{"id":1004,"date":"2002-01-24T17:00:17","date_gmt":"2002-01-24T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1004"},"modified":"2016-04-21T09:54:28","modified_gmt":"2016-04-21T09:54:28","slug":"4-o-8400-auflaufspulenhalter-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1004","title":{"rendered":"4 O 84\/00 &#8211; Auflaufspulenhalter (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 70<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Januar, 2002, Az. 4 O 84\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit wird f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Spannfuttern SW 4S und\/oder SW 4R von der Lehre des Klagepatents DE 21 06 493 Gebrauch gemacht hat, indem sie<\/p>\n<p>selbstspannende Auflaufspulenhalter, insbesondere mit Antrieb durch eine Treibwalze und f\u00fcr hohe Aufspulgeschwindigkeiten, unter Anwendung des Freilaufprinzips, bei welchem die Spulenhalterwelle Spannfl\u00e4chen f\u00fcr als Spannelemente dienende W\u00e4lzk\u00f6rper aufweist, wobei die Spulenhalterwelle von einem konzentrisch angeordneten, mit Aussparungen zur Aufnahme der Spannelemente, deren radialen Weg begrenzend, versehen, etwa der L\u00e4nge der zu spannenden Spulenh\u00fclse entsprechenden Korb umgeben ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df eine federnde, den Korb ( 27 ) gegen die Spulenhalterwelle ( 51 ) in das Verspannen bewirkender Drehrichtung belastende Verbindung ( 52; 53 ) und auf den Korb ( 27 ) wirkende, die Umkehrung der Kraftrichtung beim \u00dcbergang vom Antrieb Abbremsen verhindernde Bremsmittel ( 43 ) vorgesehen sind;<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf-oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Verm\u00f6genswerte erzielt hat.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland zwischen dem 26.01.1971 und dem 10.02. 1989 die Diensterfindung Bag 718 = DE PS 21 06 493 wie unter Ziff. I. gekennzeichnet, benutzt hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf-bzw sonstigen Vertragsparteien der Beklagten;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen \u00fcber die sonstige wirtschaftliche Verwertbarkeit im Unternehmen, insbesondere die Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. September 1991 und zwar zun\u00e4chst als Entwicklungsingenieur, besch\u00e4ftigt und hat in dieser Zeit zahlreiche Diensterfindungen f\u00fcr die Beklagte gemacht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Alleinerfinder eines Spannfutters zum Spannen von H\u00fclsen (im folgenden Bag 718), das er am 9. Oktober 1970 der Beklagten als Diensterfindung meldete. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1970 best\u00e4tigte die Beklagte den Eingang der Erfindungsmeldung (Anlage K1). Am 26. Januar 1971 nahm die Beklagte die Erfindung als Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch. Am 11. Februar 1971 reichte die Beklagte eine Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt ein. Sie teilte dies dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 23. Februar 1971 mit. Am 31. August 1972 erfolgte die Offenlegung der Anmeldungsschrift und am 6. September 1979 die Erteilung des Patentes DE 21 0 6493 ( im folgenden Klagepatent, Anlage K 4). Ende des Jahres 1980 leistete die Beklagte eine Zahlung in H\u00f6he von insgesamt 7.600 DM an den Kl\u00e4ger, wobei 5.500,&#8211; DM auf die Diensterfindung Bag 718 entfielen. Hierzu hei\u00dft es in einem unter dem 16.12.1979 datierten Brief an den Kl\u00e4ger:<\/p>\n<p>&#8220; &#8230;zu den nachgenannten Anmeldungen, deren Erfinder bzw Miterfinder Sie sind, m\u00f6chten wir Ihnen als Anerkennung und Endzahlung eine Erfinderverg\u00fctung von 7600,&#8211; DM zukommen lassen.&#8220;<\/p>\n<p>Anspruch 1 des inzwischen wegen Zeitablaufs erloschenen Klagepatents lautete wie folgt:<\/p>\n<p>Selbstspannender Auflaufspulenhalter, insbesondere mit Antrieb durch eine Treibwalze und f\u00fcr hohe Aufspulgeschwindigkeiten, unter Anwendung des Freilaufprinzips, bei welchem die Spulenhalterwelle Spannfl\u00e4chen f\u00fcr als Spannelemente dienende W\u00e4lzk\u00f6rper aufweist, wobei die Spulenhalterwelle von einem konzentrisch angeordneten, mit Aussparungen zur Aufnahme der Spannelemente, deren radialen Weg begrenzend, versehen, etwa der L\u00e4nge der zu spannenden Spulenh\u00fclse entsprechenden Korb umgeben ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df eine federnde, den Korb ( 27) gegen die Spulenhalterwelle ( 51) in das Verspannen bewirkender Drehrichtung belastende Verbindung ( 52; 53) und auf den Korb ( 27) wirkende, die Umkehrung der Kraftrichtung beim \u00dcbergang vom Antrieb zum Abbremsen verhindernde Bremsmittel ( 43) vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Im Jahre 1991 schied der Kl\u00e4ger aus den Diensten der Beklagten aus. Im Rahmen eines sich anschlie\u00dfenden Schriftwechsels verlangte der Kl\u00e4ger von der Beklagten eine nachvollziehbare Berechnung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr zahlreiche seiner Erfindungen und vertrat die Auffassung, die bisherige Erfinderverg\u00fctung sei nicht ausreichend gewesen. Hinsichtlich des Klagepatentes teilte die Beklagte ihm daraufhin mit, sie habe dessen Gegenstand nicht benutzt. Nachdem der Kl\u00e4ger festgestellt hatte, da\u00df das Klagepatent \u00fcber die gesamte Patentlaufzeit von 18 Jahren aufrechterhalten worden und er in den Besitz von Konstruktionszeichnungen eines von der Beklagten produzierten Spannfutters mit der Bezeichnung SW4S gelangt war, wandte sich der Kl\u00e4ger am 18. September 1997 (Anlage K5) erneut an die Patent- und Rechtsanw\u00e4lte der Beklagten. Mit Schreiben vom 29. September 1997 (Anlage K6) sowie auch mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 28.Dezember 1998 wies die Beklagte jegliche Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers erneut mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, sie habe den Gegenstand des Klagepatents nicht benutzt.<\/p>\n<p>Am 28. Februar 2000 schlossen die Parteien die als Anlage B 1 \u00fcberreichte Vereinbarung, in der es u.a. unter Punkt 2 hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Herr M1xxxxxxxxx beh\u00e4lt sich das Recht vor, wegen der Erfindung Bag 718, insbesondere SW 4S-Spannfutter durch Klage gerichtlich feststellen zu lassen, dass die B3xxxx AG mit der Ausf\u00fchrung des Spannfutters, insbesondere bei SW4S bzw SW4R, von der gesch\u00fctzten Lehre des Patents Gebrauch gemacht hat. Herr M4xxxxxxx wird Anspr\u00fcche auf Auskunft \u00fcber die H\u00f6he des Umsatzes nur dann geltend machen, wenn durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil festgestellt ist, da\u00df die B3xxxx AG mit der Ausf\u00fchrung des Spannfutters, insbesondere bei SW 4S bzw. SW 4R von der gesch\u00fctzten Lehre des Patents Gebrauch gemacht hat. S\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus der Erfindung BAG 718, insbesondere SW 4S-Spannfutter verj\u00e4hren am 31.M\u00e4rz 2000, sofern bis dahin nicht die oben genannte Klage erhoben wird&#8220;<\/p>\n<p>Mit der von ihm am 27. M\u00e4rz 2000 eingereichten und der Beklagten am 5. April 2000 zugestellten Klage hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst angek\u00fcndigt, die Beklagte \u2013 im Wege der Stufenklage \u2013 auf Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die von ihr vorgenommen Benutzungshandlungen, insbesondere auch unter Angabe von Lizenzeinnahmen sowie zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Klagepatents, insbesondere als Sperrpatent, und zur Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung in Anspruch nehmen zu wollen.<\/p>\n<p>Im fr\u00fchen ersten Termin vom 18.Mai 2000 hat der Kl\u00e4ger seinen Antrag umgestellt.<\/p>\n<p>Er beantragt nunmehr, zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Nach der mit dem Kl\u00e4ger geschlossenen Vereinbarung vom 23. Februar 2000 habe dieser auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche aus der Erfindung Bag. 718 verzichtet f\u00fcr den Fall, dass bis zum 31.03.2000 keine Feststellungsklage erhoben worden sei. Sinn und Zweck des Stichtages sei es gewesen, bis dahin Klarheit und Planungssicherheit f\u00fcr beide Parteien zu schaffen.<\/p>\n<p>Ferner habe der Kl\u00e4ger auf die gerichtliche Geltendmachung jeglicher Auskunftsanspr\u00fcche im Hinblick auf die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Vorliegen eines Urteils \u00fcber die Benutzung verzichtet. Die von ihm erhobene Auskunftsklage sei somit bis zum Vorliegen eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils \u00fcber die Benutzung mangels Klagbarkeit unzul\u00e4ssig. Eine Rechnungslegung sei ihr aber auch unzumutbar. Dahingehende Anspr\u00fcche seien aufgrund des Zeitablaufs auch verwirkt. Jedenfalls aber seien s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Benutzung der Lehre des Klagepatents in Abrede und behauptet hierzu:<\/p>\n<p>Bei den von ihr hergestellten Aufwickelmaschinen handele es sich um Maschinen mit Fremdantrieb in Form eines Treibwalzenantriebs, bei denen Bremsmittel -wie zwischen den Parteien unstreitig ist- nicht auf den Korb sondern auf die Achse des Spulenhalters wirken. Daher werde das Merkmal 4.1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn es komme nicht darauf an, dass durch das Abbremsen der Spulenhalterwelle die Aufwickelvorrichtung insgesamt und damit selbstverst\u00e4ndlich auch der Korb abgebremst werde. Ein Einwirken der Bremsmittel auf die Spulenhalterwelle werde vom technischen Bedeutungsgehalt des Merkmals 4.1 nicht erfasst. Der Anspruch 1 befasse sich nur mit der einen der beiden Grundformen des Antriebs und des Abbremsens, n\u00e4mlich des Abbremsens der Aufwickelvorrichtung unmittelbar \u00fcber den Korb. Das Abbremsen von Aufwickelmaschinen \u00fcber die Wickelwelle sei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt absolut g\u00e4ngig gewesen. Gegen\u00fcber dem Stand der Technik habe dem Klagepatent \u00fcberhaupt nur deshalb Schutzf\u00e4higkeit zuerkannt werden k\u00f6nnen, weil der Korb als Ansatzpunkt f\u00fcr die darauf wirkenden Bremsmittel beansprucht worden sei.<\/p>\n<p>M\u00f6gliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche seien aber auch vollst\u00e4ndig abgegolten.<\/p>\n<p>Mit dem Kl\u00e4ger sei eine Pauschalabrede \u00fcber 5.500,&#8211; DM getroffen worden.<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 16.12.1980 sei das Ergebnis einer vorausgegangenen intensiven und umfassenden Besprechung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem damaligen Leiter der Patentabteilung, dem Zeugen P4xxxxxxx gewesen. Mit der abschlie\u00dfenden Zahlung von 5.500 DM habe sich der Kl\u00e4ger auch durch Unterschriftsleistung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen P4xxxxxxx. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.Dezember 2001 ( Bl. 117ff GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die geltend gemachten Ausk\u00fcnfte sowie auf die Feststellung, dass die Beklagte von der im Tenor beschriebenen Diensterfindung Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>I.1. Die geltend gemachte Auskunftsklage ist zul\u00e4ssig. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien vom 28.2.2000 steht der gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen. So haben sich die Parteien unter Ziffer 2. des Vertrages darauf verst\u00e4ndigt, dass dem Kl\u00e4ger das Recht vorbehalten bleiben sollte, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Beklagte mit der Ausf\u00fchrung des Spannfutters insbesondere des Typs SW4S von der gesch\u00fctzten Lehre des Streitpatens Gebrauch macht. Zwar sollte dies unter der Einschr\u00e4nkung geschehen, dass s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus der Erfindung Bag 718 am 31.M\u00e4rz 2000 verj\u00e4hren, sofern bis dahin nicht eine solche Klage erhoben wird. Diese Frist hat der Kl\u00e4ger jedoch eingehalten. Gem. \u00a7 253 ZPO wurde die Klage zwar erst mit ihrer Zustellung am 5.4.2000 und damit nach Ablauf der vereinbarten Frist &#8222;erhoben&#8220;. Da die Erhebung der Klage jedoch der Unterbrechung der von den Parteien vereinbarten Verj\u00e4hrung dienen sollte, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 270 Abs.3 ZPO auf die Einreichung des Klageantrages abzustellen. Denn die Zustellung der Klage ist am 5.4.2000 und damit &#8222;demn\u00e4chst&#8220; im Sinne des \u00a7 270 Abs.2 ZPO, n\u00e4mlich ohne dem Kl\u00e4ger anzulastende Verz\u00f6gerung erfolgt. Bei Gericht eingereicht wurde die Klage am 27. M\u00e4rz 2000 und damit noch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist.<\/p>\n<p>Dem steht auch nicht entgegen, dass zun\u00e4chst lediglich eine Auskunfts- und Zahlungsklage angek\u00fcndigt und die auf die Feststellung der Benutzung gerichtete Feststellungsklage erst im fr\u00fchen ersten Termin am 18. Mai 2000 erhoben worden ist. Zwar sieht die vertragliche Vereinbarung unter Ziffer 2. vor, dass der Kl\u00e4ger sich das Recht vorbeh\u00e4lt, die Benutzung der Erfindung Bag. 718 durch Klage &#8222;gerichtlich feststellen zu lassen&#8220;. Doch ist nicht davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger mit der Vereinbarung verpflichtet werden sollte, eine Feststellungsklage zu erheben. Vereinbart ist vielmehr, dass dann, wenn der Kl\u00e4ger keine Klage bis zum 31. M\u00e4rz 2000 erhebt, diese k\u00fcnftig ausgeschlossen sein soll. Nach der Interessenlage der Parteien kam es f\u00fcr die Einhaltung der Frist lediglich darauf an, dass \u00fcberhaupt eine Klage eingereicht wurde, aufgrund der das Gericht eine Entscheidung \u00fcber die streitige Benutzungsfrage zu treffen hatte, da &#8211; wie die Beklagte selber geltend macht- , f\u00fcr beide Parteien ab diesem Zeitpunkt Planungssicherheit bestehen sollte. Ob die gerichtlichen Feststellungen \u00fcber die Benutzung mit Rechtskraftwirkung oder inzidenter getroffen werden, war dabei ohne Belang.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger nunmehr erhobene Auskunftsklage ist auch nicht dadurch &#8211; zur Zeit \u2013 unzul\u00e4ssig, dass die Parteien vereinbart haben, Anspr\u00fcche auf Auskunft \u00fcber die H\u00f6he des Umsatzes erst dann geltend zu machen, wenn durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil festgestellt ist, dass die Beklagte von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht. Denn diese Einschr\u00e4nkung bezieht sich ausdr\u00fccklich nur auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber die H\u00f6he des Umsatzes, die der Kl\u00e4ger aber derzeit nicht geltend macht. Weder dem Wortlaut des Vertrages, noch dem Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst sich dagegen entnehmen, dass s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber Benutzungshandlungen ausgeschlossen sein sollten. H\u00e4tte sie s\u00e4mtliche Auskunftsanspr\u00fcche ausschlie\u00dfen wollen, h\u00e4tte es an der Beklagten gelegen, dies ausdr\u00fccklich in den Vertrag mit aufzunehmen.<\/p>\n<p>2. Der Auskunftsanspruch ist auch in der Sache begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a.) Dem Kl\u00e4ger kann als Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung nach \u00a7\u00a7 9, 12 ArbNErfG zustehen. Die Erfindung ist von ihm als Diensterfindung gemeldet und von der Beklagten nach \u00a7 6 fristgerecht als Diensterfindung in Anspruch genommen worden, n\u00e4mlich innerhalb der 4-Monats-Frist. Die Beklagte hat die Erfindung des Kl\u00e4gers auch benutzt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dem nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag beider Parteien die Erfindung des Kl\u00e4gers mit der internen Bezeichnung Bag 718 zugrundelag, betrifft einen selbstspannenden Auflaufspulenhalter, wie er vor allem in der Textilindustrie zum Aufwickeln von F\u00e4den auf eine Spule verwendet wird. Die Spule wird hierbei auf eine sog. Spulenhalterwelle gesteckt, die sich mit hoher Umdrehungszahl dreht, wodurch sich der Faden auf der Spule aufwickelt. Hierbei muss die Spule fest auf der Welle sitzen, damit sie sich mit der Welle dreht. Dies geschieht durch Spannelemente, z.b. zylindrische Rollen, die sich in einem Korb der Spulenhalterwelle befinden und dort so in \u00d6ffnungen angeordnet sind, dass sie bei der Rotation der Welle durch die Fliehkraft nach au\u00dfen gedr\u00fcckt werden. Solche Spulenhalter waren bereits aus der in der Klagepatentschrift behandelten ( Sp 1 Z.67- Sp. 2 Z.16 ) US-PS 25 61 745 (K 9) bekannt. Bei diesem Stand der Technik soll die auf die H\u00fclse beim Anlaufen ausge\u00fcbte R\u00fcckhaltekraft daf\u00fcr sorgen, dass sich Korb und Welle relativ zueinander verschieben, wodurch Klemmwirkung eintreten soll. Zwar ist &#8211; nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift &#8211; anzunehmen, dass bei gen\u00fcgend hoher Drehzahl die Rollen nach au\u00dfen wandern und in Kontakt mit der H\u00fclse treten, worauf dann die Klemmung erfolgt. Die Klagepatentschrift kritisiert jedoch, dass beim Anlaufen selbst und unmittelbar nach dem Anlaufen die H\u00fclse locker auf dem Aufnehmer sitzt und die Konstruktion zudem beim Anhalten der Wickelstelle eine Umkehrung der Kraftrichtung bewirkt, so dass die Klemmwirkung aufgehoben wird; der Wickel kann sich nur frei drehen und ist auch in L\u00e4ngsrichtung nicht mehr festgehalten, was insbesondere bei hohen Aufwickelgeschwindigkeiten und gro\u00dfen Wickelgewichten nicht zugelassen werden kann.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe \u2013das technische Problem- zugrunde, insbesondere f\u00fcr hohe Aufwickelgeschwindigkeiten und vor allem f\u00fcr H\u00fclsen mit geringem Innendurchmesser einen Auflaufspulenhalter zu finden, der ein leichtes Aufstecken der leeren und eine einfache Abnahme der bewickelten H\u00fclse sowie eine genaue Zentrierung der Spulenh\u00fclse gew\u00e4hrleistet, Sicherheit gegen ein Abwandern der H\u00fclse in Richtung der Aufnehmerwellenachse bietet und insbesondere beim Anlaufen und Abbremsen der Spulstelle ein sicheres Festhalten der H\u00fclse bzw. des Wickels gew\u00e4hrleistet (Sp2 Z.17- 27).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems wird in Anspruch 1 des Klagepatentes folgende technische Lehre vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Selbstspannende Auflaufspulenhalter,<\/p>\n<p>1.1 insbesondere<\/p>\n<p>1.1.1. mit Antrieb durch eine Treibwalze und<\/p>\n<p>1.1.2 f\u00fcr hohe Aufspulgeschwindigkeiten,<\/p>\n<p>2. die Spulenhalterwelle<\/p>\n<p>2.1 weist Spannfl\u00e4chen f\u00fcr als Spannelemente dienende W\u00e4lzk\u00f6rper auf und<\/p>\n<p>2.2 ist von einem konzentrisch angeordneten Korb umgeben,<\/p>\n<p>2.2.1 der mit Aussparungen zur Aufnahme der Spannelemente, deren radialen Weg begrenzend, versehen ist und<\/p>\n<p>2.2.2 etwa der L\u00e4nge der zu spannenden Spulenh\u00fclse entspricht.<\/p>\n<p>3. Es ist eine federnde Verbindung ( 52; 53 ) vorgesehen,<\/p>\n<p>3.1 die den Korb gegen die Spulenhalterwelle ( 51 ) belastet,<\/p>\n<p>3.2 und zwar in das Verspannen bewirkender Drehrichtung<\/p>\n<p>4. es sind Bremsmittel (43) vorgesehen,<\/p>\n<p>4.1 die auf den Korb ( 27 ) wirken und<\/p>\n<p>4.2 die Umkehrung der Kraftrichtung beim \u00dcbergang vom Antrieb zum Abbremsen verhindern<\/p>\n<p>Von dieser technischen Lehre hat die Aufwickelmaschine der Beklagten Gebrauch gemacht. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1 \u20133 zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass die Aufwickelmaschine der Beklagten einen Fremdantrieb in Form eines Treibwalzenantriebs besitzt, bei dem die Bremsmittel nicht \u2013 wie Merkmal 4.1 vorsieht &#8211; auf den Korb, sondern auf die Achse des Spulenhalters wirkt. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung liegt demnach nicht vor. Die Vorrichtung der Beklagten verwirklicht dieses Merkmal jedoch in \u00e4quivalenter Form.<\/p>\n<p>So kann eine Benutzung der Erfindung auch dann vorliegen, wenn eine vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichende Ausf\u00fchrung zur Beurteilung steht, der Fachmann aber auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte ( BGH, GRUR 1989, 903, 904- Batteriekastenschnur). Ein in diesem Sinne \u00e4quivalentes, in den Schutzbereich des Klagepatentes fallendes Mittel stellt die Abbremsung \u00fcber die Welle selbst dar.<\/p>\n<p>Wie dem Fachmann gel\u00e4ufig ist und aus der Klagepatentschrift hervorgeht, gibt es zwei verschiedene Arten des Antriebs; einmal wird die Spulenhalterwelle direkt angetrieben, das andere Mal erfolgt der Antrieb \u00fcber einen Fremd- bzw. Treibwalzenantrieb. Aus der Formulierung des Anspruchs 1 geht hervor, dass sowohl der Fremdantrieb durch eine Treibwalze ( &#8222;insbesondere&#8220;) wie auch der Direktantrieb von der technischen Lehre des Klagepatents erfasst werden. Aus der Beschreibung ( Sp.3 Z.6- 18) folgt dar\u00fcber hinaus, dass je nach Wahl der Antriebsart die Abbremsung entweder mit Einwirkung auf die Spulenhalterwelle selbst oder mit Einwirkung auf den Korb erfolgt und die richtige Abbremsart in Abh\u00e4ngigkeit von der Wahl des Antriebs erfolgen muss. So entnimmt der Fachmann der Patentschrift unmittelbar, dass bei Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Auflaufspulenhalters bei Fremd- bzw. Treibwalzenantrieb die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Bedingung einer Beibehaltung der relativen Kraftwirkung zwischen H\u00fclse und Spulenhalterwelle bei allen Betriebszust\u00e4nden durch Abbremsen \u00fcber die Spulenhalterwelle zu erf\u00fcllen ist, w\u00e4hrend bei Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spulenhalters an direkt angetriebenen Spulenhalterwellen zweckm\u00e4\u00dfigerweise so vorgegangen wird, dass der die Spannelemente aufnehmende Korb abgebremst werden kann ( Sp. 3 Z. 6-18). Unter diesen Umst\u00e4nden steht f\u00fcr den Fachmann nichts im Wege, bei Fremd- bzw. Treibwalzenantrieb die Abbremsung nicht \u2013 wie gefordert &#8211; \u00fcber den Korb, sondern \u00fcber die Welle durchzuf\u00fchren und dies als gleichwirkendes Mittel aufzufinden.<\/p>\n<p>Auch der Formstein-Einwand der Beklagten greift nicht. Insbesondere die hierf\u00fcr herangezogene CH 528 605 ( B 4 ) zeigt nicht s\u00e4mtliche kennzeichnenden Merkmale des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hauptanspruches. So ist insbesondere keine federnde Verbindung im Sinne des Merkmales 3 offenbart .<\/p>\n<p>Da dem Kl\u00e4ger demgem\u00e4\u00df ein Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zustehen kann, er diesen jedoch mangels Rechnungslegung der Beklagten ohne eigenes Verschulden bislang nicht beziffern kann, stehen ihm gegen die Beklagte die geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche zu, \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>Die Erteilung der begehrten Auskunft ist der Beklagten nicht unzumutbar. Zum einen belegt die Vorlage der Anlage B2, dass der Beklagten sehr wohl Angaben m\u00f6glich und zuzumuten ist. Zum anderen wei\u00df sie seit 1993, dass der Kl\u00e4ger beabsichtigt, seine Anspr\u00fcche notfalls auch gerichtlich durchzusetzen und konnte sich hierauf einrichten. Sie kann sich auch von daher nicht auf \u00fcbliche steuerliche bzw. buchhalterische Aufbewahrungspflichten von 10 Jahren berufen.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung ist auch nicht durch die Vereinbarung einer endg\u00fcltigen, jede dar\u00fcber hinausgehende Verg\u00fctung ausschlie\u00dfenden Pauschalverg\u00fctung und deren Auszahlung untergegangen.<\/p>\n<p>Eine solche Pauschalverg\u00fctungsabrede ist zwar grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (unver\u00f6ffentlicht 4 O 139\/95) liegt eine Pauschalabrede nur dann vor, wenn sie eindeutig ist und dem Arbeitnehmerfinder deutlich macht, ob und in welchem Umfang etwaige weitergehende Verg\u00fctungsanspr\u00fcche mit abgegolten sein sollen.<\/p>\n<p>An einer Pauschalverg\u00fctungsregelung fehlt es dagegen dann, wenn sich die Parteien keine Vorstellungen \u00fcber die Grundlagen der Verg\u00fctungsberechnung und \u00fcber die Spannbreite nach oben oder unten gemacht haben.<\/p>\n<p>Dass sie sich mit dem Kl\u00e4ger \u00fcber eine Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Zeit nach dem 16. Dezember 1980 geeinigt haben will, macht die Beklagte schon nicht hinreichend ausdr\u00fccklich geltend, wird aber auch jedenfalls vom Zeugen P4xxxxxxx nicht best\u00e4tigt. Von einer solchen Vereinbarung ist aber auch f\u00fcr die Zeit bis zum 16. Dezember 1980 nicht auszugehen.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine von der Beklagten behauptete, f\u00fcr die Vergangenheit abschlie\u00dfende Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem f\u00fcr die Beklagte handelnden Zeugen P4xxxxxxx zustandegekommen ist<\/p>\n<p>Das vom Kl\u00e4ger unterzeichnete Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 1980 l\u00e4\u00dft einen eindeutigen R\u00fcckschluss auf eine vorangegangene Pauschalverg\u00fctungsabrede zwischen den Parteien nicht zu. Zwar hei\u00dft es dort, da\u00df die Beklagte dem Kl\u00e4ger &#8222;zu den nachgenannten Anmeldungen als Anerkennung und Endzahlung eine Erfinderverg\u00fctung von 7.600,&#8211;DM zukommen lassen will&#8220;. Doch nimmt das Schreiben weder auf eine vorangegangene Besprechung Bezug, noch l\u00e4\u00dft es erkennen, ob der Verfasser eine vertraglich vereinbarte abschlie\u00dfende Verg\u00fctung f\u00fcr die Jahre bis einschlie\u00dflich 1980 best\u00e4tigen oder nur eine Erfinderverg\u00fctung in Form einer freiwillig in Anerkennung der geleisteten Dienste gezahlten Gratifikation (z.B. Weihnachtsgratifikation) gew\u00e4hren will. Gegen die Behauptung der Beklagten, dass mit der im Schreiben vom 16.12.1980 bezeichneten &#8222;Endzahlung&#8220; die Best\u00e4tigung einer vorab vereinbarten Pauschalabfindung gemeint gewesen sei, spricht aber bereits, dass auch in weiteren F\u00e4llen &#8222;Endzahlungen&#8220; in Verbindung mit gleichlautenden Schreiben geleistet wurden und dennoch im Nachhinein eine &#8222;Nachverg\u00fctung&#8220; erfolgt ist, wie z.B. hinsichtlich der Bag 936 entsprechend den Anlagen K 12, K 13, ohne dass hierbei auf eine angeblich zuvor geleistete Endzahlung Bezug genommen wurde. Gegen die Annahme, es sei im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 16.12.1980 zu einer abschlie\u00dfenden Vereinbarung gekommen, spricht auch, dass eine solche Vereinbarung oder das Schreiben vom 16.12.1980 weder im vorprozessualen Schriftverkehr noch in der Vereinbarung vom 28.2.2000 Erw\u00e4hnung gefunden haben. Dies aber h\u00e4tte nahe gelegen, da nach einer solchen Vereinbarung von vorneherein nur noch Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit nach 1980 in Betracht gekommen w\u00e4ren. Die Erkl\u00e4rungen des Zeugen P4xxxxxxx, dass man sich lediglich auf fehlende Benutzung berufen habe, um auf jeden Fall Auskunftsanspr\u00fcche zu vermeiden, ist nicht \u00fcberzeugend. Denn gerade dann, wenn die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Zeit vor 1980 bereits verbindlich geregelt worden w\u00e4re, w\u00e4ren Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr diese weit zur\u00fcckliegende Zeit, hinsichtlich derer Ausk\u00fcnfte mit erh\u00f6hten Schwierigkeiten verbunden gewesen w\u00e4ren, nicht mehr in Betracht gekommen.<\/p>\n<p>Dass man es sich mit dem Kl\u00e4ger nicht verderben wollte, konnte bei Abschluss des Vertrages vom 28.2.2000 auch kein entscheidendes Argument mehr gewesen sein.<\/p>\n<p>Davon, dass dem Schreiben dennoch eine eingehende Er\u00f6rterung und ausdr\u00fcckliche Vereinbarung des Kl\u00e4gers mit dem Zeugen P4xxxxxxx \u00fcber eine abschlie\u00dfende Verg\u00fctung f\u00fcr die Vergangenheit vorangegangen ist, ist die Kammer auch nach der Vernehmung des Zeugen P4xxxxxxx nicht hinreichend \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Zwar konnte sich der Zeuge P4xxxxxxx, der sich nach seinen eigenen Angaben im Verlaufe seiner 30 Dienstjahre bei der Beklagten als Leiter der Patentabteilung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmererfindern und Arbeitnehmererfindungen zu befassen hatte, bei seiner Vernehmung im Dezember 2001 auch ohne R\u00fcckgriff auf eine Gespr\u00e4chsnotiz noch an ein Gespr\u00e4ch mit dem Kl\u00e4ger \u00fcber die das H\u00fclsenspannfutter betreffende Erfindung sowie daran erinnern, dass dieses Gespr\u00e4ch einige Tage, vielleicht aber auch Wochen vor dem 16. Dezember 1980 stattgefunden haben soll. In diesem Gespr\u00e4ch, so meinte sich der Zeuge zu erinnern, sei auch ausdr\u00fccklich dar\u00fcber gesprochen worden, dass die Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Vergangenheit mit dem Betrag von 5.500 DM abgegolten sein sollten. Bereits aufgrund des Zeitablaufs bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob das in der Erinnerung des Zeugen befindliche Gespr\u00e4ch mit dem konkreten Inhalt tats\u00e4chlich stattgefunden hat, oder er sich nicht vielmehr im Verlaufe der langj\u00e4hrigen und umfangreichen Er\u00f6rterungen mit dem Kl\u00e4ger aufgrund des in den Akten befindlichen Schreibens und der Liste mit den festgesetzten Betr\u00e4gen im Laufe der Zeit die \u00dcberzeugung gebildet hat, ein solches Gespr\u00e4ch mit diesem Inhalt m\u00fcsse stattgefunden haben. Hierf\u00fcr spricht, dass der Zeuge zwar ausf\u00fchrte, sich an das konkrete Gespr\u00e4ch erinnern zu k\u00f6nnen, weil es ein unangenehmes Gespr\u00e4ch gewesen sei. Der Grund hierf\u00fcr, n\u00e4mlich dass der Kl\u00e4ger einerseits ein angesehener Mitarbeiter war, den es durch zu niedrige Erfinderverg\u00fctungen nicht zu ver\u00e4rgern galt, und dass der Vorstand andererseits sehr sparsam war, trifft aber ganz allgemein auf die Situation bei der Bewertung der vom Kl\u00e4ger stammenden Erfindungen zu und gilt gegebenenfalls auch f\u00fcr anderer Mitarbeiter, so dass Gespr\u00e4che mit Arbeitnehmererfindern \u00fcber den Wert ihrer Erfindungen durchweg schwierig gewesen sein d\u00fcrften und dies allein kein Grund sein kann, sich an sie auch \u00fcber 20 Jahre sp\u00e4ter mit hinreichender Zuverl\u00e4ssigkeit zu erinnern. An Details des Gespr\u00e4ches, die so au\u00dfergew\u00f6hnlich waren, dass sie ein derart langes Erinnerungsverm\u00f6gen erkl\u00e4ren k\u00f6nnten, konnte sich der Zeuge dagegen nicht erinnern. Auch seine Ausf\u00fchrungen, man habe ausdr\u00fccklich dar\u00fcber gesprochen, dass mit dem genannten Verg\u00fctungsbetrag von 5.500 DM die Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit bis einschlie\u00dflich 1980 abgegolten sein sollten, gr\u00fcndet der Zeuge nicht auf eine konkrete Erinnerung an das Gespr\u00e4ch, sondern auf Plausibilit\u00e4tserw\u00e4gungen, n\u00e4mlich darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt die betreffende Erfindung bereits aus der Serienfertigung herausgenommen war und auch nicht wieder in die Serienfertigung aufgenommen werden w\u00fcrde. Von daher sei klar gewesen, dass eine abschlie\u00dfende Verg\u00fctung gezahlt werden sollte. Dass und warum man dar\u00fcber dennoch ausdr\u00fccklich gesprochen haben will, konnte der Zeuge nicht mit weiteren Details anreichern.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers ist auch weder verj\u00e4hrt noch verwirkt. Er unterliegt der 30j\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n<p>Verg\u00fctungsanspr\u00fcche sind auch nicht verwirkt. Zwar ist der Kl\u00e4ger bereits 1991 bei der Beklagten ausgeschieden, so da\u00df mindestens 10 Jahre vergangen sind. Die Parteien verhandeln aber jedenfalls seit 1993 miteinander, weshalb es sowohl am Umstandsmoment als auch am Zeitmoment fehlt.<\/p>\n<p>II. Dar\u00fcber hinaus steht dem Kl\u00e4ger auch ein Anspruch darauf zu, dass die zu I. er\u00f6rterte Benutzung der Diensterfindung durch die Beklagte gesondert festgestellt wird.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung der sog. Zwischenfeststellungsklage gem. \u00a7 256 Abs.2 ZPO neben der Auskunftsklage ist auch ohne gesondertes Feststellungsinteresse zul\u00e4ssig. An seine Stelle tritt die Vorgreiflichkeit, das hei\u00dft von dem Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverh\u00e4ltnisses mu\u00df die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder teilweise abh\u00e4ngen. Dies ist hinsichtlich der Benutzungsfrage f\u00fcr den Auskunftsanspruch der Fall. Die im Rahmen der Auskunftsklage zu treffende Entscheidung \u00fcber die Benutzung der Erfindung erf\u00e4hrt bei der Auskunftsklage nur begrenzte Rechtskraft, das hei\u00dft, die Feststellungen des Gerichts zur Frage der Benutzung entfalten im Hinblick auf den Leistungsanspruch keine Rechtskraftwirkung und begr\u00fcndet damit die Zul\u00e4ssigkeit der Zwischenfeststellungsklage. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zum Auskunftsanspruch ergibt, ist diese auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,00 Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 70 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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