{"id":1001,"date":"2002-12-17T17:00:59","date_gmt":"2002-12-17T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1001"},"modified":"2016-04-21T09:53:06","modified_gmt":"2016-04-21T09:53:06","slug":"4-o-7802-akkupresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1001","title":{"rendered":"4 O 78\/02 &#8211; Akkupresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 69<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Dezember 2002, Az. 4 O 78\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>hydraulische Pressger\u00e4te mit einem Festteil und einem Bewegungsteil, wobei das Bewegungsteil durch einen Hydraulikkolben relativ zu dem Festteil bewegt wird und mittels einer R\u00fcckstellfeder in eine Ausgangsstellung zur\u00fcckbewegbar ist, wobei die R\u00fcckbewegung in Abh\u00e4ngigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck ausl\u00f6sbar ist durch Ansprechen eines R\u00fccklaufventils,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das selbstt\u00e4tig ansprechende R\u00fccklaufventil so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens in der \u00d6ffnungsstellung gehalten ist,<\/p>\n<p>und bei denen das R\u00fccklaufventil als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenfl\u00e4che ausgebildet ist, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfl\u00e4che im Hinblick auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt ist,<\/p>\n<p>und bei denen das R\u00fccklaufventil vermittels einer Andruckfeder in die Verschlussstellung vorgespannt ist, der Zylinder, in welchem der Ventilkolben aufgenommen ist, eine Ablauf\u00f6ffnung zu einem \u00d6lvorratsraum aufweist und die Ablauf\u00f6ffnung im Zuge einer Bewegung des Ventilkolbens in die \u00d6ffnungsstellung freigegeben wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Mai 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I, 1 genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von der Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27. April 2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I, 1 bezeichneten, in der Zeit vom 22. Mai 1999 bis zum 26. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I, 1 bezeichneten, seit dem 27. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 650.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 944 937 (Klagepatent, Anlage 3), dessen unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erfolgte Anmeldung auf der internationalen PCT-Anmeldung WO 99\/19947 vom 22. April 1999 beruht und dessen Erteilung am 27. M\u00e4rz 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Kl\u00e4gerin ist ferner Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 24 642 (Klagegebrauchsmuster, Anlage 2), dessen Eintragung vom 10. Januar 2002 am 14. Februar 2002 bekanntgemacht wurde. Gegen die Patenterteilung hat die Beklagte Einspruch (Anlage B 3) beim Europ\u00e4ischen Patentamt erhoben sowie beim Deutschen Patentamt L\u00f6schungsantrag (Anlage B 1) gegen das aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung abgezweigte Klagegebrauchsmuster gestellt. Die Klageschutzrechte betreffen ein hydrauliches Pressger\u00e4t. Die im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eHydrauliches Pressger\u00e4t (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer R\u00fcckstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zur\u00fcckbewegbar ist, wobei die R\u00fcckbewegung in Abh\u00e4ngigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck ausl\u00f6sbar ist durch Ansprechen eines R\u00fccklaufventils (1), dadurch gekennzeichnet, dass das selbstt\u00e4tig ansprechende R\u00fccklaufventil (1) so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der \u00d6ffnungsstellung gehalten ist.\u201e (Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>\u201ePressger\u00e4t nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das R\u00fccklaufventil (1) als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfl\u00e4che (4, 5) ausgebildet ist, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfl\u00e4che im Hinblick auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt ist.\u201e (Patentanspruch 2)<\/p>\n<p>\u201ePressger\u00e4t nach einem der Anspr\u00fcche 1 oder 2, wobei das R\u00fccklaufventil (1) vermittels einer Andruckfeder (8) in der Verschlussstellung vorgespannt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Zylinder (11), in welchem der Ventilkolben (3) aufgenommen ist, eine Ablauf\u00f6ffnung (12) zu einem \u00d6lvorratsraum (13) aufweist und dass die Ablauf\u00f6ffnung (12) im Zuge einer Bewegung des Ventilkolbens (3) in die \u00d6ffnungsstellung freigegeben wird.\u201e (Patentanspruch 3)<\/p>\n<p>Der Wortlaut der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 des Klagegebrauchsmusters ist nahezu identisch und umschreibt denselben Erfindunsgegenstand. Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 3, 5 und 6 der Klageschutzschriften) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;P&#8220; eine Akkupresse, von der die Kl\u00e4gerin als Anlage 9 ein Originalmuster zur Akte gereicht hat. Die Ausgestaltung der Akkupresse und die Funktionsweise der Pressbacken kann den nachfolgenden Abbildungen, die aus der Bedienungsanleitung (Anlage 10) stammen, entnommen werden.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die vorbezeichnete Akkupresse die Merkmale der Anspr\u00fcche 1 bis 3 der Klageschutzrechte erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte deshalb aus den Klageschutzrechten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch. Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin neben den Schutzanspr\u00fcchen 1 der Klageschutzrechte die Unteranspr\u00fcche 2 und 3 in ihrem Unterlassungsantrag lediglich \u201einsbesondere\u201e geltend gemacht. Ferner hat sie Entsch\u00e4digung lediglich f\u00fcr die Zeit bis zum 13. M\u00e4rz 2002 und Schadensersatz bereits ab dem 14. M\u00e4rz 2002 verlangt. Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten L\u00f6schungsantrag sowie \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, ihr zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchs- und L\u00f6schungsverfahren sowie unter Hinweis auf den vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfungsbescheid der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamtes vom 1. Oktober 2002 (Anlage B 4) die Ansicht, die Klageschutzrechte w\u00fcrden sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Bereits die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gew\u00fcrdigte US-PS 2 254 613 (D 6 = Anlage 4) nehme bei zutreffender Auslegung und W\u00fcrdigung die technische Lehre der Klageschutzrechte neuheitssch\u00e4dlich vorweg oder stehe doch zumindest der Annahme eines erfinderischen Schrittes entgegen. Gleiches gelte f\u00fcr die im Erteilungsverfahren nicht gew\u00fcrdigte US-PS 4 226 110 (D 12). Auch st\u00fcnden die im Erteilungsverfahren mit Ausnahme der US-PS 195 354 (D 9) ebenfalls nicht ber\u00fccksichtigten Druckschriften DE 195 35 691 (D 1), US-PS 5 125 324 (D 2) und DE-OS 39 37 280 (D 13) der Schutzf\u00e4higkeit der Klageschutzrechte entgegen. Neben diesen Druckschriften belegten au\u00dferdem die Entgegenhaltungen D 3 bis D 5, D 7, D 8 und D 11, dass dem Fachmann erfinderungsgem\u00e4\u00df wirkende Ventile, bei denen der Druck zum \u00d6ffnen und zum anschlie\u00dfenden Offenhalten des Ventils z.B. wegen der unterschiedlichen Querschnittsverh\u00e4ltnisse der Querschnittsfl\u00e4chen von Hauptkolben und Ventilsitz unterschiedlich ist und ein sogenanntes Hystereseverhalten des Ventils begr\u00fcndet, vorbekannt gewesen seien. Es stelle vor diesem Hintergrund keine erfinderische Leistung dar, ein Ventil f\u00fcr den \u00d6ldruck in hydraulischen Pressger\u00e4ten so auszugestalten, dass nach dem selbstt\u00e4tigen \u00d6ffnen des Ventils bei einem vorgegebenen Druck \u2013 etwa durch Anheben eines geringfl\u00e4chigen Ventilsitzes \u2013 das zur\u00fcckflie\u00dfende \u00d6l auf eine derart verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel gr\u00f6\u00dfer bemessene Fl\u00e4che des Ventilhauptk\u00f6rpers trifft, dass der Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls ausreicht, das Ventil \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens in der \u00d6ffnungsstellung zu halten. Gleiches gelte f\u00fcr die Klageschutzrechte im Hinblick auf vorgesteuerte Ventile, bei denen das Vorventil einen kleinen Querschnitt und das nachgeschaltete Hauptventil einen gr\u00f6\u00dferen Querschnitt zur Druckanlage aufwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag und dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Beklagten unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Einspruchs- und L\u00f6schungsverfahren entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, da die Beklagte mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Akkupresse widerrechtlich und schuldhaft von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein hydraulisches Pressger\u00e4t mit einem Festteil und einem Bewegungsteil.<\/p>\n<p>Den einleitenden Darlegungen der Klageschutzschriften zufolge werden f\u00fcr bestimmte F\u00fcgevorg\u00e4nge (z.B. beim Aufpressen von Kabelschuhen auf elektrische Leiter) hand- oder motorbetriebene Hydraulikwerkzeuge eingesetzt, bei denen das Bewegungsteil mittels eines Hydraulikkolbens relativ zu dem Festteil bewegt werden kann, was es erm\u00f6glicht, zusammenzuf\u00fcgende Teile miteinander zu verpressen. Nach Abschluss des Pressvorgangs ist das Bewegungsteil mittels einer R\u00fcckstellfeder in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckbewegbar.<\/p>\n<p>Die vorbekannten hydraulischen Presswerkzeuge verf\u00fcgen \u00fcber ein \u00dcberdruckventil, welches den \u00d6ldruck und damit die Presskraft des Bewegungsteils auf das zu verpressende Werkst\u00fcck auf einen Maximalwert begrenzt. Dadurch ist gew\u00e4hrleistet, dass die f\u00fcr den F\u00fcgevorgang ben\u00f6tigte volle Presskraft wirksam wird und zugleich die Presskraft nicht auf einen so hohen Wert ansteigt, dass die miteinander zu verpressenden Teile besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen. Als Stand der Technik verweist die Klagepatentschrift insoweit auf die US-PS 2 254 213 (Anlage 4 = D 6) und f\u00fchrt hierzu aus, dass aus dieser Druckschrift ein hydraulisches Pressger\u00e4t mit einem R\u00fccklaufventil und einem gesonderten \u00dcberdruckventil bekannt ist, wobei das R\u00fccklaufventil durch Handbet\u00e4tigung aktiviert werden muss und das \u00dcberdruckventil selbstt\u00e4tig nur solange anspricht, bis der Druck soweit abgebaut ist, dass die Ansprichsgrenze wieder unterschritten wird. In vergleichbarer Weise arbeitet auch das aus der US-PS 5 195 354 vorbekannte hydraulische Pressger\u00e4t, da bei diesem das \u00dcberdruckventil ebenfalls nur das Zur\u00fcckflie\u00dfen einer Teilmenge des Hydraulik\u00f6ls in den Vorratstank zul\u00e4sst und f\u00fcr den R\u00fccklauf des Bewegungsteils vom Verwender ein besonderer R\u00fccklaufhebel bet\u00e4tigt werden muss.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sehen es die Klageschutzrechte als Aufgabe der Erfindung an, ein hydraulisches Pressger\u00e4t anzugeben, das funktionssicherer und handhabungstechnisch verbessert ausgestaltet ist. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die Anspr\u00fcche 1 bis 3 der Klageschutzrechte die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Hydraulisches Pressger\u00e4t (2) mit<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>einem Festteil (26)<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>und einem Bewegungsteil (24).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Bewegungsteil (24)<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>wird durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt<\/p>\n<p>2.2<\/p>\n<p>und ist mittels einer R\u00fcckstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zur\u00fcckbewegbar.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckbewegung ist in Abh\u00e4ngigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck durch Ansprechen eines R\u00fccklaufventils (1) ausl\u00f6sbar.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Das selbstt\u00e4tig ansprechende R\u00fccklaufventil (1) ist (so ausgebildet, dass es) durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der \u00d6ffnungsstellung gehalten (ist).<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Das R\u00fccklaufventil (1) ist als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenoberfl\u00e4che (4, 5) ausgebildet, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenoberfl\u00e4che im Hinblick auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt ist.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Das R\u00fccklaufventil (1) ist vermittels einer Andruckfeder (8) in die Verschlussstellung vorgespannt, der Zylinder (11), in welchem der Ventilkolben (3) aufgenommen ist, weist eine Ablauf\u00f6ffnung (12) zu einem \u00d6lvorratsraum (13) auf und die Ablauf\u00f6ffnung (12) wird im Zuge einer Bewegung des Ventilkolbens (3) in die \u00d6ffnungsstellung freigegeben.<\/p>\n<p>Die Erfindung stellt damit ein hydraulisches Pressger\u00e4t zur Verf\u00fcgung, bei dem nach Erreichen eines Maximaldrucks ein selbstt\u00e4tiges \u00d6ffnen des Werkzeugs und ein ebenso selbstt\u00e4tiges Zur\u00fcckfahren des Bewegungsteils in die Ausgangsstellung erreicht wird, ohne dass ein manueller Eingriff seitens des Anwenders erforderlich ist. Dies ist m\u00f6glich, da die R\u00fcckstellkraft der R\u00fcckstellfeder genutzt wird, um das erfindungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fccklaufventil \u00fcber den gesamten R\u00fcckverlagerungsweg des Bewegungsteils offen zu halten. Mechanische Arretierungsmittel zum \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen des R\u00fccklaufventils sind nicht notwendig.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht mit Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1 bis 3 der Klageschutzrechte verwirklicht. Aufgrund dieses Verletzungstatbestandes ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz und gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 1 Abs. 1 und 3 IntPat\u00dcG zur Entsch\u00e4digung verpflichtet. Da sich s\u00e4mtliche von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche bereits aus der Verletzung des Klagepatents ergeben, bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit keiner positiven Feststellung der Schutzf\u00e4higkeit der vom Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine Vernichtung des die Klageanspr\u00fcche bereits alleine rechtfertigenden Klagepatents im Umfang der von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren allein geltend gemachten kumulativen Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwar vertritt die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamtes in ihrem Vorbescheid vom 1. Oktober 2002 (Anlage B 4) die Auffassung, die in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte US-PS 2 254 613 (D 6) nehme die technische Lehre von Patentanspruch 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg, weil das in Figur 4 der Entgegenhaltung gezeigte und nachfolgend abgebildete \u00dcberdruckventil 90 durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls in der \u00d6ffnungsstellung gehalten werde.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung l\u00e4sst sich jedoch nur eine Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr begr\u00fcnden, dass Patentanspruch 1 f\u00fcr sich betrachtet keine schutzf\u00e4hige Erfindung zum Gegenstand hat. Denn wie die Gebrauchsmusterabteilung weiter ausf\u00fchrt, soll die Forderung des Merkmals 4, das R\u00fccklaufventil so auszubilden, dass es durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens in der \u00d6ffnungsstellung gehalten ist, allein deshalb bei der Beurteilung der Neuheit nicht zu ber\u00fccksichtigen sein, weil es sich um eine blo\u00dfe Wirkangabe handele, der keine konkreten gegenst\u00e4ndlichen Merkmale zugeordnet seien. Eine solche gegenst\u00e4ndliche Zuordnung wird aber durch die Kombination des Patentanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 erreicht. Die vorbezeichneten Unteranspr\u00fcche haben n\u00e4mlich s\u00e4mtliche Vorrichtungsteile zum Gegenstand, mit denen das in Merkmal 4 angegebene Ziel erreicht werden kann. Insoweit schlie\u00dft sich die Kammer den \u00fcberzeugenden Darlegungen der Gebrauchsmusterabteilung an, nach denen f\u00fcr die Erlangung der beanspruchten Ventilfunktion entscheidend ist, dass das Ventil einen Ventilkolben aufweist, der im Verschlusszustand lediglich eine auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgerichtete wirksame Teilkolbenoberfl\u00e4che besitzt, und dass der Ventilkolben eine Ablauf\u00f6ffnung des ihn aufnehmenden Zylinders \u00f6ffnet und verschlie\u00dft, wobei die Andruckfeder entsprechend in die Verschlussstellung vorgespannt wird.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt werden kann der Beklagten in ihrer \u2013 auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten \u2013 Ansicht, dass in Figur 4 der Entgegenhaltung D 6 dargestellte Druckentlastungsventil (90) weise bereits eine entsprechende Ausgestaltung auf. Das vorbekannte Presswerkzeug verf\u00fcgt nicht nur \u00fcber das vorbezeichnete Druckentlastungsventil, sondern auch \u00fcber ein manuell bet\u00e4tigbares R\u00fccklaufventil (93). Das Druckentlastungsventil, das lose in den \u00d6lkanal eingepasst ist, hat die Funktion, den Fluid-Druck auf einen bestimmten Wert zu begrenzen und dadurch die Eindringtiefe des Pressstempels festzulegen (vgl. Seite 5, erster Absatz und Seite 9, zweiter Absatz der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage 4a). Nichts anderes sagt auch die von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Bezug genommene Beschreibungsstelle auf Seite 3, rechte Spalte, Zeilen 18 bis 23 der US-Schrift aus (vgl. auch die deutsche \u00dcbersetzung in Anlage 4a, Seite 10, letzter Absatz \u00fcbergreifend auf Seite 11). Soll das Werkzeug zur\u00fcckgesetzt werden, wird das \u00d6l aus der Stempel- bzw. Kolbenkammer durch manuelles \u00d6ffnen des R\u00fccklaufventils (93) in das \u00d6l-Reservoire (48) geleitet (vgl. Anlage 4a, Seite 10, vorletzter Absatz). Diese eindeutige Funktionszuordnung belegt, dass das Druckentlastungsventil (90) tats\u00e4chlich nur zum Abbau des \u00dcberdrucks vorgesehen und ausgelegt ist, sich also nach der Druckentlastung wieder schlie\u00dft und nicht ge\u00f6ffnet bleibt. Anhaltspunkte, die eine Abweichung von dieser Funktionsteilung als n\u00fctzlich oder naheliegend erscheinen lassen, bietet die Entgegenhaltung nicht. Insbesondere findet sich kein Beleg f\u00fcr die Behauptung der Beklagten, bei dem R\u00fccklaufventil (93) handele es sich lediglich um ein zus\u00e4tzliches von Hand bet\u00e4tigbares Not-Ventil, welches aus Sicherheitsgr\u00fcnden stets erforderlich sei. Soweit die Druckschrift es als w\u00fcnschenswert ansieht, den Kolben bzw. Stempel automatisch in seine Ausgangsposition zu bringen und ihn nicht manuell zur\u00fcckziehen zu m\u00fcssen, wird dieses Ziel durch das Vorsehen der R\u00fcckstellfeder erreicht. Die Notwendigkeit des manuellen \u00d6ffnens des R\u00fccklaufventils (93) entf\u00e4llt damit nicht.<\/p>\n<p>Die zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen gelten in gleicher Weise f\u00fcr die dem Klagepatent entgegengehaltene US-PS 4 226 110 (D 12), von der nachfolgend Figur 2 abgebildet ist.<\/p>\n<p>Bei diesem Pressger\u00e4t wird der R\u00fccklauf des Hydraulikkolbens ebenso wie bei den in der Klagepatentschrift genannten Pressger\u00e4ten gem\u00e4\u00df der US-PS 2 254 613 (D 6) und der US-PS 5 195 354 (D 9) durch Bet\u00e4tigung eines Handhebels (60), der auf ein zugeh\u00f6riges R\u00fccklaufventil (53) einwirkt, ausgel\u00f6st. Dass es sich bei dem Ventil (24) um mehr handelt als ein Druckentlastungsventil, welches anspricht, wenn ein vorbestimmter Maximaldruck erreicht wird, und sich wieder schlie\u00dft, wenn der Druck soweit abgebaut wurde, dass die Feder (42) das Ventil in seine Ausgangsstellung zur\u00fcck dr\u00fcckt, l\u00e4sst sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Das in der US-PS 5 125 324 (D 2) vorgesehene Entlastungsventil (Bezugszeichen 40 in Figur 4) weist eine von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre v\u00f6llig abweichende Gestaltung auf, die bewirkt, dass das Ventil durch den vom Pumpenmotor aufgebauten \u00d6ldruck geschlossen gehalten wird und erst \u00f6ffnet, wenn die \u00d6lpumpe abgeschaltet wird, der \u00d6ldruck also wieder f\u00e4llt. Damit handelt es sich schon nicht um ein Ventil gem\u00e4\u00df Merkmal 3, das die R\u00fcckbewegung des Kolbens in Abh\u00e4ngigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck bewirkt.<\/p>\n<p>Die aus den Entgegenhaltungen D 1 (DE PS 195 35 691) und D 13 (DE-OS 39 37 280) bekannten Pressger\u00e4te weisen neben dem eigentlichen R\u00fccklaufventil ein Vorsteuer- bzw. Sensorventil auf. Keiner der Druckschriften offenbart oder legt nahe, die R\u00fccklaufventile (30) bzw. (26) durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens in der \u00d6ffnungsstellung zu halten. Das R\u00fcckstromventil nach D 13 wird nicht durch, sondern vielmehr gegen das zur\u00fcckstr\u00f6mende \u00d6l offengehalten und mechanisch dadurch geschlossen, dass der Hydraulikkolben am Ende seines R\u00fccklaufs den Schaft (36) in die Verschlussstellung verf\u00e4hrt. Auch bei der D 1 ist vorgesehen, das Ventil in vergleichbarer Weise mechanisch zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht auch keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Klagepatent im Umfang seiner Anspr\u00fcche 1 bis 3 wegen mangelnder Erfindungsh\u00f6he vernichtet wird. Die Entgegenhaltungen D 6 und D 9 sind im Erteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt und in der Klagepatentschrift zutreffend gew\u00fcrdigt worden. Mit R\u00fccksicht auf diese und alle weiteren Entgegenhaltungen hat au\u00dferdem die Gebrauchsmusterabteilung in ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2002 (Anlage B 4, Seite 4, letzter Absatz) das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes ausdr\u00fccklich bejaht. F\u00fcr diese Bewertung l\u00e4sst sich zudem folgendes anf\u00fchren:<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen D 3 bis D 5, D 7, D 8 und D 11 sind ebenso wie die in den vorbekannten Pressger\u00e4ten gezeigten \u00dcberdruckventile lediglich geeignet zu belegen, dass im Priorit\u00e4tszeitpunkt Druckbegrenzungsventile bekannt waren, mit Hilfe derer der Betriebsdrucks eines Systems auf einen maximalen Wert begrenzt werden kann. Keine der Entgegenhaltungen legt jedoch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahe, ein Ventil nicht nur zur Begrenzung des \u00dcberdrucks zu verwenden, sondern es zugleich auch so einzusetzen bzw. auszugestalten, dass es als selbstt\u00e4tig wirkendes R\u00fccklaufventil funktioniert. Dem Fachmann mag allgemein gel\u00e4ufig gewesen sein, dass der K\u00f6rper solcher Ventile bzw. die Reihenschaltung solcher Ventile so aufgebaut sein kann, dass das Ventil bei Erreichen eines Maximaldrucks \u00f6ffnet, dann dem Druckmedium eine vergr\u00f6\u00dferte Angriffsfl\u00e4che bietet und daher erst wieder bei einem Druckwert schlie\u00dft, der unter dem ausl\u00f6senden Maximaldruck liegt. Sich diesen Effekt zunutze zu machen und zur Ausbildung eines selbstt\u00e4tig ansprechenden R\u00fccklaufventils f\u00fcr hydraulische Pressger\u00e4te zu verwenden, so dass allein der Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls das Ventil \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Kolbens offen h\u00e4lt, liegt f\u00fcr den Fachmann damit aber noch nicht nahe. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten erscheint nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung, was schon durch den Umstand belegt wird, dass keine der j\u00fcngeren Entgegenhaltungen diesen Effekt in der vom Klagepatent beanspruchten Weise \u00fcbernommen hat, obwohl bereits die im Jahr 1938 angemeldete US-PS 2 254 613 (D 6) ein \u00dcberdruckventil zeigt, das dem Druckmedium nach dem \u00d6ffnen eine vergr\u00f6\u00dferte Angriffsfl\u00e4che bietet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und, soweit die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge nachtr\u00e4glich beschr\u00e4nkt hat, auf der entsprechenden Anwendung von \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die weitergehende Forderung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach \u00a7 712 ZPO bleibt ohne Erfolg, weil keine konkreten Tatsachen daf\u00fcr vorgetragen sind, dass die Vollstreckung des Urteils der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 650.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. C2 Mxx Kxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 69 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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