden f\u00fcr nicht zutreffend. Daher kann auch der weitere Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, die Pr\u00fcfung auf eine bestimmte Anzahl von Einzelfehlerbildern durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diene der Aus\u00fcbung eines wirtschaftlichen Ermessens, ob n\u00e4mlich ein als fehlerhaft erkannter Gegenstand gleichwohl vor der Aussonderung bewahrt bleiben kann, weil der Fehler geringf\u00fcgig ist. In dieser Pr\u00fcfung darauf, ob ein Fehler geringf\u00fcgig ist, liegt notwendiger Weise zugleich die Pr\u00fcfung darauf, ob ein Fehler \u00fcberhaupt vorhanden ist, und zwar gem\u00e4\u00df obigen Ausf\u00fchrungen unter Anwendung klagepatentgem\u00e4\u00dfer Mittel.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, worauf die Beklagte zu ihrer Verteidigung ferner abstellt, ein zweistufiges Verfahren durchf\u00fchrt, \u00e4ndert an der Verwirklichung des Merkmals 4.b. nicht. Wenn das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrte Verfahren tats\u00e4chlich als zweistufig zu beurteilen w\u00e4re, w\u00e4re es wenigstens auf der zweiten Stufe klagepatentgem\u00e4\u00df, weil es jedenfalls auf dieser Stufe, wie oben ausgef\u00fchrt, den Vergleich zweier aufeinander folgender Bilder umfasst. Das Klagepatent enth\u00e4lt keinen Ansatz daf\u00fcr, zweistufige Untersuchungsverfahren vom Schutzbereich auszunehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 5., gem\u00e4\u00df dem die Mittel, wie sie auch in Merkmal 4.b. gelehrt werden, als Abgleich eine Vergleichsanalyse gew\u00e4hrleisten. Die Beklagte stellt die Verwirklichung dieses Merkmals nur unter dem Aspekt in Abrede, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Mittel keine Vergleichsanalyse als Abgleich gew\u00e4hrleisten. Aus den obigen Ausf\u00fchrungen unter 1. folgt indes, dass insoweit die Untersuchung anhand eines Vergleichs wenigstens zweier Abbildungen gen\u00fcgt, und dass ein solcher Abgleich nicht dadurch entf\u00e4llt, dass zuvor bereits Bereiche mit Streureflexionen, die schlicht aufgrund ihrer H\u00e4ufigkeit in den verschiedenen Abbildungen als solche erkannt worden sind, maskiert und nicht mehr untersucht werden. Denn auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen der Untersuchung auf Einzel-Fehlerbilder sowie die Untersuchung anhand des Kriteriums des Bildabstandes beruhen auf einer abgleichenden Vergleichsanalyse im Sinne von Merkmal 5. Dass diese Ma\u00dfnahmen zu einer weiteren Ma\u00dfnahme mit demselben Zweck hinzutreten, n\u00e4mlich der Maskierung von Bereichen mit besonders h\u00e4ufig auftretenden (St\u00f6r-)Reflexion folgen, f\u00fchrt aus den oben unter 1.a) ausgef\u00fchrten rechtlichen Erw\u00e4gungen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung inl\u00e4ndischer Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Die Pflicht der Beklagten, die von ihr im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin, von der Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde zu verlangen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Dass die Beklagte durch die Verpflichtung zu R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02330 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. November 2014, Az. 4a O 108\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1005","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1005","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1005"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1005\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1016,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1005\/revisions\/1016"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1005"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1005"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1005"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}